Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöschen des Jahresurlaubs durch Fristablauf. Übertragung des Urlaubs des Vorjahres bis zum Ende des Folgejahres durch betriebliche Übung. Angabe des Resturlaubsanspruchs in der Lohnabrechnung. Schuldanerkenntnis. Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub wegen Verzugs
Leitsatz (redaktionell)
In den Angaben von Resturlaubsansprüchen in den Lohnabrechnungen des Arbeitnehmers liegt kein Anerkenntnis.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1-2, § 286 Abs. 1-2, §§ 287, 611 Abs. 1, § 781; BUrlG § 7 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 1 Ca 2715/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.04.2007 – 1 Ca 2715/06 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Dem Kläger steht aus dem Urlaubsjahr 2006 noch ein Resturlaubsanspruch von 2 Urlaubstagen zu.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15/17 und der Beklagten zu 2/17 auferlegt.
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche.
Der am 04.05.1963 geborene Kläger ist seit dem 20.04.1998 als Montagearbeiter im Betrieb der Beklagten tätig.
Der Kläger war arbeitsunfähig krank in der Zeit vom 04.08.2005 bis zum 24.04.2006. Zum Beginn der Erkrankung standen ihm aus dem Urlaubsjahr 2005 noch 15 Tage Erholungsurlaub zu.
Im Jahre 2006 beantragte der Kläger Urlaub für die Zeit vom 06.12.2006 bis zum 05.01.2007. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.10.2006 diesen Urlaubswunsch ab mit der Begründung, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2005 sei verfallen. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Resturlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2006 noch fünf Urlaubstage. Gewährt wurden dem Kläger noch drei Tage des Jahresurlaubs 2006 in der Zeit vom 27.12. bis 30.12.2006.
Die vorliegende Klage hat der Kläger am 13.11.2006 erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass ihm aus dem Kalenderjahr 2006 noch ein Resturlaubsanspruch von 17 Tagen zusteht,
- die Beklagte zu verurteilen, den im Kalenderjahr 2006 von ihm nicht verbrauchten Urlaub auf das Kalenderjahr 2007 zu übertragen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Resturlaubsansprüche des Klägers aus den Urlaubsjahren 2005 und 2006 seien verfallen.
Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat durch Urteil vom 18.04.2007 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Streitwert ist auf 1.622,73 EUR festgesetzt worden.
Gegen dieses ihm am 26.04.2007 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 25.05.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.07.2007 am 26.07.2007 begründet.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung den Feststellungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.04.2007 – 1 Ca 2715/06 – abzuändern und festzustellen, dass ihm aus dem Kalenderjahr 2006 noch ein Resturlaubsanspruch gegen die Beklagte von 17 Tagen zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.04.2007 – 1 Ca 2715/06 – zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch auf die Gewährung von zwei weiteren Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2006 zu.
I. Für das Urlaubsjahr 2005 steht dem Kläger kein Urlaubsanspruch mehr zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
1. Der vom Kläger im Urlaubsjahr 2005 nicht in Anspruch genommene Resturlaub von 15 Tagen ist mit Ablauf des 31.03.2006 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erloschen.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Wegen der Erkrankung des Klägers ist zunächst der Urlaub auf das Urlaubsjahr 2006 übertragen worden. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG muss dann aber im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.
2. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übertragung des Urlaubs aus dem Jahr 2005 über den 31.03.2006 hinaus auf das Folgejahr aus betrieblicher Übung besteht nicht.
a) Grundsätzlich können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Urlaub ohne Rücksicht auf das Bestehen gesetzlicher oder tariflicher Übertragungsgründe während des gesamten Folgejahres beanspruchen kann. Eine solche Regelung ist günstiger als die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung. Eine solche Übertragungsregelung kann auch Gegenstand einer betrieblichen Übung sein (BAG, Urteil vom 31.08.2005 – 5 AZR ...