Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht - wiederholte unzulässige Ausübung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem Feststellungsrechtsstreit rechtskräftig entschieden worden, daß die bisherigen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht in dem vom Arbeitgeber beabsichtigten Ausmaß einseitig kraft des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts abgeändert werden durften, so kann der Arbeitgeber ohne eine nachfolgende einvernehmliche Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers die bisherigen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers nicht erneut im bereits gerichtlich abgelehnten Ausmaß einseitig ändern.

2. Die gegen eine solche erneute einseitige Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber erhobene zweite Feststellungsklage des Arbeitnehmers ist trotz der rechtskräftigen ersten gerichtlichen Feststellung zulässig.

3. Dieser zweiten Feststellungsklage des Arbeitnehmers ist aus Gründen der Präjudizialität ohne weiteres stattzugeben (Fortführung des Urteils des BAG vom 26.08.1993 - 2 AZR 159/93 = DB 1994, 432-435 zur Wiederholungskündigung, Trotzkündigung).

 

Normenkette

ZPO §§ 322, 256 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 442438

NZA 1995, 808

NZA 1995, 808 (L1-3)

ZTR 1995, 86 (L1-3)

LAGE § 322 ZPO, Nr 3 (LT1-3)

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