Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz. Prinzip der Bestenauslese
Leitsatz (amtlich)
1. Lehrkräfte, die zur Erziehungsurlaubsvertretung befristet beschäftigt werden, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Lehrkräften, die im sog. Vertretungspool beschäftigt werden.
2. Die Einstellungszusage, die das beklagte Land den Vertretungspoollehrkräften gegeben hat, ist nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren.
Normenkette
GG Art. 3, 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 12.09.2001; Aktenzeichen 4 Ca 1548/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2001 – 4 Ca 1548/01 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis besteht bzw. ob die Klägerin von dem beklagten Land in ein solches zu übernehmen ist.
Die 30-jährige Klägerin ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht für die Primarstufe. Sie wird bei dem beklagten Land seit dem 18.08.1997 aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Grundschullehrerin mit der Vergütungsgruppe III BAT beschäftigt.
Die Klägerin wurde zunächst mit Vertrag vom 21./26.08.1997 (Blatt 15 der Gerichtsakte) als Aushilfsangestellte für die Dauer des Ausfalls der Lehrkraft J.D.-A. längstens bis zum 12.10.1997 mit 20 Unterrichtsstunden pro Woche im Bereich des Schulamtes für den Kreis Mettmann eingestellt. Mit Vertrag vom 06.09.1999 (Blatt 16 der Gerichtsakte) erfolgte eine Einstellung der Klägerin als Aushilfsangestellte ab dem 01.12.1998 bis zum 19.03.1999 im Rahmen der Maßnahme „Geld statt Stellen” mit einer Arbeitszeit von 5 Unterrichtsstunden wöchentlich als Lehrkraft für den Hausunterricht. Ab dem 18.10.1999 wurde die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 15./20.10.1999 (Blatt 18 f. der Gerichtsakte) als Aushilfsangestellte an der Städt. Gem. Grundschule K.str. in V. für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft Frau O. bis zum 30.03.2000 mit 18 Wochenstunden Unterricht eingesetzt. Mit Vertrag vom 22./27.03.2000 (Blatt 20 f. der Gerichtsakte) wurde die Klägerin ab dem 31.03.2000 als Aushilfsangestellte an der Städt. Gem. Grundschule K.str. in V. wegen des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft Frau O. bis zum 28.06.2000 mit 18 Wochenstunden Unterricht beschäftigt. In den Sommerferien 2000 war die Klägerin beschäftigungslos. Mit Vertrag vom 25.07./10.08.2000 (Blatt 22 f. der Gerichtsakte) vereinbarten die Parteien eine Beschäftigung der Klägerin ab dem 14.08.2000 als Aushilfsangestellte an der Städt. Gem. Grundschule S. Str. 14 in V. wegen des vorübergehenden Ausfalls der Lehrkraft Frau L.O. bis zum 01.10.2000 mit 20 Wochenstunden Unterricht. Mit Vertrag vom 21.09.2000 (Blatt 24 f. der Gerichtsakte) wurde aus demselben Grund eine Weiterbeschäftigung der Klägerin vom 02.10.2000 an dieser Schule bis zum 09.12.2000 vereinbart. Unter dem 08.12.2000 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag (Blatt 26 f. der Gerichtsakte), wonach die Klägerin ab dem 10.12.2000 bis zum 04.07.2001 mit 20 Wochenstunden für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft Frau L.-O. als Aushilfsangestellte an der Städt. Gem. Grundschule S. Str. 14 in V. eingesetzt wurde. Mit einem weiteren Vertrag wurde vereinbart, dass die Klägerin wegen der Verlängerung des Erziehungsurlaubs dieser Lehrkraft für die Zeit vom 05.07.2001 bis zum 17.07.2002 befristet weiterbeschäftigt wird.
Die mit der Klägerin abgeschlossenen befristeten Verträge waren im wesentlichen zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkraft (sog. EZU-Verträge) oder zur Vertretung einer Lehrkraft, die längerfristig wegen Krankheit, Mutterschutz oder Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (Vertrag nach dem Programm „Geld statt Stellen”) vereinbart worden.
Neben diesen beiden Vertragstypen schließt das beklagte Land seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 sog. „Vertretungspoolverträge” ab. Ziel dieses Vertretungspools, der bei den Schulämtern gebildet wird, ist es, auf kurzfristigen Unterrichtsausfall bis maximal vier Wochen an den Grundschulen schnell reagieren zu können. Besteht aufgrund eines solchen kurzfristigen Unterrichtsausfalls Vertretungsbedarf, so werden die für den Vertretungspool eingestellten Lehrkräfte von den Schulämtern gegebenenfalls nur für wenige Tage der vom Ausfall betroffenen Schule zugewiesen. Die Vertretungspoollehrkräfte werden nicht an einer bestimmten Schule eingestellt und werden auch nicht in das Kollegium einer Schule eingebunden. Während des Vertretungseinsatzes stellt die Vertretungspoollehrkraft keine Klassenarbeiten und sie nimmt auch nicht an Konferenzen oder Klassenfahrten teil.
Die Vertretungspoolverträge erschienen aufgrund ihrer speziellen Bedingungen relativ unattraktiv. Die Absagequote der Lehrkräfte, denen ein Vertretungspoolvertrag angeboten wurde, betrug ca. 80 %; die Fluktuation bei den Vertretungspoollehrkräften war hoch.
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