Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus Gleichbehandlungsgründen
Leitsatz (amtlich)
Die gegen das Prinzip der Besenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoßende Zusage des Landes auf unbefristete Einstellung zugunsten der befristet beschäftigten Lehrkräfte im Vertretungspool begründet keinen Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung anderer befristet beschäftigter Lehrkräfte.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 12.09.2001; Aktenzeichen 3 Ca 781/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.09.2001 – 3 Ca 781/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die unbefristete Beschäftigung als Lehrerin beim beklagten L2xx.
Sie ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe in der Fächerkombination Deutsch/Mathematik und Sachunterricht. Seit dem 02.09.1998 steht sie mit einigen Unterbrechungen aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge im Dienste des beklagten L3xxxx. Auch im Jahr 2000 erfolgten mehrere befristete Beschäftigungen, so in der Zeit vom 29.04.2000 bis 28.06.2000, in der Zeit vom 14.08.2000 bis 11.05.2001, in der Zeit vom 12.05.2001 bis 30.04.2002 und zuletzt vom 01.05.2002 bis 30.04.2003.
Sämtliche zuvor befristeten Verträge erfolgten wegen konkreten Vertretungsbedarfs. Seit Oktober 1999 vereinbart das beklagte L2xx sogenannte Vertretungspoolverträge. Im Gegensatz zu den sonstigen befristeten Verträgen zur Vertretung, insbesondere für Erziehungsurlaube, erfolgte die Beschäftigung nicht für einen konkreten Vertretungsbedarf. Die Poolkräfte wurden auch nicht nur an einer Schule eingesetzt. Es handelte sich vielmehr um eine Vertretungsreserve, die den kurzfristigen Ausfall von Lehrern durch Vertretung überbrücken. Sie wurden daher an ständig wechselnden Schulorten für kurzfristigen Vertretungsbedarf, in der Regel von weniger als vier Wochen, beschäftigt. Hierfür erhielten sie eine Pauschalvergütung als Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 86,92 EUR bis 143,39 EUR.
Die Vertragsangebote zur Poolbeschäftigung wurden den Lehrern, die nicht im Listenverfahren eingestellt werden konnten, nach dem Ordnungsgruppensystem unterbreitet. Die Reihenfolge der Angebote richtete sich nach den Ordnungsgruppen (Examensnoten und Bonifizierungssystem). Den auf der Liste verbliebenen Lehrern mit der besten Ordnungsgruppe wurden die Angebote unterbreitet und erst bei Ablehnung den Lehren mit den nächstbesten Ordnungsgruppen. Die Absagequote für die Poolangebote war allerdings sehr hoch. Das beklagte L2xx unterbreitete der Klägerin mit Schreiben vom 11.07.2000 ein Angebot als Vertretungspoolkraft.
In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„…
Eine evtl. Ablehnung hat keinerlei Auswirkung auf die Lehrereinstellungsverfahren, die ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründen. Insbesondere unterliegen Sie für den Fall der Ablehnung keiner Sperrfrist im landesweiten Auswahlverfahren.
…”
Die Klägerin lehnte dieses Angebot ab. Mit Schreiben vom 13.12.2000 an die Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen teilte das beklagte L2xx (Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung) mit, dass die Bedingungen für Vertretungspoolkräfte attraktiver gestaltet werden sollten. Alle Vertretungspoolkräfte, die sich in ihrer Tätigkeit bewährt hätten, könnten in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden. In den neugestalteten Arbeitsverträgen für Poolkräfte, die für längstens drei Jahre befristet waren, wurden folgende Regelungen unter anderem vereinbart:
- Zusage der Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis bei entsprechender Bewährung und bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zu ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit. Einstellung in das Beamtenverhältnis mit der Möglichkeit der vollen Unterrichtsstundenzahl, spätestens nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren unter Anrechnung der Beschäftigungszeit im Vertretungspool.
- Berechnung der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 LVO (Laufbahnverordnung) auf der Grundlage der Einstellung in den Vertretungspool. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Erfüllung der laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung.
Poolkräfte, die zwischen dem 18.10.1999 und dem 31.07.2000 eingestellt worden waren, wurden bei Bewährung mit Wirkung vom 01.08.2001 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. Poolkräfte, die zwischen dem 01.08.2000 und dem 31.07.2001 eingestellt worden waren sollten mit Wirkung vom 01.08.2002 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden. Dies sollte durch Ergänzungsverträge rechtlich abgesichert werden.
Mit der am 26.02.2001 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung des unbefristeten Bestehens eines Arbeitsverhältnisses hilfsweise die Abgabe einer Willenserklärung durch das beklagte L2xx auf Annahme des Angebots des Abschlusses eines unbefristeten Vertrages begehrt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten...