Verfahrensgang

ArbG Bochum (Aktenzeichen 2 Ca 1336/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.12.1999 – 2 Ca 1336/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist.

Der am … geborene Kläger schloss am 02.03.1991 mit der Firma W…-M… GmbH in H… einen Vertrag (Bl. 86 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

§ 1

W… beschäftigt Spediteur für die Auslieferungen von Heizöl EL und Kraftstoffen gemäß Gefahrenklasse des Tankauflegers mit einem Tankwagen, bestehend aus: LKW Fabrikat OM BL 38 und Auflegetank, 3.000 ltr. Inhalt, Fabr. Salzkotten.

§ 2

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 08.03.71 in Kraft und ist erstmalig zum 30.6.76 kündbar. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils um zwei Jahre. Die Kündigung muß 6 Monate vor dem Kündigungstermin durch Einschreibebrief erfolgen.

Auf der Grundlage des Vertrags führte der Kläger Auslieferungen von Heizöl für die Firma W… durch.

1991 wurde die Firma W…-M… GmbH von der Firma R… K… M… GmbH übernommen. In der „Zusatzvereinbarung zum bestehenden Transportabkommen” vom 30.07.1991 wurde u.a. Folgendes vereinbart:

§ 1

1. RK beauftragt Unternehmer mit der Zufuhr von Heizöl EL ab der von RK zu benennenden Ladestelle zu den von RK im Einzelfall benannten Empfänger (RK-Kunden) im Nahverkehrsbereich.

2. Unternehmer sichert eine einwandfreie Belieferung der RK-Kunden zu; er ist insbesondere für die ordnungsgemäße, termin- und fachgerechte Durchführung des Transportes einschließlich der Be- und Entladung verantwortlich.

§ 3

1. Dieser Vertrag beginnt am 1.7.1991 und läuft zunächst über ein Jahr. Er verlängert sich jeweils um ½ Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

§ 6

1. Das vom Unternehmer eingesetzte Fahrpersonal muß den nach § 12 GGVS geforderten Befähigungsnachweis der Industrie- und Handelskammer besitzen; Unternehmer wird die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft herausgegebenen „Sicherheitsregeln für den Betrieb von M… tankwagen” in der jeweils gültigen Fassung bekanntmachen und deren Beachtung sicherstellen. Dem Fahrpersonal ist rechtzeitig vor Beförderung ein Unfallmerkblatt auszuhändigen; es ist sicherzustellen, dass das Fahrpersonal mit dem Inhalt des Unfallmerkblattes vertraut ist und danach handelt. Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, dass die von ihm im Auftrag RK erstellten Lieferpapiere die für ein Begleitpapier erforderlichen vollständigen Angaben enthalten.

§ 7

2. Jeder Auftrag muß grundsätzlich zum eingeteilten Termin – spätestens am folgenden Arbeitstag – erledigt werden. Von einer im Fahrauftrag vorgeschriebenen Reihenfolge in der Belieferung der RK-Kunden darf nur nach Rücksprache mit der Dispositionsstelle abgewichen werden. Die angegebenen Mengen dürfen nicht beliebig, sondern nur in begründeten Fällen oder soweit es technisch notwendig ist, abgewandelt werden.

9. Fahrer, denen Nachlässigkeit oder Unkorrektheiten bei der Warenübernahme, bei Ausstellung und Behandlung vonBelegen und Begleitpapieren, fahrlässiges Verhalten an Ladestellen oder bei RK-Kunden, unqualifiziertes Auftreten, Diebstahl, unerlaubte Manipulation – z.B. Abgabe oder Weitergabe von Ware an nicht empfangsberechtigte Dritte – und ähnliches nachgewiesen werden, dürfen im Rahmen dieses Vertrages nicht weiterbeschäftigt werden; das gilt entsprechend, wenn ein Fahrer einer der vorgenannten Handlungen hinreichend verdächtig ist.

§ 8

Unternehmer und sein Fahrpersonal sind, sofern im Einzelfall keine ausdrückliche vorherige Zustimmung seitens RK gegeben wird, nicht inkassoberechtigt.

§ 11

2. Unternehmer verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages und zwei Jahre danach in H… und 50 Kilometer Umgebung weder unmittelbar noch mittelbar ein Handelsgeschäft mit flüssigen Brennstoffen zu betreiben, dass RK Konkurrenz zu machen geeignet wäre, sich an einem solchen zu beteiligen oder sonst wie dafür zur verfügung zu stellen.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Wettbewerbsverbot verpflichtet sich Unternehmer an RK – unter Ausschluß der Rechtsprechung des BGH zum Fortsetzungszusammenhang – eine Vertragsstrafe von DM 5.000,– zu zahlen, ohne dass hierdurch sonstige Ansprüche von RK – insbesondere auf Schadensersatz oder Unterlassung – berührt werden.

4. Die vorstehenden Pflichten wird Unternehmer auch seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – insbesondere dem Fahrpersonal – auferlegen.

Die Firma der Beklagten wurde in der Folgezeit geändert in V… Wärmeservice GmbH und im Verlaufe dieses Rechtsstreits in A… Wärmeservice GmbH.

Der zur Zeit vom Kläger gefahrene LKW ist ein 7,5-Tonner vom Typ Mercedes 814 mit einem Fassungsvermögen von 5.500 Liter. Er trägt den Firmenschriftzug der Beklagten. Der Kläger trägt bei seinen Auslieferungsfahrten die von der Beklagten gestellte Arbeitskleidung, ebenfalls mit dem Logo der Bekl...

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