Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliche Einordnung des Krankengeldzuschusses gem. § 22 Abs. 2 S. 1 TVöD. Zeitliche Grenzen der Geltendmachung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeldzuschuss gem. § 22 Abs. 2 TVöD stellt keine Sozialleistung, sondern Arbeitsentgelt im engeren und auch im tariflichen Sinne dar, so dass der Anspruch innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 24 TVöD geltend zu machen ist.
2. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss wird am Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig, in dem Arbeitnehmer noch arbeitsunfähig war und Krankengeld erhielt.
Normenkette
TVöD §§ 22, 24, 37; TVG § 7 Abs. 1, § 4 Abs. 4 S. 3; TVöD § 22 Abs. 2 S. 1, § 24 Abs. 1 Sätze 2-3
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 01.06.2016; Aktenzeichen 3 Ca 2581/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.06.2016 - 3 Ca 2581/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage des tariflichen Verfalls einer begründeten Forderung des Klägers auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.1991 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Die monatliche Vergütung des Klägers bemisst sich nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4.
Der Allgemeine Teil (AT) des TVöD sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
"§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
(1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21.
(...)
(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.
(...)
(4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(...)
§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
(...)
§ 37 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan."
Der Kläger war vom 03.07.2014 bis zum 28.08.2015 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 14.08.2014 bezog er ein Krankengeld in Höhe von 60,75 € kalendertäglich.
Mit Schreiben vom 14.07.2015, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, begehrte der Kläger die Zahlung von Krankengeldzuschuss ab dem 14.08.2014. Als Anlage fügte er ein Schreiben der Techniker Krankenkasse (Bl. 48 d.A.) vom 25.08.2014 bei, in dem handschriftlich die Höhe des Krankengeldes eingetragen war.
Für den Zeitraum ab 01.01.2015 zahlte die Beklagte sodann Krankengeldzuschuss an den Kläger, lehnte aber für davorliegende Zeiträume die Zahlung unter Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist mit Schreiben ...