Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Zwischenurteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen 3 Ca 1416/97) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21.10.1997 – 3 Ca 1416/97 – abgeändert.
2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 zum 31.12.1997 beendet worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 30.01.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1961 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Facheinkäufer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt ca. 7.500,– DM beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und zwei Kindern sowie seiner Ehefrau gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Die Beklagte ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik mit Sitz in O.. Ihr Geschäftsbereich umfaßt den Kraftwerks- und Anlagenbau von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme.
Mit Schreiben vom 27.05.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.1997 unter Hinweis auf einen Interessenausgleich/Sozialplan, ausweislich dessen dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 108.000,– DM zustehe.
Mit der am 10.06.1997 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und die Betriebsbedingtheit der Kündigung in Abrede gestellt. Die Voraussetzungen für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast i.S. des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG sowie einer Beschränkung der Sozialauswahlüberprüfung auf grobe Fehlerhaftigkeit seien nicht gegeben, zumindest die Beklagte auch weiterhin zur Darlegung der betrieblichen Kündigungsgründe verpflichtet. Auch sei die Sozialauswahl grob fehlerhaft erfolgt. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er sich nicht lediglich mit dem Einkauf standardisierter Zukaufteile befaßt, sondern im Hinblick auf verschiedene Projekte entsprechend spezifizierte Teile einzukaufen, zudem in der Vergangenheit projektleitende Aufgaben übernommen. Er habe mit fast allen Material- und Komponentenbereichen zu tun gehabt und sei entsprechend einsetzbar. Als kaufmännischer Sachbearbeiter sei er auch in anderen Bereichen tätig gewesen. So seien unter anderem auch die Mitarbeiter im Einkaufs- und Montageservice sowie weitere kaufmännische Sachbearbeiter mit ihm vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig. Der Kläger hat eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung in Abrede gestellt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, das Kraftwerksgeschäft in Deutschland sei vor allem in den letzten Jahren stark rückläufig gewesen, wodurch sie gezwungen sei, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Kosten einzusparen und in diesem Zusammenhang auch Personal zu reduzieren. Zukünftig werde mehr als 70 % des Gesamtvolumens im Ausland erzielt, während das Inlandsgeschäft immer weiter zurückgehen werde. Man habe sich daher entschlossen, die Mitarbeiterzahl von ca. 2.500 in einer ersten Welle um insgesamt 180, in einer zweiten Welle um weitere 200 Arbeitnehmer zu reduzieren. Aus diesem Grunde sei es am 20.02.1997 sowie am 26.05.1997 jeweils zum Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans gekommen, wobei in etwa 330 Fällen eine Namensliste der betroffenen Arbeitnehmer – darunter auch der Kläger – verabschiedet worden sei, welche als Teil des Interessenausgleichs/Sozialplans i.S. von § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG anzusehen seien. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Betriebsbedingtheit der Kündigung sowie die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl obliege nunmehr dem Kläger. Im Rahmen der Sozialauswahl sei zu beachten gewesen, daß der Kläger überwiegend mit dem Einkauf standardisierter Zukaufteile befaßt sei, mithin mit den übrigen Facheinkäufern, welche überwiegend komplexe Systemkomponenten zu beschaffen hätten und zusätzlich Fachprojektleitung im Rahmen eines individuellen Auftrags im In- und Ausland betrieben, nicht vergleichbar sei. Auch die übrigen vom Kläger angeführten Mitarbeiter – etwa im Einkaufs- und Montageservice, seien mit dem Kläger nicht zu vergleichen. Der Betriebsrat sei aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Erstellung der Namensliste hinsichtlich der betrieblichen Gründe wie auch der Sozialindikatoren und vergleichen Mitarbeiter unterrichtet gewesen und ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört worden.
Durch Urteil vom 21.10.1997, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen und den Streitwert auf 22.500,– DM ...