Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Direktionsrecht, Rechtsmissbrauch, Zustimmung des Personalrats

 

Leitsatz (amtlich)

Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT darf als tarifvertragliches Gestaltungsmittel nicht funktionswidrig verwendet werden. Sie bedarf eines sachlichen Grundes für die Übertragung selbst und für die Dauer der Übertragung. Bei der Übertragung von Daueraufgaben liegt ein solcher sachlicher Grund nicht vor.

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 4. Mitbestimmungstatbestand LPVG NW bezieht sich auf die Übertragung einer höher und niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Hier handelt es sich allein um die tatsächliche Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes. Das Rechtsgeschäft, welches der Übertragung zugrunde liegt, ist nicht Gegenstand der Mitbestimmung.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 315 Abs. 1, 3; BAT §§ 22, 24; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 24.05.2000; Aktenzeichen 4 Ca 3032/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.06.2002; Aktenzeichen 4 AZR 491/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten L1xxxes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.05.200 – 4 Ca 3032/99 – unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 13.01.14xx geborene Klägerin hat eine Berufsausbildung als Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin absolviert.

Seit dem 18.08.1975 ist die Klägerin bei dem beklagten L1xxx als Verwaltungsangestellte tätig. Eingesetzt wird sie bei dem Versorgungsamt in G3xxxxxxxxxxx.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 18.08.1975 abgeschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags vereinbart wurde. Der Vertrag war zunächst befristet. Die Klägerin wurde im Schreibdienst eingesetzt und nach der Vergütungsgruppe IX b BAT/BL vergütet. Ab 01.07.1976 besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Am 01.09.1979 wurde die Klägerin höhergruppiert in die Vergütungsgruppe VIII BAT/BL, am 01.10.1979 in die Vergütungsgruppe VII BAT/BL. Seit dem 01.09.1986 bezieht die Klägerin eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe VI b BAT/BL.

Am 05.09.1986 bewarb sich die Klägerin für den Fortbildungslehrgang, der inhaltlich abgestellt war auf einen künftigen Einsatz für Tätigkeiten im mittleren Dienst.

Für die Zeit ab 28.08.1987 übertrug das beklagte L1xxx der Klägerin mit Verfügung vom 31.08.1987 (Bl. 18 d.A.) die Aufgaben einer Bearbeiterin in der Arbeitsgruppe Erziehungsgeld unter Gewährung einer persönlichen Zulage nach Vergütungsgruppe V c BAT/BL gemäß § 24 Abs. 1 BAT.

Vom 19.04.1989 bis zum 28.04.1992 war die Klägerin unter Widerruf der Zulagenzahlung beurlaubt (Mutterschutz, Erziehungsurlaub und Kindererziehung).

Ab 01.03.1992 nahm sie ihre Tätigkeit wieder auf. Eingesetzt wurde sie als Zuarbeiterin in der Abteilung Schwerbehindertenrecht.

Von Oktober 1992 bis Oktober 1994 nahm die Klägerin mit Erfolg an einer Fortbildungsmaßnahme teil, die inhaltlich abgestellt war auf einen künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren Dienstes (s. Teilnahmebescheinigung vom 24.10.1994, Bl. 20 d.A.).

Vom 14.11.1994 bis zum 27.10.1995 war die Klägerin ohne Bezüge beurlaubt. Anschließend wurde sie wieder als Zuarbeiterin in der Abteilung Schwerbehindertenrecht eingesetzt.

In der Zeit vom 22.02.1996 bis zum 31.12.1999 arbeitete die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Fachabteilung Schwerbehindertengesetz unter Gewährung einer persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 3 BAT.

Als Sachbearbeiterin in der Abteilung Schwerbehindertengesetz waren von ihr folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. Bearbeitung von Anträgen nach §§ 3, 4 SchwbG auf Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und weiterer gesundheitlicher Merkmale sowie Ausweisausstellung Erstanträge)

55 % Anteil an der Gesamtarbeitszeit

2. Bearbeitung von Änderungsanträgen (§ 48 SGB X)

35 % Anteil an der Gesamtarbeitszeit

3. Bearbeitung von sonstigen Ausweis- und Beiblattangelegenheiten

10 % Anteil an der Gesamtarbeitszeit

Wegen der Einzeltätigkeiten und der Bewertung der Arbeitsvorgänge wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung Stand 02/01 (Bl. 279 bis 284 d.A.) und wegen der Arbeitsabläufe auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 08.03.2001 (Bl. 270 f d.A.) verwiesen.

Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Tätigkeiten der Klägerin als Sachbearbeiterin der Abteilung 3 den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/BL entsprechen.

In der Zeit vom 28.10.1995 bis zum 31.03.1997 wurde die Klägerin mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, in der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 31.01.1999 als vollbeschäftigte Angestellte und seit dem 01.02.1999 mit ¾ der wöchentlichen Arbeitszeit...

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