Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsübertragung. Urlaubsabgeltung. Arbeitsunfähigkeit. betriebliche Übung bezüglich der Urlaubsübertragung
Leitsatz (redaktionell)
Gegenstand einer betrieblichen Übung kann auch das Recht sein, den Urlaub aus dem Vorjahr auch in den Folgejahren beanspruchen zu können. Eine solche Vereinbarung, ist zulässig. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG steht dieser für den Arbeitnehmer günstigeren Regelung nicht entgegen.
Normenkette
BUrlG §§ 1, 3, 7 Abs. 3-4, § 13 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 23.06.2006; Aktenzeichen 2 Ca 956/06) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 17.01.2007 bleibt aufrechterhalten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.06.2006 – 2 Ca 956/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Abgeltung des Jahresurlaubs aus dem Jahr 2005.
Der am 12.01.13xx geborene, verheiratete Kläger war in der Zeit vom 16.08.1999 bis zum 30.04.2006 als Kranfahrer bei der Beklagten tätig. Sein Stundenlohn betrug 10,50 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb ca. acht Arbeitnehmer.
Am 29.03.2005 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Seit Mitte 2005 ist er ununterbrochen arbeitsunfähig krank. So konnte der im Jahre 2005 auch keinen Urlaub nehmen. Der vereinbarte Jahresurlaub betrug 30 Arbeitstage.
Die vorliegende Klage hat der Kläger am 09.05.2006 erhoben. Der Kläger hat zur Stützung der Klage behauptet, bei der Beklagten sei es ständige Übung gewesen, dass nicht genommener Urlaub auch in Folgejahren bewilligt und genommen werden könne. Ständige Übung der Beklagten sei es gewesen, Resturlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer auch über mehrere Jahre zu übertragen. So sei sein Urlaubsanspruch – Resturlaubsanspruch – aus dem Jahr 2004 in Höhe von sieben Tagen auf das Jahr 2005 übertragen worden. Auch dem Arbeitnehmer A1xxx M1xxxx seien, wie sich aus der Lohnabrechnung Juni 2003 ergebe, 15 Tage alter Urlaub aus 2002 auf das Jahr 2003 übertragen worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.360,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe keine Urlaubsabgeltung zu. Der Urlaub sei nicht erfüllbar. Eine betriebliche Übung, dass Arbeitnehmer den Urlaub aus dem Vorjahr ohne Rücksicht auf die gesetzliche Verfallregelung auch in den Folgejahren verlangen können, bestehe in ihrem Betrieb nicht.
Durch Urteil vom 23.06.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage bezüglich des Urlaubsabgeltungsanspruchs für das Jahr 2006 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen diese ihm am 10.07.2006 zugestellte und wegen des sonstigen Inhalts in Bezug genommene Entscheidung hat der Kläger am 27.07.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.10.2006 am 11.10.2006 begründet.
Der Kläger stützt die Berufung maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte hat gegen den säumigen Kläger im Termin vom 17.01.2007 ein Versäumnisurteil erwirkt, welches dem Kläger am 23.01.2007 zugestellt worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger am 30.01.2007 Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17.01.2007 das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.06.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.520,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 17.01.2007 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
A. Dem Kläger steht die begehrte Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2005 nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
1. Der begehrte Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2005 ist gemäß §§ 1, 3 BUrlG entstanden.
2. Der entstandene Urlaubsanspruch ist nicht mit Ablauf des 31.12.2005 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG untergegangen, sondern gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG auf das Jahr 2006 übertragen worden. Die Übertragung war gerechtfertigt durch in der Person des Klägers liegende Gründe, da er ab Mitte 2005 arbeitsunfähig krank war.
3. Mit Ablauf des 31.03.2006 ist der Jahresurlaub gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG erloschen. Ein weiterer Übertragungstatbestand, gestützt auf betriebliche Übung, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.
a) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung wird durch rechtsgeschäftliche Übereink...