Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhendes Arbeitsverhältnis. Urlaubsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgrund konkludenter Vereinbarung der Parteien ruht, entstehen im Ruhenszeitraum keine Urlaubsansprüche, jedenfalls keine solchen, die einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch begründen könnten (im Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2010, 9 Sa 1451/09).
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 01.02.2011; Aktenzeichen 4 Ca 2007/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 01.02.2011 – 4 Ca 2007/10 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit.
Der am 05.07.1958 geborene Kläger war seit dem 01.03.2003 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt, zuletzt zu einem Stundenlohn von 13,09 EUR brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der zunächst befristete Vertrag wurde fortgeführt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 16 und 17 der Akte Bezug genommen.
In § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages war bestimmt worden, dass für das Arbeitsverhältnis „Die für das christliche Gewerkschafts-Handwerk jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen (Lohn-, Gehalts-, Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag etc.)” gelten.
Im Urlaubsabkommen für das Metallbauer-, Feinwerkmechaniker-, Metall- und Glockengießerhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 01.10.2006 – geschlossen zwischen dem Fachverband Metall Nordrhein-Westfalen und der christlichen Gewerkschaft Metall – ist in § 3 Ziffer 5 geregelt:
„Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde.”
In § 5 Ziffer 1 war bestimmt worden:
„Für den Urlaub ist dem Arbeitnehmer das Regelentgelt zu zahlen. Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich die Urlaubsvergütung nach der vereinbarten Arbeitszeit.”
Der Kläger nahm im Jahre 2007 sechs Urlaubstage in Anspruch. Seit dem 11.09.2007 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung bezog der Kläger zunächst Krankengeld bis einschließlich 20.08.2008. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Kläger gemäß einer beklagtenseits vorgelegten Meldebescheinigung im Rahmen der Sozialversicherung abgemeldet. In dieser Bescheinigung war eine Beschäftigungszeit bis zum 20.08.2008 angegeben worden.
Im Anschluss daran bezog der Kläger im Rahmen der Nahtlosigkeit gemäß § 125 Abs. 3 SGB III Arbeitslosengeld I für 15 Monate und danach Arbeitslosengeld II.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht mit Schreiben vom 08.06.2010, das der Beklagten nach deren Behauptung nicht zugegangen ist. Eine erneute fristgemäße Kündigung sprach er mit Schreiben vom 13.08.2010 aus, die der Beklagten am 23.08.2010 zuging.
Mit seiner am 18.08.2010 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger einen Betrag in Höhe von 13.090,00 EUR brutto als Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2010 sowie die Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 964,78 EUR brutto geltend gemacht. Ausgehend von einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr seien 125 Urlaubstage abzugelten, nämlich 11 Tage aus 2008, 24 Tage aus 2007, jeweils 30 Tage aus 2008, 2009 und 2010. Der Abgeltungsanspruch betrage 104,72 EUR pro Urlaubstag.
Der Kläger hat beantragt,
- Die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 13.090,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2010 zu zahlen,
- Die Beklagte zu verurteilen, ihm Weihnachtsgeld für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 964,78 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass zwischen den Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel der Manteltarifvertrag zwischen dem Fachverband Metall und der Christlichen Gewerkschaft für das Metallbauer-, Feinwerkmechaniker-, Metall- und Glockengießerhandwerk NRW Anwendung finde. Angesichts des klägerseits vorgetragenen Bezuges von Arbeitslosengeld I, danach von Arbeitslosengeld II im Rahmen der Nahtlosigkeit und der Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente habe der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch schon den Grunde nach nicht, weil er nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten gestanden habe. Der Kläger habe seine Arbeitsbereitschaft nicht mehr aufrechterhalten, wie sich aus der Arbeitslosmeldung und der Stellung des Rentenantrages wegen Erwerbsunfähigkeit ergebe. Wenn der Kläger aber in keinem Beschäftigungsverhältnis zu der Beklagten mehr gestanden habe und die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis somit suspendiert worden seien, stelle sich die Frage, weshalb er noch Anspruch auf Erholungsurlaub – gleich ob gesetzlicher Mind...