Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 Ca 4763/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.1998 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Sonderkündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG mit der Begründung, sie sei Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen.
Die am 30.03.1956 geborene Klägerin trat gemäß „Geschäftsführervertrag vom 14.07.1995” zum 01.01.1996 in die Dienste der Beklagten, die in D. eine Werbeagentur mit ca. 100 bis 120 Mitarbeitern betreibt. Als „Director Business Development” war sie für das Neugeschäft der E. Gruppe verantwortlich. Das von der Klägerin bezogene Jahresgehalt incl. Provisionen belief sich auf ca. 400 TDM. Durch Gesellschafterbeschluß vom 28.02.1996 wurde die Klägerin zur stellvertretenden Geschäftsführerin bestellt. Am 22.05.1996 erfolgte ihre Eintragung in das Handelsregister. Zur damaligen Zeit hatte die Beklagte ca. 10 Geschäftsführer bzw. stellvertretende Geschäftsführer.
Im Frühjahr 1997 trat die Beklagte in Planungen über eine Umstrukturierung und eine Reduzierung der Zahl der Geschäftsführer ein. Dabei kam es auch zu mehreren Gesprächen zwischen dem neuen Geschäftsführer der Beklagten S. und der Klägerin über die zukünftige Ausgestaltung ihres Tätigkeitsbereichs.
Mit Schreiben vom 03.06.1997 setzte die Klägerin die Beklagte davon in Kenntnis, in der 6. Woche schwanger zu sein.
Durch Gesellschafterbeschluß vom 06.09.1997 wurde die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen. Am 23.06.1997 händigte der Geschäftsführer S. ihr ein Kündigungsschreiben vom selben Tag aus, in dem die fristgerechte Kündigung des Geschäftsführervertrages zum 31.12.1997 erklärt wurde.
Mit der am 11.07.1997 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage hat die Klägerin die Kündigung beanstandet. Die Beklagte hat die Kündigung später – am 12.03.1998 – zurückgenommen.
Am 30.07.1997 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten erneut die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin und die ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin. Mit Schreiben vom 31.07.1997 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Geschäftsführervertrages zum 31.01.1998 aus. Die Klägerin hat am 04.08.1997 auch gegen diese Kündigung Klage eingereicht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Kündigung nach § 9 Abs. 1 MuSchG unwirksam sei, weil sie, die Klägerin, Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen sei. Tatsächlich habe sie weder im Innenverhältnis Geschäftsführungsbefugnisse gehabt, noch sei sie im Außenverhältnis zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen. Der Titel der Geschäftsführerin sei ihr lediglich zuteil geworden, damit sie bei der Aquisation von neuen Kunden nicht als Angestellte, sondern als Geschäftsführerin habe auftreten können.
Bei der Überreichung der ersten Kündigung am 23.06.1997 habe der Geschäftsführer S. das Gespräch mit den Worten eröffnet, daß ihre Schwangerschaft einen Strich durch seine Zukunftspläne gemacht habe und er ihr jetzt leider kündigen müßte. Auch die Kündigung vom 31.07.1997 beruhe – so hat die Klägerin weiter geltend gemacht – ausschließlich auf ihrer Schwangerschaft.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;
- festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.1997 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 31.01.1998 hinaus unverändert fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu 2) zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Director Business Development für das Neugeschäft der E. Gruppe weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, daß die Klägerin im Innen- wie im Außenverhältnis Geschäftsführeraufgaben wahrgenommen habe. Sie sei auch nicht weisungsabhängig gegenüber anderen Geschäftsführern gewesen, sondern habe sich lediglich aus Gründen der Aufgabenteilung mit ihnen absprechen müssen. Die Aufgabenteilung sei Grund für eine interne Einschränkung der Kompetenzen, z. B. fehlender Bankvollmacht, gewesen. Die Klägerin habe regelmäßig an den Geschäftsführersitzungen teilgenommen und sei als verantwortliche Geschäftsführerin für das Neugeschäft bei Vertragsverhandlungen sowie der vor- und nachbereitenden Kundenbetreuung aufgetreten.
Durch Beschluß vom 28.08.1997 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Durch Beschluß vom 18.12.1997 hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12.03.1998 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Antrag zu 1) unzulässig sei. Die Anträge zu 2) und 3) seien unbegründet, weil die Kündigung vom 31.07.1997 wirksam sei; die Klägerin sei keine Arbeitnehm...