Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortzahlung der Bezüge für Personalratsmitglieder bei Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den bei einer Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung fortzuzahlenden Bezügen iSd § 42 Abs. 5 LPVG NW gehört nicht der Urlaubslohnaufschlag nach den §§ 26 Abs. 2, 67 Ziff. 40 BMT-G II.

 

Normenkette

LPVG NW § 42 Abs. 5; BPersVG § 46 Abs. 6; BetrVG § 37 Abs. 6; BMT-G 2 § 26 Abs. 2; BMT-G 2 § 67 Nr. 40

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Entscheidung vom 11.10.2000; Aktenzeichen 2 Ca 644/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen 7 AZR 416/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 11.10.2000 – 2 Ca 644/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger für eine Schulungsveranstaltung zu zahlende Entgeltfortzahlung.

Der Kläger steht seit Jahren bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis, auf das kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Bereiche – BMT-G II – in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.

Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Personalrates.

In der Zeit vom 17.10.1999 bis zum 22.10.1999 besuchte der Kläger ein Seminar „PC und EDV: Basiswissen für Betriebs- und Personalräte und VLS-Grundlagenseminar”. Nach einem entsprechenden Beschluss des Personalrates wurde der Kläger für die Zeit der Teilnahme an diesem Seminar nach § 42 Abs. 5 LPVG NW vom Dienst freigestellt. Für die Zeit der Freistellung erhielt er von der Beklagten eine Vergütung für fünf volle Arbeitstage, für 38,5 Wochenstunden. Die Beklagte zahlte jedoch an den Kläger keinen Urlaubslohnaufschlag nach § 67 Ziff. 40 BMT-G II, der unstreitig im Falle des Klägers für die Zeit der Freistellung vom 17.10.1999 bis zum 22.10.1999 1,49 DM je Stunde beträgt.

Mit Schreiben vom 08.03.2000 machte der Kläger diesen Urlaubslohnaufschlag für die Zeit der Seminarteilnahme in Höhe von insgesamt 57,37 DM brutto geltend. Die Beklagte lehnte den Zahlungsanspruch mit Schreiben vom 27.03.2000 ab.

Der Kläger erhob daraufhin am 17.05.2000 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm für die Zeit der Seminarteilnahme auch der Urlaubslohnaufschlag zustehe, § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Ziffer 40 BMT-G II enthalte eine tarifliche Konkretisierung des Lohnausfallprinzips.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57,37 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 24.05.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe gemäß § 42 Abs. 5 LPVG NW lediglich einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Im Falle der Arbeit hätte der Kläger jedoch keinen Urlaubslohnaufschlag erhalten. § 26 Abs. 2 BMT-G II sei nicht anwendbar, da gemäß § 42 Abs. 5 LPVG NW allein auf das bei Erbringung der Arbeitsleistung fortzuzahlende Arbeitsentgelt abzustellen sei. § 26 Abs. 2 BMT-G II betreffe nur den Fall, dass keine Arbeitsleistung zu erbringen sei, wie zum Beispiel bei einer Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Darüber hinaus hätte eine Anwendung des § 26 Abs. 2 BMT-G II einen Verstoß gegen das Begünstigungs- bzw. Benachteiligungsverbot zur Folge. § 42 Abs. 5 LPVG NW enthalte auch keine Tariföffnungsklausel.

Durch Urteil vom 11.10.2000 hat das Arbeitsgericht unter Zulassung der Berufung zum Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe für die Zeit der Seminarteilnahme nach § 42 Abs. 5 LPVG NW lediglich einen Anspruch auf den Arbeitsverdienst, den er erzielt hätte, wenn er gearbeitet hätte. Hieraus ergebe sich, dass ein Anspruch auf den Urlaubslohnaufschlag ihm nicht zustehe. § 42 Abs. 5 LPVG NW enthalte – ebenso wie die gleichlautenden Vorschriften des § 46 Abs. 6 BPersVG und § 37 Abs. 6 BetrVG – den Fall des gesetzlichen Lohnausfallprinzips. Etwas anderes ergebe scih auch nicht aus den §§ 26 Abs.2, 67 Ziff. 40 BMT-G II. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 BMT-G II sei aufgrund des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbotes dahin zu reduzieren, dass sie hinsichtlich der Freistellung vom Dienst nach § 42 Abs. 2 oder 5 LPVG NW nicht anzuwenden sei. Dies habe das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 28.08.1991 – 7 AZR 137/90 – für den entsprechenden fall des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bereits entschieden.

Gegen das dem Kläger am 12.01.2001 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 08.02.2001 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 07.03.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung hält der Kläger nach wie vor für falsch. Auch bei Zahlung des Urlaubslohnaufschlages liege ein Verstoß gegen das B...

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