Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Aktenzeichen 2 Ca 885/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.07.2001 – 2 Ca 885/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis besteht bzw. ob die Klägerin von dem beklagten Land in ein solches zu übernehmen ist.
Die 38-jährige Klägerin ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachkunde. Sie wird bei dem beklagten Land seit dem 18.08.1997 aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Grundschullehrerin mit der Vergütungsgruppe III BAT beschäftigt.
Die Klägerin wurde zunächst mit Vertrag vom 12./13.08.1997 (Blatt 17 der Gerichtsakte) als Aushilfsangestellte für die Dauer des Ausfalls der Lehrkraft H. längstens bis zum 31.12.1997 mit 14 Unterrichtsstunden pro Woche im Bereich des Schulamtes für den Kreis M. eingestellt. Mit Vertrag vom 22.10.1997 (Blatt 18 der Gerichtsakte) erfolgte eine Einstellung der Klägerin im Bereich des Schulamtes für die Stadt S. als Angestellte an der Grundschule B. ab dem 01.09.1997 bis zum 30.11.1997 im Rahmen der Maßnahme „Geld statt Stellen” mit einer Arbeitszeit von 5/27 Unterrichtsstunden wöchentlich wegen des Ausfalls der Lehrkraft B.. Die Verträge vom 12./13.08.1997 und vom 22.10.1997 wurden durch Auflösungsverträge vom 12./17.11.1997 (Blatt 19 der Gerichtsakte) und vom 12.11.1997 (Blatt 20 der Gerichtsakte) mit Wirkung zum 09.11.1997 und 07.11.1997 im beiderseitigen Einvernehmen gemäß § 58 BAT aufgelöst.
Ab dem 10.11.1997 wurde die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 06.11.1997 (Blatt 21 der Gerichtsakte) im Bereich des Schulamtes W. als Aushilfsangestellte an der Gem. Grundschule N. Str. für die Dauer des Ausfalls der Lehrkraft B., längstens bis zum 31.01.1998, mit 27 Wochenstunden Unterricht eingesetzt. Mit Vertrag vom 22./23.01.1998 (Blatt 22 der Gerichtsakte) wurde die Klägerin ab dem 10.11.1997 als Aushilfsangestellte an der Gem. Grundschule N. Str. für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft Frau D., längstens bis zum 31.01.1999, mit 15 Wochenstunden Unterricht beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 26./27.10.1998 (Blatt 23 der Gerichtsakte) zum Vertrag vom 22./27.01.1998 vereinbarten die Parteien eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ab dem 01.02.1999 als Aushilfsangestellte an der Gem. Grundschule N. Str. für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft Frau D. bis zum 31.01.2000 mit 15 Wochenstunden Unterricht. Zusätzlich wurde die Klägerin ab dem 29.11.1999 aufgrund des Vertrages vom 02./03.12.1999 (Blatt 24 f. der Gerichtsakte) als Aushilfsangestellte an der Gem. Grundschule N. Str. für die Dauer des vorübergehenden Ausfalls der Lehrkraft Frau S. bis zum 31.01.2000 mit 6 Wochenstunden Unterricht beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 29./30.10.1999 (Blatt 26 der Gerichtsakte) zum Vertrag vom 22./27.01.1998 wurde eine weitere Beschäftigung der Klägerin ab dem 01.02.2000 als Aushilfsangestellte an der Gem. Grundschule N. Str. für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft Frau D. bis zum 28.06.2000 mit 15 Wochenstunden Unterricht vereinbart. Aufgrund des Änderungsvertrages vom 28.01./02.02.2000 (Blatt 27 der Gerichtsakte) zum Vertrag vom 02./07.12.1999 beschäftigte das beklagte Land die Klägerin ab dem 01.02.2000 außerdem weiterhin als Aushilfsangestellte an der Gem. Grundschule N. Str. für die Dauer des vorübergehenden Ausfalls der Lehrkraft Frau S. bis zum 26.05.2000 mit 21 Wochenstunden Unterricht. Unter dem 24.05./16.06.2000 schlossen die Parteien einen weiteren Änderungsvertrag (Blatt 28 der Gerichtsakte) zum Vertrag vom 02./07.12.1999, wonach die Klägerin ab dem 02.05.2000 bis zum 31.05.2000 mit 27 Wochenstunden und vom 01.06.2000 bis zum 28.06.2000 mit 21 Wochenstunden im Rahmen des Programms „Geld statt Stellen” für die Dauer des vorübergehenden Ausfalls der Lehrkraft Frau S. und des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft Frau D. als Aushilfsangestellte an der Gem. Grundschule N. Str. eingesetzt wurde. Aufgrund des Änderungsvertrages vom 30.06./31.07.2000 (Blatt 29 der Gerichtsakte) zum Vertrag vom 02./07.12.1999 wurde die Klägerin ab dem 14.08.2000 bis zum 01.02.2001 als Aushilfsangestellte an der Gem. Grundschule N. Str. mit 27 Wochenstunden für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft Frau S. beschäftigt. Der Änderungsvertrag vom 02./13.11.2000 (Blatt 30 der Gerichtsakte) zum Vertrag vom 02./07.12.1999 sah schließlich eine Beschäftigung der Klägerin als Aushilfsangestellte an der Gem. Grundschule N. Str. ab dem 02.02.2001 bis zum 18.08.2001 mit 27 Wochenstunden für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Lehrkräfte Frau S. (12 Stunden) und Frau D. (15 Stunden) vor.
Die mit der Klägerin abgeschlossenen befristeten Verträge waren im wesentlichen zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkr...