Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 10.01.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1514/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 10.01.1996 – 2 Ca 1514/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II aufgrund des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe III (Angestellte in technischen Berufen) der AnL. 1a zum BAT-VKA hat.
Der am 29.11.1949 geborene Kläger bestand am 28.02.1964 die Bau-Ingenieursprüfung an der Bau- und Ingenieurschule in L. Anschließend war er als Prüfstatiker in dem Ingenieurbüro des Dipl.-Ing. C. tätig. Auf die Stellenanzeige des beklagten Kreises vom 23.02.1974 hin bewarb er sich um die ausgeschriebene Stelle eines Bauingenieurs zur Prüfung von statischen Berechnungen im Bauaufsichtsdienst. In der Sitzung vom 19.03.1974 stimmte der Kreisausschuß des Beklagten der Einstellung des Klägers wie folgt zu:
„Einstellung des Bau-Ingenieurs H. H. (Vergütungsgruppe IV a)/III BAT)
Der Kreisausschuß wird darüber unterrichtet, daß Bau-Ingenieur E. K. (Einstellungsbeschluß des Kreisausschusses vom 22.01.1974) seine Bewerbung inzwischen zurückgezogen hat.
Aufgrund einer erneuten Ausschreibung wird vorgeschlagen, die Stelle des Statikers mit dem Bewerber Bau-Ingenieur H. H. zu besetzen. Bezüglich der haushaltsmäßigen Behandlung dieser Stelle wird auf die Ausführungen in der Kreisausschußsitzung am 22.01.1974 verwiesen.
Nach Beratung, in der auch die Besoldung des beamteten Statikers, Kreisbauamtmann D. angesprochen wird, beschließt der Kreisausschuß einstimmig, den Bewerber H. H. mit Wirkung vom 01.08.1974 als Bau-Ingenieur einzustellen. Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a) BAT. Probezeit 6 Monate. Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit Einstufung in die Vergütungsgruppe III BAT.
Da die Personalkosten hierfür im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1974 nicht vorgesehen sind, stimmt der Kreisausschuß der außerplanmäßigen Ausgabe zu.
Der Kreisausschußbeschluß vom 22.01.1974 über die Einstellung des Bauingenieurs E. K. wird hiermit aufgehoben.”
Mit Schreiben vom 04.04.1974 teilte der beklagte Kreis dem Kläger hinsichtlich der Einstellung folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr H.!
Ich bin bereit, Sie mit Wirkung vom 1. August 1974 als Bau-Ingenieur unter Übernahme in das Angestelltenverhältnis einzustellen. Die Probezeit beträgt sechs Monate. Ihre Vergütung erhalten Sie während der Probezeit nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ist Ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT vorgesehen.
Ärztlicherseits bestehen gegen Ihre Einstellung keine Bedenken.
Weiter gehe ich davon aus, daß auch im übrigen keine Hinderungsgründe vorliegen, die einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst entgegenstehen würden.”
Die Einstellung ab 01.08.1974 erfolgte auf der Grundlage des am 05.08.1974/15.08.1974 zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags, in dem u. a. folgendes vereinbart wurde:
„§ 1
Herr H. H. wird mit Wirkung vom 01.08.1974 nach Maßgabe des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und der dazu vereinbarten Sonderregelungen sowie der sonstigen Tarifverträge und tarifvertraglichen Vereinbarungen in den z. Zt. geltenden Fassungen, soweit sie für die Verwaltung des Kreises H. (Kreisverwaltung) anzuwenden und für diesen Dienstvertrag verbindlich abgeschlossen sind, unter Einreihung in die Vergütungsgruppe IV a BAT ins Angestelltenverhältnis übernommen.”
Am 24.02.1975/03.03.1975 schlossen die Parteien einen Ergänzungsdienstvertrag, in dem u. a. folgendes geregelt ist:
„§ 1
§ 1 des Dienstvertrages vom 5./15.08.1974 in der z. Zt. geltenden Fassung erhält mit Wirkung vom 1.2.1975 hinsichtlich der Vergütung folgende Fassung: Herr H. erhält seine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT.”
In der Zeit vom 01.08.1974 bis zum 14.02.1978 wurde der Kläger als Prüfingenieur des beklagten Kreises im Bauordnungsamt eingesetzt. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.10.1977 hatte erfolgende Tätigkeiten auszuführen:
1) |
a) Selbständige Prüfung sämtlicher anfallender statischer Berechnungen, unterteilt nach 3 Schwierigkeitsgraden (s. Allge meine Verwaltungsgebührenordnung vom 9.1.1973, AnL. 1 zum Gebührentarif) |
lfd. Nr. 1 + 5 = rd. 75 % |
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b) Prüfung von Bewehrungs- und Konstruktionsplänen |
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c) Prüfung von Schall- und Wärmeschutz |
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2) |
Durchführung von bautechnischen Überwachungen (Eisenabnahmen sowie Überprüfung sämtlicher dazugehöriger tragender Bauteile wie Träger, Stützen, Mauerwerk) und Fertigen der entsprechenden Kontrollberichte auf den Baustellen. |
lfd. Nr. 2, 3, 4 = rd. 25 % |
3) |
Abnahme „Fliegender Bauten”, einschl. Gebührenerhebung und Einziehung |
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4) |
Überprüfung baufälliger Gebäude auf Standsicherheit mit Anordnung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen |
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5) |
Telefonische und mündliche Beratung und Auskunft zu Bauangelegenheiten in statischer Hinsicht. |
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Vom 15.02.1985 bis zum 31.01.1990 arbeitete der Kläger i...