Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch einer technischen Fachkraft gegen das sie beschäftigende Klinikum auf Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in NRW hat für vergütungspflichtige Tätigkeiten, die er an Allerheiligen auf Weisung des Arbeitgebers in Hessen erbringt, keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i.d.F.d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L.

 

Normenkette

TV-L; TV-L § 8 Abs. 1 S. 2, § 43 Nr. 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 27.04.2023; Aktenzeichen 2 Ca 1399/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Klinikums wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.04.2023 - 2 Ca 1399/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um tarifliche Feiertagszuschläge gem. § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i.d.F.d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L für den 01.11.2021.

Der Kläger ist seit dem 15.10.1996 als technische Fachkraft bei dem im zweiten Rechtszug allein beklagten Klinikum beschäftigt, das er erstinstanzlich als Beklagte zu 2) in Anspruch genommen hat. Nach § 2 des der Beschäftigung zugrundeliegenden Arbeitsvertrags zwischen dem Land NRW und dem Kläger (Bl. 48f. d.A. I) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Unter dem 05.12.2008 (Bl. 66ff. d.A. I) informierte das beklagte Klinikum den Kläger darüber, dass der Geschäftsbereich Technik und die Abteilung Bau des Geschäftsbereichs Liegenschaften, in dem der Kläger beschäftigt wurde, zum 01.02.2009 im Wege des Teilbetriebsübergangs nach § 613a BGB auf die A GmbH (zukünftig GmbH) übergehe. Mit Schreiben vom 22.12.2008 (Bl. 69 d.A. I) widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die tarifungebundene erstinstanzliche Beklagte zu 1). Das beklagte Klinikum bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 22.12.2008 (Bl. 70 d.A. I) den Widerspruch. Der Kläger wurde in der Folge wie angekündigt ab 01.02.2009 im Wege der Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TV-L von dem beklagten Klinikum an die GmbH weisungsabhängig überlassen.

Der regelmäßige Arbeitsplatz des Klägers befindet sich in B, Nordrhein-Westfalen. Seinen Lohn erhält der Kläger vom beklagten Klinikum. Dies gilt insbesondere auch für den Verdienst für den Monat November 2021. Insoweit wird auf die Verdienstabrechnung 11/2021 (Bl. 6ff. d.A. I) Bezug genommen.

Der Kläger nahm auf Anordnung seines Vorgesetzten vom 01.11.2021 bis 05.12.2021 an einem Gerätelehrgang der Firma C in Hessen teil, der ihn befähigen sollte, die Geräte der GmbH zu prüfen und zu reparieren. Allerheiligen ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, in Hessen jedoch nicht. Für die Schulung stellte der Kläger ebenfalls auf Anordnung seines Vorgesetzten einen Dienstreiseantrag. Der Kläger begehrt für zehn unstreitig in Hessen geleistete Stunden Feiertagszuschläge nach dem TV-L. Für den 01.11.2021 wurden dem Kläger lediglich zehn Stunden im Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Ein Feiertagszuschlag wurde nicht gezahlt. Diesen hat der Kläger mit seiner am 18.11.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst nur gegen die GmbH und mit Klageerweiterung vom 15.03.2023 auch gegen das beklagte Klinikum im Umfang von 35% und im Übrigen der Höhe nach unstreitig geltend gemacht.

Der Kläger hat neben dem beklagten Klinikum erstinstanzlich nach eigenem Vorbringen auch die GmbH in Anspruch genommen, weil die Personalgestellung aus seiner Sicht gegen die europäische Leiharbeitsrichtlinie verstoße und daher mit der Folge unwirksam sein könnte, dass sein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf die GmbH übergegangen sei.

Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, er habe für den 01.11.2021 Anspruch auf Feiertagszuschlag nach § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i.d.F.d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L in Höhe von 35%. Er sei aufgrund der gewährten Stundengutschrift davon ausgegangen, ihm sei Freizeitausgleich gewährt worden. Er hat die Auffassung geäußert, er habe am 01.11.2021 Feiertagsarbeit im Umfang von zehn Stunden geleistet. Für die Berücksichtigung eines Feiertags seien die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsort entscheidend. Sein Arbeitsort habe sich auch am 01.11.2021 weiterhin in Nordrhein-Westfalen befunden. Deshalb sei das Feiertagsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen anwendbar. Es sei nicht notwendig, dass auch an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort ein Feiertag gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 82,56 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2021 zu zahlen.

Die Beklagten haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Klinikum hat ...

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