Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtbewilligung wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber das Gericht kann ihn allein wegen der Nichtvorlage des Vordrucks als unbegründet (weil die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist) zurückweisen, nachdem es vorher auf den Vordruckzwang hingewiesen hat. Solange der Vordruck nicht lückenlos ausgefüllt ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt.
2. Die Prozeßkostenhilfe kann zwar dann, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen während der laufenden Instanz gegeben waren, auch noch nach Instanzbeendigung bewilligt werden, eine nachträgliche, rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe scheidet jedoch aus, wenn die Instanz, für die sie bewilligt werden soll, bereits bei Einreichung desvollständigen Antrags beendet ist oder während einer angemessenen Frist zur Anhörung der Gegenpartei endet. Mit anderen Worten, nach Abschluß der Instanz kann Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, daß vorher Entscheidungs- oder Bewilligungsreife vorgelegen hat. Durch einen veralteten und damit überholten Sozialhilfebescheid kann die PKH-Partei die fehlenden Angaben über ihr Einkommen in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft machen.
Normenkette
ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 118 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Entscheidung vom 24.08.1999; Aktenzeichen 3 Ca 752/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamm vom 24.08.1999 – 3 Ca 752/99 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit der zu Protokoll der Geschäftsstelle am 27.04.1999 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt und Lohn in Höhe von 3.890,00 DM eingeklagt. Mit Schriftsatz vom 05.05.1999, bei dem Arbeitsgericht Hamm am 06.05.1999 eingegangen, hat er seine Klage erweitert und gleichzeitig Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M…… aus S…… beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält neben den persönlichen Angaben des Klägers nur den durch Ankreuzen glaubhaft gemachten Vermerk, daß weder eine Rechtsschutzversicherung noch eine Gewerkschaft die Kosten der Prozeßführung trägt. Alle anderen Rubriken, bis auf die letzte, sind nicht ausgefüllt. Mit seiner Unterschrift vom 04.05.1999 versichert der Kläger in der letzten Rubrik, daß seine „Angaben vollständig und wahr sind”.
Als Beleg für die Hilfsbedürftigkeit war der Sozialhilfebescheid der Gemeinde Bad Sassendorf vom 28.12.1998 beigefügt. Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 07.06.1999 über seine Prozeßbevollmächtigten aufgefordert, einen aktuellen Sozialhilfebescheid einzureichen. Mit Schriftsatz vom 02.07.1999 sind dann der Bescheid der Gemeinde Bad Sassendorf vom 23.04.1999, wonach die Sozialhilfe vorläufig eingestellt worden ist, und der Wohngeldbescheid der Gemeinde Bad Sassendorf vom 30.03.1999, wonach dem Kläger ein Mietzuschuß in Höhe von 189,00 DM mit dem Bemerken bewilligt worden ist, daß sein Brutto-Familieneinkommen monatlich 3.206,24 DM beträgt.
Auf den Widerspruch zu den in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben hat das Arbeitsgericht den Kläger mit Zwischenverfügung vom 14.07.1999 aufmerksam gemacht. Der Kläger hat sich über seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29.07.1999 dahingehend eingelassen, die Hereinreichung des alten Sozialhilfebescheids vom 28.12.1998 erkläre sich so, daß der Bescheid vom 23.04.1999, mit dem die Sozialhilfeleistung vorläufig eingestellt worden sei, zu einem Zeitpunkt zugestellt worden sei, in welchem er sich im Krankenhaus zur Chemotherapie befunden habe. Seine Ehefrau habe ihn während der Therapie nicht in Unruhe versetzen wollen und habe ihm deshalb die Einstellungsnachricht verschwiegen. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus sei er am 27.04.1999 direkt zum Arbeitsgericht gegangen und habe dort zu Protokoll die Klage erhoben. Den alten Sozialhilfebescheid habe er zu diesem Zwecke mitgenommen, da er zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen sei, daß die Sozialhilfe weiterhin gewährt werde. Von dem Bescheid vom 23.04.1999 habe er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis gehabt.
Das Arbeitsgericht Hamm hat durch Beschluß vom 24.08.1999 (3 Ca 752/99) den Antrag vom 05.05.1999 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Prozeßkostenhilfeantrag vom 04.05.1999 versucht, mit einem veralteten Sozialhilfebescheid vom 28.12.1998 seine Bedürftigkeit gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen. Tatsächlich sei mit Sozialhilfebescheid vom 23.04.1999 die Hilfeleistung vorläufig eingestellt worden. Trotz des Schriftsatzes seiner P...