Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überstundenvergütung. Darlegungs- und Beweislast. Urlaubsabgeltung. Verfristung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (Anschluss an BAG, Urteil vom 17.04.2002 – 5 AZR 644/00).
2. Ein Anspruch auf Übertragung von Urlaub über den 31. März des folgenden Jahres kann sich aus betrieblicher Übung ergeben. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat darzulegen, durch welches gleichförmige und mehrfach wiederholte Verhalten der Arbeitgeber ein schützenswertes Vertrauen des Arbeitnehmers begründet hat.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3-4
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 3 Ca 317/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.05.2005 – 3 Ca 317/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütungsansprüche aus April 2004 sowie über Urlaubsabgeltung. Der am 21.01.13xx geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. In der Zeit vom 01.07.1998 bis zum 31.12.2004 war er bei der Beklagten, die einen Tischlereibetrieb betreibt, als Tischler tätig. Seine Vergütung betrug zuletzt 10,74 EUR pro Stunde.
Am Ende des Urlaubsjahres 2003 standen dem Kläger noch sieben Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2003 zu.
Im Monat April 2004 rechnete die Beklagte 9,5 Überstunden ab und zahlte die Vergütung hierfür an den Kläger aus.
Die vorliegende Klage hat der Kläger am 07.02.2005 erhoben. Mit der Klage verlangt er Vergütung für 18,5 weitere Überstunden aus dem Monat April 2004 und Abgeltung von sieben Urlaubstagen, die im Urlaubsjahr 2003 entstanden sind.
Der Kläger hat behauptet, er habe im April 2004 weitere 18,5 Überstunden geleistet. Im Computer der Beklagten sei festgestellt worden, dass im April 2004 insgesamt von ihm 28 Überstunden geleistet worden seien.
Bei der Beklagten bestehe die betriebliche Übung, dass Urlaubstage in die Folgejahre übernommen werden. Im Januar 2004 habe der Zeuge S4xxxx S3xxxxxx ihm gesagt, der Urlaub könne jederzeit später genommen werden. Das wisse der Kläger auch ganz genau. Es sei überflüssig, sich ständig zu vergewissern, ob Verfall eintritt. Der Zeuge S4xxxx S3xxxx habe auch dem Zeugen M1xxx M2xxx November 2004 erklärt, er habe noch sechs Tage Urlaub, drei aus dem laufenden und drei aus dem vorherigen Jahr.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,13 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2005.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger seien von den sieben Resturlaubstagen aus 2003 zwei Resturlaubstage gewährt und die restlichen fünf verfallen. Der Kläger habe im April 2004 lediglich 9,5 Überstunden geleistet. Diese seien auch abgerechnet und vergütet worden.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen S4xxx S3xxxx und durch Vernehmung des Inhabers der Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2005 verwiesen.
Durch Urteil vom 19.05.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Streitwert ist auf 800,13 EUR festgesetzt worden. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, nach der Aussage des Zeugen S4xxxx S3xxxxxx stehe fest, dass eine allgemeine Regelung, Urlaub über den Übertragungszeitraum hinaus zu übertragen, im Betrieb der Beklagten nicht besteht.
Gegen dieses ihm am 09.06.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 08.07.2005 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 08.07.2005 begründet.
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.05.2005 – 3 Ca 317/05 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,13 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2005.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.05.2005 – 3 Ca 317/05 – zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Dem Kläger steht die begehrte Mehrarbeitsvergütung und die begehrte Urlaub...