Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 22.08.1997; Aktenzeichen 1 Ca 731/97) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22.08.1997 – 1 Ca 731/97 – abgeändert und festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.02.1997 nicht aufgelöst ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine ihm 27.02.1997 ausgesprochene fristgerechte Kündigung zum 31.08.1997, die auf einem am 20.02.1997 abgeschlossenen Interessenausgleich beruht.
Der am 09.10.1954 geborene Kläger ist ledig. Er lebt seit vielen Jahren in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und ist einem Kind unterhaltspflichtig. Seit dem 01.09.1970 ist der Kläger als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Nach seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser bildete er sich fort zum Industriemeister und schließlich zum technischen Betriebswirt. Nach Erlangung des Meisterbriefes im Jahre 1981 war der Kläger in der Arbeitsvorbereitung als Terminplaner und dann als Fertigungsplaner eingesetzt. Seit Mai 1994 ist der Kläger in der Stabsabteilung „Expetiding/Qualitätssicherung” – SE 6 – im Betrieb der Beklagten in O. eingesetzt und als Sachbearbeiter/Dokumentator für die Qualitäts-Dokumentation von Kesselkomponenten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die einschlägigen Bestimmungen der Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NRW kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Eingruppiert ist der Kläger in die Gehaltsgruppe T 5 GRA; seine Vergütung stellte sich zuletzt auf 6.050,– DM brutto monatlich.
Die Beklagte – mit Produktionsstandorten in O., F. und B. – befaßt sich mit Kraftwerks- und Anlagenbau von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme. Der Geschäftsbereich Dampferzeuger ist ein Schwerpunkt des Geschäfts. Die Auftragsentwicklung dieses Geschäftsbereichs ist nach der Einlassung der Beklagten seit dem Geschäftsjahr 1994/1995 rückläufig. Dem Umsatz in diesem Geschäftsjahr mit 1,74 Milliarden DM im Inlandsgeschäft und 54 Mio. DM im Auslandgeschäft sollen im Geschäftsjahr 1995/1996 im Inland lediglich noch 0,544 Milliarden DM und im Ausland 70 Mio. DM entsprochen haben. Die Prognosen für das Geschäftsjahr 1996/1997 lagen zur Zeit der streitigen Kündigung bei einem Umsatz von 0,185 Milliarden für das Inlandsgeschäft und 5,75 Mio. DM für das Auslandsgeschäft.
Dies veranlaßte die Beklagte zu dem Entschluß, den Personalbestand des Standortes O. mit etwa 2.500 Mitarbeitern in einer „ersten Welle” um 180 Mitarbeiter und einer „zweiten Welle” um weitere 200 Mitarbeiter zu reduzieren. Hinsichtlich der betroffenen Mitarbeiter der „ersten Welle” wurde ein Interessenausgleich am 20.02.1997 geschlossen, in dem es eingangs heißt:
„Um am Markt präsent zu bleiben, ist eine umfassende innerbetriebliche Um- strukturierung mit zwangsläufig damit verbundenen personellen Maßnahmen erforderlich”.
Zu Ziffer 2 Abs. 3 des Interessenausgleichs heißt es:
„Zur Feststellung der von einer Kündigung betroffenen Mitarbeiter erfolgt eine soziale Auswahl gemäß § 1 KSchG (Anlagen 1, 2 und 3)”.
Im anschließenden Abs. 4 heißt es:
„Die betriebsbedingten Kündigungen für die in der Anlage 1, 2 und 3 aufgeführten Mitarbeiter können ab sofort ausgesprochen werden.”
Am 20.02.1997 hatten sich die Betriebsparteien in der Sitzung der zwischenzeitlich angerufenen Einigungsstelle auf eine Namensliste „G”: „Stand 19.02.1997” als Anlage zu dem Interessenausgleich verständigt. Diese Liste enthielt 133 Namen. Weitere 31 Namen waren auf einer Namensliste „O” ausgewiesen, gleichfalls unter „Stand: 19.02.1997”. In diesen beiden Namenslisten waren Angestellte aufgeführt. Eine „Zusatzliste O – Gewerbliche Arbeitnehmer” schlüsselte zudem ohne namentliche Benennung auf, aus welchen Bereichen Arbeiter entlassen werden sollten.
Handschriftlich wurde die Liste G als Anlage 1, die Liste O als Anlage 2 und die Zusatzliste O als Anlage 3 bezeichnet und mit dem Interessenausgleich im Personalbüro wie auch im Büro des Betriebsrates ausgelegt.
Dabei sollte auf Anregung des Einigungsstellenvorsitzenden eine Festlegung der letztlich zur Kündigung anstehenden Mitarbeiter, über die sich die Betriebsparteien zumindest hinsichtlich der Liste O nicht sämtlich einig waren, bis um 24.02.1997 erfolgen.
Unter dem 24.02.1997 wurde sodann eine Namensliste erstellt, bezeichnet mit wiederum „Anlage 1”, die erneut 133 Namen ausweist, eine Namensliste „Anlage 2” mit 28 Namen und eine erneute Zusatzliste O – diesmal mit vier Namen, diese mit dem Bemerken, zu einem späteren Zeitpunkt werde die Liste fortgeschrieben.
In der neuen Liste „Anlage 1” waren nunmehr gegenüber der Liste vom 19.02.1997 mit ebenfalls 133 Namen zwei Namen gestrichen und zwei neu aufgeführt. In der Liste „Anlage 2” vom 24.02.1997 hatte ein Austausch dergestalt stattgefunden, daß von den ursprünglich in der Liste O/Anlage 2 vom 19.02.1997 aufgeführten 31 Namen 16 gestrichen und ergänzend 13 neue Namen aufgenommen wurden. Die neue „Zusatzl...