Leitsatz (amtlich)
1. Der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB richtet sich auf Geldersatz, nicht auf Naturalrestitution (allg.M.). Daher ist aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Ersatzurlaub nicht begründbar (a. A. BAG vom 19.1.1993, 9 AZR 53/92 AP Nr. 20 zu § 1 BUrlG)
2. Der in § 46 Abs. 1 Unterabs. 4 BMT-G II (juris: BMT-G 2) bestimmte Urlaubsverfall erfaßt nicht Urlaub, den der Arbeitnehmer rechtzeitig verlangt und dessen (mögliche) Gewährung der Arbeitgeber zu Unrecht abgelehnt hat.
Leitsatz (redaktionell)
Die Beklagte lehnte ohne hinreichende Gründe einen Urlaubsantrag des Klägers für den Zeitraum vom 23.10.–01.11.1993 ab. Ende November 1993 wurde der Kläger arbeitsunfähig krank. Die Krankheit endete erst nach dem 30.06.1994. Die Beklagte verweigert die Nachgewährung des Urlaubs 1993 mit der Begründung, daß der Urlaub nach § 46 Abs. 1 Unterabs. 4 BMT-G II verfallen sei. Der Kläger verlangt Entschädigung in Geld, hilfsweise die Nachgewährung des Urlaubs. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Gewährung von 8 Urlaubstagen verurteilt.
Normenkette
BUrlG §§ 1, 7; BGB §§ 275, 280, 284, 287; BMT-G II § 46
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 24.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 8489/94) |
Tenor
DasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.03.1995 wird teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8 Tage Urlaub aus 1993 nachzugewähren.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die übrigen Kosten hat er zu 1/9 und die Beklagte zu 8/9 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes die Vergütung für neun nicht gewährte Urlaubstage aus dem Jahr 1993, hilfsweise die Nachgewährung dieser Urlaubstage.
Der schwerbehinderte Kläger ist seit dem 30.08.1966 als Omnibusfahrer bei der Beklagten, einem in D. ansässigen Unternehmen des öffentliches Personennahverkehrs, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BMT-G II Anwendung. Der Anspruch des Klägers auf tariflichen Erholungsurlaub und auf Schwerbehinderten-Zusatzurlaub beläuft sich jährlich auf insgesamt 37 Arbeitstage.
Nach dem Urlaubsplan der Beklagten war für den Kläger Urlaub vom 23.03. bis 18.04.1993 und vom 13.09. bis 26.09.1993 vorgesehen. Eine Urlaubsgewährung im März 1993 wurde wegen Erkrankung des Klägers hinfällig. Zum Ende der bis zum 12.09.1993 dauernden Krankheit äußerte der Kläger gegenüber dem Betriebshofleiter E., der für die Urlaubsgewährung zuständig war, den Wunsch, ab dem 13.09.1993 den gesamten Jahresurlaub anzutreten. Der Zeuge lehnte dies wegen der anstehenden Personenbeförderungsscheinverlängerung, für die der Kläger am 13.09.1993 die betriebseigene Fahrschule und den Werksarzt aufsuchen mußte, ab. Daraufhin forderte der Kläger den Betriebshofleiter auf, ihm den gesamten Jahresurlaub ab dem 14.09.1993 zu gewähren. Der Kläger behauptet, daß der Betriebshofleiter den Wunsch widerspruchslos zur Kenntnis nahm. Die Beklagte behauptet, daß der Betriebshofleiter den Urlaub bis zum 22.10.1993 bewilligte und einen längeren Urlaub ablehnte, zum einen weil bei mehr als 50tägiger Abwesenheit eine Nachschulung erforderlich geworden wäre, wenn der Kläger nach dem Urlaub erst am 03.11.1993 die Arbeit wieder aufgenommen hätte, zum anderen weil sie betriebsüblich Urlaub quartalsmäßig in zwei Abschnitten vergebe und den Kläger mit seinen Kollegen gleichbehandeln wollte.
Laut Dienstplan hatte der Kläger am 23.10. und 24.10. dienstfrei; am 25.10.1993 war sein erster Arbeitstag. Zuvor sprach er mit dem Verlangen nach Verlängerung des Urlaubs über den 22.10.1993 hinaus bei dem Personalleiter S. vor. Dieser verwies den Kläger auf die im Dienstplan vorgesehen Arbeitsaufnahme.
Am 22.11.1993 erkrankte der Kläger erneut. Die Arbeitsunfähigkeit endete im September 1994.
Mit der am 30.12.1994 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von DM 2.383,69 brutto (Urlaubsvergütung für neun Urlaubstage) in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte den Jahresurlaub vom 14.09. bis 02.11.1993 ungeteilt hätte gewähren müssen und können. Infolge der unberechtigten Ablehnung seien neun Urlaubstage aus 1993 offen geblieben und gem. § 46 Abs. 1 Unterabs. 4 BMT-G II am 30.06.1994 verfallen. Dafür schulde die Beklagte Schadensersatz.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.383,69 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag sei 15.09.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, daß der Wunsch den Klägers nach längerfristigem Urlaub schon deshalb unberücksichtigt bleiben mußte, weil ansonsten eine Nachschulung wegen mehr als 50tägiger Abwesenheit aufgrund der Vorgaben der technischen Aufsichtsbehörde notwendig geworden wäre. Mit dem Kläger sei Urlaub für die Zeit vom 14.09. bis 23.10.1993 vereinbart worden; die verbleib...