Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters an einer Hochschule
Leitsatz (redaktionell)
Zum "wissenschaftlichen Personal" gem. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehören nur Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Hierunter fallen nicht Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wahrnehmen.
Normenkette
WissZeitVG § 1; LPVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 1; WissZeitVG § 2
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 07.02.2014; Aktenzeichen 2 Ca 1329/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.02.2014 - 2 Ca 1329/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen die im März 2012 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30.06.2013.
Der 1980 geborene Kläger hat Rechtswissenschaft studiert und ist inzwischen promoviert (Juli 2012). In den vergangenen Jahren wurden zwischen den Parteien wiederholt befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, nach Aufstellung der Beklagten wie folgt (K 10, Bl. 235 GA):
vom 03.04.2006 bis 31.03.2007 wiss. Hilfskraft mit 12,00 Wochenstunden
vom 01.04.2007 bis 30.04.2007 wiss. Mitarbeit. mit 19,92 Wochenstunden
vom 01.05.2007 bis 31.01.2008 wiss. Mitarbeit. mit 39,83 Wochenstunden
vom 01.02.2008 bis 31.07.2008 wiss. Mitarbeit. mit 29,88 Wochenstunden
vom 01.08.2008 bis 30.09.2008 wiss. Mitarbeit. mit 19,92 Wochenstunden
vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 wiss. Mitarbeit. mit 39,83 Wochenstunden
vom 01.02.2009 bis 31.12.2010 wiss. Mitarbeit. mit 19,92 Wochenstunden
vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 wiss. Mitarbeit. mit 9,96 Wochenstunden
vom 01.12.2011 bis 29.02.2012 wiss. Mitarbeit. mit 29,88 Wochenstunden
vom 01.03.2012 bis 30.06.2013 wiss. Mitarbeit. mit 9,96 Wochenstunden
Vor Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrags mit der Laufzeit vom 01.04.2012 bis zum 30.06.2013 hatte Prof. Dr. P seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am 09.11.2011 per e-mail mitgeteilt (K 28, 253 GA):
"Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
heute ist mir eine zusätzliche halbe Mitarbeiterstelle angeboten worden. Es handelt sich um die Koordinierung des ZETEK (Zentrum für Textedition und Kommentierung). Ich werde diese Stelle nicht ausschreiben. Aber falls einer von Ihnen Interesse hat oder jemanden kennt, der sich anbieten würde, freue ich mich über jede Rückmeldung. Ansonsten gebe ich die Stelle an die Philologen ab. Der Arbeitsaufwand ist im übrigen minimal.
Herzlichen Gruß,
..."
Unter dem 28.11.2011 schrieb die seinerzeitige Sprecherin des ZETEK (Zentrum für Textedition und Kommentierung) Frau Prof. Dr. N an das Personaldezernat der Universität "über die Prodekanin des FB 08 ..." (K 25, Bl. 250 GA):
"...
Ergänzend zu unserem Telefongespräch möchte ich folgende Erläuterung geben: Mit der kurzfristigen einvernehmlichen Kündigung von Herrn Dr. T2 , der die Geschäftsführung des ZETEK seit dessen Gründung ....... auf einer halben Mitarbeiterstelle geleistet hat, wurde eine rasche Wiederbesetzung für diese Stelle notwendig. Dafür stand nach Rücksprache mit Prof. Dr. P Herr U zur Verfügung. Die Wiederbesetzung mit Herrn U aus dem Fachbereich 3 erscheint auch deshalb sinnvoll, weil das Sprecheramt des ZETEK für das nächste Jahr aller Voraussicht nach dorthin verlagert wird. Bedenken, dass dem Fachbereich 8 dadurch eine Einbuße entsteht, sind insofern unbegründet, als die Leistungen, die auf der Stelle erbracht werden, ganz überwiegend dem Fachbereich 8 zugute kommen, weil die große Mehrzahl der ZETEK-Mitglieder diesem Fachbereich angehört. Die Nutzung der Bonus-Gelder für diesen Zweck erscheint mir deshalb unbedenklich."
Dem Kläger wurde auf seinen Wunsch hin eine höhere Vergütung durch eine Stufenvorweggewährung zugebilligt. In dem Vermerk des Rektorats zur Stufenvorweggewährung vom 02.03.2012 heißt es (Bl. 213, 214 GA):
"Herr U soll vom 01.04.2012 bis 30.06.2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Geschäftsführer ZETEK) Entgeltgruppe 13 TV-L am Zentrum für Textedition und Kommentierung mit einer viertel Stelle beschäftigt werden [...]. Herr Prof. Dr. P ist sehr daran interessiert, Herrn U als Geschäftsführer am Zentrum für Textedition und Kommentierung zu gewinnen. Allerdings würde Herr U nur dann zusagen, wenn ihm mindestens das Entgelt der Stufe 5 Entgeltgruppe 13 TV-L gezahlt würde."
Unter dem 12.03.2012 wandte sich die Beklagte mit einem Formularschreiben wie folgt an den Personalrat der wissenschaftlichen Beschäftigten im allgemeinen Universitätsbereich (K 11, Bl. 236 GA):
" ...
Anfrage bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gem. § 72 LPVG und Anhörung bei mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten gem. §§ 73 und 74 LPVG
Ich beabsichtige, folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. [X] Einstellung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
2. [X] Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Stufenzuordnung, Bestimmung der Fallgruppe (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
. . . "
Der ...