Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Aktenzeichen 5 Ca 3491/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal – 5 Ca 3491/97 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den Dienstposten des Leiters der Leistungsabteilung zu übertragen, die Übertragung auf einen Mitbewerber zu unterlassen und gegebenenfalls eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seiner Bewerbung durchzuführen.
Die Beklagte ist eine Berufsgenossenschaft, in deren Diensten der Kläger, der 1941 geboren ist, seit dem 1.9.1965 als Dienstordnungsangestellter steht. Mit Wirkung vom 1.3.1995 wurde er, nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungszeit nach § 19 der Richtlinien, unter gleichzeitiger Zuweisung einer Stelle A 13hD in den höheren Dienst überführt. Seit Februar 1996 nimmt er Aufgaben der Innenrevision und des Widerspruchswesens wahr, nachdem er zuvor Gruppenleiter der Rechtsbehelfsstelle gewesen war.
Da der bisherige Leiter der Leistungsabteilung, die unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt ist, zum 30.6. 1997 in den Ruhestand trat, erfolgte mit Datum vom 24.3.1997 eine bundesweite interne Ausschreibung, in der es heißt:
In der GV West der Tiefbau Berufsgenossenschaft ist voraussichtlich die Position des/der Leiters/in der Leistungsabteilung zum 1. Juli 1997 zu besetzen.
Die Stelle ist mit einer Obergrenze von A 14 BBesO ausgewiesen.
…
Neben einem weiteren Bewerber aus dem höheren Dienst und drei Bewerbern aus dem gehobenen Dienst bewarb sich auch der Kläger um die ausgeschriebene Position.
Die Bewerber erhielten mit zu diesem Zweck einheitlich gestalteten Beurteilungsbögen Anlaßbeurteilungen. Außerdem fanden Beurteilungsgespräche statt, über dessen Inhalt eine Notiz gefertigt wurde.
Allen Bewerbern wurde am 21.4.1997 ein Schreiben ausgehändigt, mit dem sie gebeten wurden, schriftlich darzulegen, wie sie den Zustand der Leistungsabteilung beurteilten, welche organisatorischen Änderungen sie sähen und wie sie das Amt ausüben wollten.
Am 20.5.1997 wurde ihnen ein sogenanntes Strategiepapier 2000 ausgehändigt, in dem unter anderem Anforderungen an Führungskräfte beschrieben sind.
Die Geschäftsführung der Gebietsverwaltung West der Beklagten, die dem Vorstand unterstellt ist, teilte dem Kläger unter dem 6.6.1997 mit:
Sie zählen zu den erfahrensten und fachkundigsten Mitarbeitern des Hauses. Aufgrund Ihrer bisherigen vielfältigen Berufserfahrungen in vielen Teilbereichen erfüllen Sie im wesentlichen die an den Abteilungsleiter zu stellenden Anforderungen. Sie gehören deshalb zum engsten Kreis der Bewerber und wären nach unserer Auffassung geeignet, dieses Amt auszuüben.
Zur vollen Ausfüllung des Amtes halten wir jedoch unter Berücksichtigung moderner Führungsprinzipien, wie sie auch im Strategiepapier TBG 2000 zum Ausdruck kommen, einen anderen Bewerber für geeigneter, sämtliche Anforderungen, welche einem modernen, zukunftsorientierten kooperativen Führungsstil und Führungsverhalten entsprechen, in noch überzeugenderer Weise zu realisieren.
Der Absicht der Beklagten, den Mitbewerber L. mit der Leitung der Abteilung zu betrauen, widersprach der Gesamtpersonalrat. Der Bewerber L. gehört als Amtsrat der Besoldungsgruppe A 12 dem gehobenen Dienst an, ist 1959 geboren, Gruppenleiter der Gruppe 5 der Leistungsabteilung und seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund des Widerspruchs des Gesamtpersonalrats teilte die Beklagte dem Bewerber L. unter dem 1.7.1997 mit:
Die Besetzung der Stelle des Leiters der Leistungsabteilung ist derzeit nicht möglich. Sie werden daher kommissarisch beauftragt, die Aufgaben eines Leiters der Leistungsabteilung der Gebietsverwaltung West wahrzunehmen.
Am 30.6. 1997 erließ das Arbeitsgericht Wuppertal – 2 Ga 24/97 – auf Antrag des jetzigen Klägers eine einstweilige Verfügung folgenden Wortlauts:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Stelle des Leiters der Leistungsabteilung A 14 BBesO, mit einem Konkurrenten des Antragstellers zu besetzen, bevor nicht das Hauptsacheverfahren . . rechtskräftig abgeschlossen ist. Sofern vorerst nur die Übertragung der Funktion der fraglichen Stelle beabsichtigt ist, ist dies erst dann zulässig, wenn das personalvertretungsrechtliche Verfahren durchgeführt ist.
Die Dienstordnung der Beklagten lautet, soweit hier von Interesse:
§ 3 – Beförderungen
(1) Bei Beförderungen (Übertritt in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt) gelten die berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien.
(2) Eine Beförderung, die mit einem Wechsel von einer Laufbahn in die nächsthöhere verbunden ist, kann nur vorgenommen werden, wenn der Angestellte den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 2 Abs. Nr. 4) erbracht hat.
§ 4 – Vertretung
…
(2) Nimmt ein Angestellter die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahr,...