Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit der Befristungsmöglichkeit nach dem WissZeitVG. Begriff des wissenschaftlichen Personals
Leitsatz (redaktionell)
Wissenschaftliches Personal vermittelt den Studierenden an einer Hochschule in bestimmten Fächern praktische Fertigkeiten und Kenntnisse. Es ist dabei typischerweise in den semesterbezogenen Lehrbetrieb einer Hochschule einbezogen und damit dem Wissenschaftsbereich der Hochschulen funktional zugeordnet. Dies ist abzugrenzen von rein repetierender Wissensvermittlung.
Normenkette
WissZeitVG §§ 1, 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 18.02.2014; Aktenzeichen 7 Ca 1417/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.02.2014 - 7 Ca 1417/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung zum 30.06.2013.
Der 1976 geborene, promovierte Kläger, ist seit dem 01.04.2010 bei der Beklagten aufgrund mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Anglistik und Amerikanistik der Fakultät Kulturwissenschaften beschäftigt. Die Vergütung erfolgt gemäß Entgeltgruppe 13 TV-L, entsprechend 1.912,00 € brutto. Seine Promotion absolvierte der Kläger in einem Zeitraum von ca. zehn Jahren. Der Arbeitsvertrag vom 04.03.2010 enthält unter anderem folgende Regelung:
"§ 1
Herr P wird ab 01.04.2010 als Teilzeitbeschäftigter mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt. [...]
Das Arbeitsverhältnis ist befristet gemäß § 2 (1) Satz 2 WissZeitVG bis zum 31.03.2012"
(wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 11 f. der Akte verwiesen).
Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 28.10.2011 haben die Parteien vereinbart, dass die Befristung bis zum 30.06.2013 verlängert wird.
Die Arbeitszeit des Klägers betrug im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.03.2011 50 % der regulären Arbeitszeit, im Zeitraum 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 wurde die Arbeitszeit um 50 % auf 100 % aufgestockt.
Die Tätigkeit des Klägers setzte sich zusammen aus Lehraufgaben, Forschungsaufgaben und sonstigen Dienstleistungen, insbesondere die Studienberatung, wobei der jeweilige Umfang zwischen den Parteien streitig ist.
Im Rahmen seiner Lehrtätigkeit bot der Kläger in den Semesterzeiten sowohl einführende Lehrveranstaltungen ("Introduction to British Literary Studies") sowie Hauptseminare an. Die einführenden Lehrveranstaltungen wurden auf der Homepage der Beklagten (studiwiki) beschrieben (Course Description vgl. Blatt 37 der Akte). Die von dem Kläger durchgeführten Hauptseminare sind ebenfalls auf der Homepage der Beklagten (studiwiki) ausführlich beschrieben (vgl. Blatt 35 sowie Blatt 175 f. der Akte). Unter die "sonstigen Dienstleistungen" des Klägers fielen insbesondere Sprechstunden für die Studenten/Studentinnen sowie die Studienberatung.
Mit seiner am 25.03.2013 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 04.03.2010 geltend.
Er vertrat die Auffassung, eine Befristung nach dem WissZeitVG sei nicht gegeben, da er nicht zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 WissZeitVG gehöre. Ganz überwiegend - nämlich zu 70 % - sei der Kläger mit Lehrtätigkeiten und den dazu gehörenden nötigen Prüfungsaufgaben, Korrekturen und Nachbereitungen betraut, die nicht als wissenschaftliche bzw. forschende Tätigkeit zu bewerten seien. Die Hälfte der vom Kläger abgehaltenen Lehrveranstaltungen seien Pflichtveranstaltungen, die das Institut der Beklagten regelmäßig anbiete. In den vom Kläger abgehaltenen Einführungsveranstaltungen, Grundkursen im Rahmen der Pflichtfelder und Wahlpflichtfächer gehe es um die Vermittlung von Grundlagen, die immer wiederkehrenden und bewährten Anfangsstudieninhalten entsprechen. Die Lehrveranstaltungen ließen dem Kläger keine Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion im Sinne eines wissenschaftlichen Arbeitens. Insgesamt handele es sich bei der Tätigkeit des Klägers fast ausschließlich um Lehrtätigkeit, die jedoch weder wissenschaftlich noch forschend sei.
Der Kläger hat beantragt:
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30.06.2013 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der personelle Geltungsbereich des WissZeitVG sei eröffnet, da der Kläger mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung wissenschaftliche Dienstleistungen für die Beklagte erbringe und mithin zum wissenschaftlichen Personal der Beklagten gehöre. Bei dem Kläger handele es sich nicht um einen Sprachlehrer, der überwiegend repetierend tätig sei. Vielmehr umfasse seine Lehrtätigkeit unter anderem die Vermittlung wissenschaftlicher Theorien, die Darstellung des aktuellen Kenntnisstandes sowie die Reflexion ...