Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 13.02.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2832/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.02.1997 – 2 Ca 2832/96 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 08.07.1997 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen und die nachzuzahlenden Beträge mit 4 % zu verzinsen, jeweils ab Fälligkeit.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 10.02.1969 geborene Klägerin trat am 01.08.1987 in die Dienste der beklagten Stadt ein. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung.

Die Klägerin hat die erste und zweite Prüfung für Angestellte im Kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst bestanden. Weiter hat sie das Kommunaldiplom erworben.

Eingesetzt wurde die Klägerin im Sozialamt der beklagten Stadt als Sachbearbeiterin für die Aufgabenbereiche Unterhaltsangelegenheiten (60 %), Hilfe zum Lebensunterhalt (10 %) und Hilfe in besonderen Lebenslagen (30 %).

Wegen der anfallenden Einzeltätigkeiten wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 21.10.1993 (Bl. 7 bis 17 d. A.) und auf die Arbeitsaufzeichnungen der Klägerin für die Zeit vom 20.06.1996 bis 11.07.1996 (Bl. 109 bis 124 d. A.) verwiesen.

Seit dem 08.12.1992 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT.

Mit Schreiben vom 23.04.1993 (Bl. 22 d. A.) verlangte die Klägerin die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15.09.1994 (Bl. 23 d. A.) und vom 28.08.1995 dieses Begehren ab.

Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin am 20.12.1996 erhoben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:

Sie benötige zur Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Dies ergebe sich vor allem aus der gerichtlichen Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Zur Ausführung der gerichtlichen Geltendmachung durch Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder Klage bedürfe sie gründlicher und umfassender Fachkenntnisse, die gemessen an den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine sogar deutliche Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und der Breite nach erforderten. Zudem benötige sie vollständige Kenntnisse des BSHG sowie der Verordnung zum BSHG und des AG-BSHG NW sowie SGB I, SGB X, dem BKG, dem BGB und der ZPO. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe erfordere ferner umfangreiche Kenntnisse im Privatrecht. Auch sei ihre Tätigkeit besonders verantwortungsvoll. So ergebe sich aus Nr. 7 der Arbeitsplatzbeschreibung die Unterschriftsbefugnis für den laufenden Geschäftsverkehr, soweit sie nicht dem Amtsleiter bzw. Sachgebietsleiter vorbehalten sei. Sie trage damit deutlich mehr als die typische Sachbearbeiterverantwortung. Ihre Tätigkeit wirke sich insbesondere wegen ihrer Unterschriftsbefugnis und wegen ihrer Befugnis zur gerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit den damit verbundenen Risiken auf den Behördenapparat als solchen aus und wegen ihrer Entscheidungsbefugnis im Sozialbereich unmittelbar auf die Dienstverhältnisse Dritter.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.1994 nach Vergütungsgruppe IV b, Anlage 1 a, Teil I des BAT in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten und darüber hinaus verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit des Gehalts mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfordere weder gründliche, umfassende Fachkenntnisse noch sei sie besonders verantwortungsvoll.

Durch Urteil vom 13.02.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 10.080,00 DM festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß der Arbeitsvorgang „Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ohne gerichtliche Durchsetzung” lediglich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere, nicht aber gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Ob der Arbeitsvorgang „Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit gerichtlicher Durchsetzung” gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordere, könne dahingestellt bleiben, da sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe, daß dieser Arbeitsvorgang mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin ausmache.

Gegen dieses ihr am 06.03.1997 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 07.04.1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.06.1997 am 09.06.1997 begründet.

Die Klägerin hat zunächst das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt angegriffen, maßgeblich unter Stützung auf ihren erstinstanzlichen ...

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