Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Gleichstellungsbeauftragte
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Emsdetten hebt sich nicht durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 29.07.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1140/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.07.1999 – 1 Ca 1140/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die am ………… geborene Klägerin ist Diplom-Pädagogin. Sie bewarb sich im Jahr 1992 auf eine von der beklagten Stadt ausgeschriebenen Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten mit allgemeiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
In der Ausschreibung heißt es u.a.:
Die Stadt,
sucht zum nächstmöglichen Termin eine
Hochschulabsolventin oder
Fachhochschulabsolventin
mit mehrjähriger Verwaltungspraxis
für die AufgabenGleichstellung sowieallgemeine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
…
Erwartet werden gute Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Erfahrung in der Arbeit mit frauenrelevaten Themen sowie möglichst auch Berufserfahrung. Bewerbungen ohne entsprechende Eignungsnachweise haben keine Chance.
Die Vergütung erfolgt nach Vergütungsgruppe IVa/III BAT.
…
Die Bewerbung führte zur Einstellung ab 01.09.1992. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 16.07.1992 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
§ 4
Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1a/1b zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
Beide Parteien sind tarifgebunden. Seit ihrer Einstellung erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA.
Die Aufgaben der Klägerin ergeben sich im einzelnen aus der Stellen-/Arbeitsplatzbeschreibung, Stand 12/96, in der die Stelle der Klägerin mit IV b BAT bewertet wird. Zur Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist dort aufgeführt:
Wegen der prozentualen Verteilung wird auf den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2000 (Bl. 403 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 03.03.1997 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT/VKA geltend. Die beklagte Stadt lehnte mit Schreiben vom 21.04.1997 eine Höhergruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT/VKA ab mit der Begründung, die jetzige Vergütung der Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA sei schon übertariflich.
Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin am 21.07.1997 erhoben. Zur Stützung der Klage hat die Klägerin vorgetragen:
Maßgeblich für ihre tarifliche Eingruppierung sei ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte der beklagten Stadt, die zumindest 50 % ihrer Gesamttätigkeit in Anspruch nehme. Seit dem 01.07.1996 stehe ihr im Wege des Bewährungsaufstiegs der Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT/VKA zu. Der Arbeitsvorgang der Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten erfülle die Voraussetzungen der für den Bewährungsaufstieg maßgeblichen Ausgangsvergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA.
Ihre Aufgabenstellung umfasse alle Verwaltungsbereiche der Kommune, in die sie sich einarbeiten müsse. Ihre Tätigkeit reiche von der Mitwirkung bei Personalentscheidungen über die Einflussnahme auf Rat- und Ausschussarbeit bis zur konzeptionellen Arbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege. Ihre Aufgaben seien mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen nicht mehr zu bewältigen. Sie erforderten ein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können. Zu ihren Aufgaben gehöre auch die Herstellung eines Frauenförderplanes. Hierzu müsse sie wissenschaftliche Literatur sichten, Forschungsergebnisse prüfen sowie Daten, die durch die zuständigen Fachämter erhoben würden, werten. Hierzu seien Kenntnisse über Statistik und die Methoden empirischer Sozialforschung notwendig. Weiterhin benötige sie Grundkenntnisse in den Methoden verschiedener Wissenschaftsdisziplinen (Politikwissenschaften, Soziologie, Erziehungswissenschaften, Jura, Psychologie und Sprachwissenschaften). Es würden von ihr Rechtskenntnisse aus den Bereichen Arbeitsrecht, Ehe- und Scheidungsrecht, Sozialhilferecht, Arbeitsförderungsrecht usw. erwartet. Ihre Tätigkeit hebe sich auch durch die besondere Bedeutung aus...