Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Probezeit. Wartezeit. Personalrat. Anhörung. Kündigungsgrund. Werturteil
Leitsatz (amtlich)
Unzureichende Personalratsanhörung zur Entlassung einer angestellten Lehrerin während der ersten sechst Monate des Arbeitsverhältnisses durch schlagwortartige Mitteilung „mangelnder Bewährung”
Normenkette
LPVG NW § 72a
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Entscheidung vom 12.01.2001; Aktenzeichen 1 Ca 266/00 O) |
Tenor
Die Berufung des beklagten L3xxxx vom 12.04.2001 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.01.2001 – 1 Ca 266/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 5 ff. d.A.) seit dem 02.08.1999 als angestellte Lehrkraft bei dem beklagten L2xx beschäftigt ist, gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung.
Diese Kündigung hat das beklagte L2xx noch während der sechsmonatigen Probezeit mit Schreiben vom 20.01.2000 (Bl. 7 d.A.) mit der Begründung ausgesprochen, die Klägerin habe sich ausweislich der ihr bekannten dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2000 während der Probezeit nicht bewährt. Die Klägerin ist der Auffassung, die ausgesprochene Kündigung sei wegen unzureichender Anhörung des Personalrats unwirksam, welchem allein – wie unstreitig ist – als Grund für die Kündigung mitgeteilt worden sei:
„Bei einem erneuten Unterrichtsbesuch vom 10.01.2000 konnte die Bewährung der Frau D2xxxx nicht festgestellt werden.”
Durch Urteil vom 12.01.2001 (Bl. 64 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20.01.2000 nicht aufgelöst worden ist. Weiter ist das beklagte L2xx zur Zahlung von Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum April 2000 bis einschließlich August 2000 nebst zusätzlichem tariflichen Urlaubsgeld verurteilt worden. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Wirksamkeit der Kündigung scheitere an einer unzureichenden Unterrichtung des Personalrats. Die bloße Mitteilung einer Wertung sei zur Angabe des Kündigungsgrundes nicht genügend, vielmehr sei es erforderlich, die die Kündigung begründenden Tatsachen und Umstände anzugeben. Demgemäß habe dem Personalrat mitgeteilt werden müssen, aufgrund welcher Tatsachen das beklagte L2xx zu dem Schluss gekommen sei, dass sich die Klägerin im Schuldienst nicht bewährt habe. Soweit das beklagte L2xx den Standpunkt einnehme, Gründe des Datenschutzes stünden der Vorlage der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2000 entgegen, greife dieser Einwand weder in der Sache durch, noch sei es überhaupt erforderlich gewesen, dem Personalrat konkret die dienstliche Beurteilung vorzulegen. Ausreichend und erforderlich sei die Angabe derjenigen Tatsachen und des Sachverhalts, welcher aus der Sicht der Beklagten auf eine Nichtbewährung der Klägerin im Schuldienst schließen ließen. Wegen der Unwirksamkeit der Kündigung stehe der Klägerin ferner die begehrte Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB) zu.
Gegen das zu Händen der Bezirksregierung A1xxxxxx am 15.03.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.04.2001 eingelegte und am Montag, dem 14.05.2001 begründete Berufung des beklagten L3xxxx.
Unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hält das beklagte L2xx an seiner Auffassung fest, die Anhörung des Personalrats entspreche unter den vorliegenden Umständen den gesetzlichen Erfordernissen. Zum einen habe der Arbeitgeber dem Personalrat allein diejenigen Gründe mitzuteilen, welche nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigten; andere und weitergehende Kündigungsgründe seien dem Personalrat nicht mitzuteilen. Zum anderen handele es sich vorliegend um eine Kündigung während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, so dass die Substantiierungspflicht gegenüber dem Personalrat nicht an den objektiven Merkmalen des Kündigungsschutzgesetzes zu messen sei. Der wesentliche Kern der Kündigungsgründe liege aber darin, dass die endgültige Beurteilung der Klägerin aufgrund des Unterrichtsbesuches vom 10.01.2000 die mangelnde Bewährung der Klägerin ergeben habe. Aufgrund der früheren Mitteilung an den Personalrat vom 06.12.1999, in welchem mitgeteilt worden sei, es bestehe die Möglichkeit, dass sich die Klägerin nicht bewähren werde und das Arbeitsverhältnis daher in der Probezeit gekündigt werden müsse, sei für den Personalrat aufgrund der weiteren Unterrichtung vom 10.01.2000 über das Ergebnis der endgültigen Beurteilung die Grundlage des Kündigungsentschlusses hinreichend deutlich geworden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es insoweit auf die Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2000 schon deshalb nicht ankomme, weil das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finde...