Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkungen des Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren auf ein Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase
Leitsatz (amtlich)
1. § 613 a BGB erfasst auch Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase.
2. Der Anspruch auf das laufende Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbetrag ist Masseforderung, nicht Insolvenzforderung.
3. Der Betriebserwerber muss im Falle eines Betriebserwerbs aus der Insolvenz den Anspruch auch dann erfülllen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsphase bei dem (insolvent gewordenen) Betriebsveräußerer verbracht hatte und sich zum Zeitpunkt des Betriebserwerbs bereits in der Freistellungsphase befindet.
4. Zur Grenzwertigkeit des „Erarbeitungsprinzips” (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2003, 11 Ca 2525/03, z. V. v.).
Normenkette
BGB § 613a; InsO § 55; ATG § 3 ff.
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 23.07.2003; Aktenzeichen 3 Ca 846/03) |
Tenor
Unter teilweiser Abänderung desUrteils des Arbeitsgerichts Oberhausen. vom23.07.2003 wird die Beklagte verurteilt,
- an den Kläger / 16.037,70 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. / 10.857,51 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.04.2003 zu zahlen,
- an den Kläger / 4.582,20 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. / 3.280,58 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 06.06.2003 zu zahlen,
- an den Kläger / 4.582,20 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. / 3.280,58 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,
- an den Kläger / 968,77 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,
- an den Kläger / 2.291,10 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. / 1.695,08 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsteilübernehmerin dem Kläger die Zahlung von Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag schuldet. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs in der Freizeitphase eines Altersteilzeitverhältnisses. Zuvor war über das Vermögen des bisherigen Arbeitgebers, bei dem der Kläger die Arbeitsphase absolviert hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der am 26.07.1943 geborene Kläger war bei der Fa. C.-E. Energietechnik GmbH (C.) in deren Werk P. beschäftigt.
Am 12.12.2000 schlossen der Kläger und die C. auf der Grundlage von Altersteilzeitgesetz, einschlägigen Tarifverträgen und einer entsprechenden Betriebsvereinbarung einen Altersteilzeitvertrag für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.08.2003. Die danach auf die Hälfte reduzierte Wochenarbeitszeit wurde verteilt auf eine (Vollzeit-)Arbeitsphase vom 01.01.2001 bis 30.04.2002 und eine Freistellungsphase vom 01.05.2002 bis 31.08.2003, wobei dem Kläger für die gesamte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses ein monatliches Altersteilzeitentgelt in Höhe der Hälfte des vollen Arbeitsentgelts sowie ein Aufstockungsbetrag und Beitrag zur Pensionskasse zustehen sollte.
Am 01.09.2002 wurde über das Vermögen der C. das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem 14.09.2002 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld. Zum 01.10.2002 erwarb die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin den Betriebsteil Plattenwärmetauscher mit den Werken P. und S. und begrüßte mit Schreiben vom 25.10.2002 die übernommenen Mitarbeiter.
Der Kläger nimmt die Beklagte mit der vor dem Arbeitsgericht Oberhausen erhobenen Klage auf die rückständigen Bezüge vom 01.09.2002 bis 31.08.2003 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Anspruch. Die Beklagte hält dem – der Höhe nach unstreitigen – Zahlungsansprüchen entgegen, dass der Kläger den Anspruch auf Altersteilzeitbezüge durch Vollzeitarbeit während der Arbeitsphase bei der C. erworben worden seien und eine teleologische Reduktion des § 613 a Abs. 2 BGB in Fällen des Betriebsübergangs während des Insolvenzverfahrens gebiete, dass der Vorarbeitgeber (C.) und nicht der Betriebserwerber die Vergütungspflichten für die Freistellungsphase zu erfüllen habe.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat durch Urteil vom 23.07.2003 die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Er beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen. vom 23.07.2003 die Beklagte zu verurteilen, an ihn
- EUR 16.037,70 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. / 10.857,51 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.04.2003 zu zahlen,
- EUR 4.582,20 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. / 3.280,58 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 06.06.2003 zu zahlen,
- EUR 4.582,20 brutto ab...