Entscheidungsstichwort (Thema)
Positive Vertragsverletzung
Leitsatz (amtlich)
Keine Fürsorgepflichtverletzung des öffentlichen Arbeitgebers durch unterlassene Aufklärung über die auch vor Inkrafttreten des § 15 b BAT bestehende Möglichkeit, eine Teilzeittätigkeit im Anschluss an die Beurlaubung nach § 50 Abs. 2 BAT zu befristen (a. A. LAG Düsseldorf, Urteil v. 30.05.2000 – 16 (2) Sa 50/00).
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 25.10.2000; Aktenzeichen 4 Ca 1034/00) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten L3xxxx vom 05.12.2000 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.10.2000 – 4 Ca 1034/00 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.600,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 13.09.1952 geborene Klägerin ist geschieden. Sie ist einem am 01.02.1988 geborenen minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet. Zum 01.07.1979 trat sie als Verwaltungsangestellte beim Versorgungsamt B1xxxxxxx in die Dienste des beklagten L3xxxx. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 07.07.1979 zugrunde. Danach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. In der Zeit von August 1980 bis zum Februar 1982 absolvierte die Klägerin eine Fortbildungsmaßnahme für die „künftige Verwendung in Tätigkeiten des mittleren Dienstes”, die sie mit Erfolg abschloss. Ab 15.10.1985 wurde sie als Rentenbearbeiterin zur Erprobung unter Gewährung einer Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT eingesetzt. Eine dienstliche Beurteilung vom 11.09.1986 schloss mit dem Ergebnis ab, dass dem uneingeschränkten Einsatz als Sachbearbeiterin keine Bedenken entgegenstehen. Ab 08.12.1987 war die Beschäftigung der Klägerin im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes unterbrochen. Nach Ablauf der Mutterschutzfristen nahm die Klägerin Erziehungsurlaub und anschließend Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT in Anspruch. Mit Schreiben vom 10.10.1991 teilte sie dem Leiter des Versorgungsamtes B1xxxxxxx mit, dass es ihr möglich sei, einer Halbtagsbeschäftigung nachzugehen, nachdem ihr Sohn einen Platz im Kindergarten bekommen habe. Wörtlich heißt es dann:
„Ich möchte um die Wiederaufnahme in das Arbeitsverhältnis für halbe Tage, ab dem 01.02.1992 bis voraussichtlich bis zum 31.01.2000 bitten.”
Das Versorgungsamt B1xxxxxxx übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 18.11.1991 einen vorbereiteten Arbeitsvertrag für die Zeit ab 01.02.1992 nach Beendigung des Sonderurlaubs mit der Bitte um Unterschrift. Zugleich teilte es mit:
„Aus stellenplanmäßigen Gründen kommt derzeit allerdings nur eine Teilzeitbeschäftigung auf Dauer in Betracht. Ich hoffe, dass sie auch hiermit einverstanden sind.”
Die Klägerin unterzeichnete den ihr übersandten Entwurf eines Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 07.06.1979 und nahm ihre Tätigkeit zum 01.02.1992 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit wieder auf.
Das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen in Münster hatte den Versorgungsämtern, so auch dem Versorgungsamt B1xxxxxxx, mit Verfügung vom 24. Juni 1985 unter dem Betreff: „Beurlaubung ohne Dienstbezüge und vorübergehende Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten und Angestellten” nachfolgendes mitgeteilt:
„In den einschlägigen Vorlageberichten wird überwiegend ein Befristungszeitpunkt für die Beurlaubung oder die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht genannt. Dies beruht offensichtlich darauf, daß sich die Antragsteller insoweit nicht näher festlegen. Aus Rechtsgründen und insbesondere im Hinblick auf eine vorausschauende Personalplanung bin ich jedoch gehalten, die Beurlaubung oder Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit auf einen befristeten Zeitraum festzulegen.
Ich bitte daher, ab sofort die Antragsteller dazu zu veranlassen, einen genauen Zeitraum anzugeben, für den die Beurlaubung oder die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ausgesprochen werden soll.
In Ihrem Bericht ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.”
Die Versorgungsämter, so auch das Versorgungsamt B1xxxxxxx, hielten jedoch auch nach der Verfügung vom 24. Juni 1985 im Angestelltenbereich an der Praxis fest, Teilzeit-Änderungsverträge nur unbefristet abzuschließen, wenn Angestellte, etwa im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, um Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit baten.
Eine generelle Regelung wurde erstmals mit dem Runderlass des Finanzministeriums vom 23.10.1992 – B4000-3.13-IV-1 – betreffend den Bereich „Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im Tarifbereich” getroffen. Unter I heißt es unter anderem:
„Nach den beamtenrechtlichen Regelungen können Beamtinnen/Beamte aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen beurlaubt und/oder teilzeitbeschäftigt werden (§§ 78 b, 85 a LBG).
Im Interesse einer einheitlichen Beh...