Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
Leitsatz (amtlich)
Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase der Altersteilzeit siehe Anlage
Leitsatz (redaktionell)
In der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell werden nur bereits erworbene Ansprüche zeitversetzt ausbezahlt. Urlaubsansprüche können nicht mehr erfüllt werden und entstehen auch nicht mehr neu, so dass für eine Abgeltung von nicht gewährtem Urlaub kein Raum ist.
Normenkette
TzBfG § 1; BUrlG § 37; TzBfG § 4; BUrlG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 22.06.2016; Aktenzeichen 2 Ca 927/16) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.06.2016 (2 Ca 927/16) wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell.
Die am 16.02.1953 geborene, schwerbehinderte Klägerin war von 2003 bis zum 29. Februar 2016 bei der Beklagten als Heilpädagogin beschäftigt. Im September 2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, der am 05.11.2010 modifiziert wurde. Nach der letzten Fassung des Vertrages vom 03.09.2009 / 05.11.2010 begann die Altersteilzeit am 01.12.2009 und endete am 29.02.2016. Die Arbeitszeit wurde auf die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit reduziert und im Blockmodell verteilt. Der Altersteilzeitvertrag enthält zur Verteilung der Arbeitszeit und zum Urlaub folgende Regelungen:
"§ 3
Arbeitszeit / Verblockung
1.Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des / der Beschäftigten beträgt ab Beginn der Altersteilzeit die Hälfte der bisher vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das sind nunmehr 17,5 Stunden/Woche. ...
2.Die Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie im ersten Abschnitt des Altersteilzeitverhältnisses vom 01.12.2009 bis 30.11.2012 voll geleistet wird (Arbeitsphase). Es folgt eine Teilzeitphase vom 01.12.2012 bis zum 28.02.2013. Die Beschäftigte wird anschließend ab dem 01.03.2013 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 29.02.2016 von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase). ...
§ 7
Urlaubsanspruch
1.Der/die Beschäftigte erhält kalenderjährlich 31 Arbeitstage Erholungsurlaub.
2.Für das Kalenderjahr des Wechsels in die Freistellungsphase wird der Anspruch auf Urlaub anteilig für die Arbeitsphase berechnet.
3.Urlaubsansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt."
Bis zum Eintritt in die Freistellungsphase nahm die Klägerin ihren gesamten vertraglichen Urlaub inklusive der fünf zusätzlichen Urlaubstage pro Jahr aufgrund der Schwerbehinderung in natura. Am 01.03.2013 bestanden unstreitig keine noch nicht erfüllten Urlaubsansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis.
Mit ihrer am 23.03.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 01.04.2016 zugestellten Klage hat die Klägerin die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage aus der Freistellungsphase begehrt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass auch in der Freistellungsphase ein Anspruch auf Urlaub entstehe, der abzugelten sei. Sie habe pro Jahr einen Anspruch von 36 Urlaubstagen erworben. Daher stehe ihr eine Urlaubsabgeltung für die drei Jahre der Freistellungsphase in Höhe von 9.315,00 € brutto zu (1.868,76 € Monatsgehalt x drei Monate = 5.606,28 € / 65 Arbeitstage = 86,25 € pro Urlaubstag x 36 Urlaubstage x drei Jahre). Die Erfüllungsregelung durch Freistellung im Altersteilzeitvertrag sei unwirksam, da die Klägerin nicht im Vorhinein auf ihre Urlaubsansprüche habe verzichten können. In jedem bestehenden Arbeitsverhältnis müsse nach Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union ein Urlaubsanspruch entstehen und erfüllt werden. Da der Urlaub in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht genommen werden könne, sei er wie bei einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Insofern sei die Rechtslage mit der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vergleichbar. Nur das BEEG enthalte eine Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs im bestehenden Arbeitsverhältnis.
Sie hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.315,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.04.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass mit Gewährung des Urlaubs in der Arbeitsphase sämtliche Urlaubsansprüche erfüllt worden seien und dass während der Freistellungsphase kein abzugeltender Urlaubsanspruch entstanden sei. Während der "Vorarbeit" in der Arbeitsphase habe die Klägerin bereits den Urlaub in voller Höhe erhalten, da der Urlaub nicht nur im Umfang der halbierten Arbeitszeit gewährt worden sei. Die von der Klägerin herangezogene Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH sei nicht einschlägig, ...