Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungskosten. Erstattungsanspruch. Verpflegungskosten. privater Schulungsträger
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betriebsrat kann sich grundsätzlich für einen privaten Schulungsträger entscheiden und muss sich nicht auf eine kostengünstigere Gewerkschaftsschulung verweisen lassen.
2. Bei Hotelkosten ist zwischen Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu unterscheiden. Aus einem einheitlichen Preis für Vollpension sind zur Ermittlung der grundsätzlich voll erstattungsfähigen Übernachtungskosten die Kosten für Verpflegung und Getränke herauszurechnen.
3. Verpflegungskosten sind nur in Höhe der steuerlichen Verpflegungspauschbeträge erstattungspflichtig, also nur insoweit, als in ihnen kein Lohnbestandteil enthalten ist, es sei denn, es besteht eine weitergehende betriebliche Reisekostenregelung.
Normenkette
BetrVG § 37 VI, § 40 I
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Beschluss vom 10.05.2001; Aktenzeichen 1 BV 72/00) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den am 10.05.2001 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg – 1 BV 72/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Arbeitgeberin wird verurteilt,
- an die Beteiligten Menzel und Löhnert jeweils 505,80 DM (Fahrtkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2001 zu zahlen,
- an die Beteiligten Menzel und Löhnert jeweils 564,00 DM (Übernachtungs- und Verpflegungskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2001 zu zahlen,- der weitergehende Zahlungsantrag wird zurückgewiesen
- die Beteiligten Menzel und Löhnert von den Kosten der Teilnahme an dem Seminar Wirtschaftsausschuss Teil I Nr. 8106 A vom 08.07. bis 13.07.2001 in Zinnowitz auf Usedom in Höhe von jeweils 1.960,40 DM (Rechnung des Instituts zur Fortbildung von Betriebsräten Haus Schneider – ifb – vom 10. Juli 2001) freizustellen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Arbeitgeberin zu tragenden Schulungskosten.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des Buslinienverkehrs. Bei ihr besteht ein fünfköpfiger Betriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind seit Beginn der Wahlperiode 1998 Mitglieder sowohl des Betriebsrats als auch des Wirtschaftsausschusses.
Am 14.04.2001 beschloss der Betriebsrat, die Beteiligten zu 3) und 4) auf ein Seminar des Instituts zur Fortbildung von Betriebsräten H. S. (i) zum Thema „Wirtschaftsausschuss Teil I, Rechtsgrundlagen – Informationsquellen – Aufgaben des Wirtschaftsausschusses” vom 08.07. bis 13.07.2001 in Zinnowitz auf Usedom zu entsenden. Weder die Beteiligten zu 3) und 4) noch ein anderes Mitglied des Wirtschaftsausschusses hatten bislang ein solches Grundlagenseminar besucht. Das i ist kein gewerkschaftlicher, sondern ein privater Schulungsträger. Die Seminargebühr für diese Veranstaltung belief sich auf 1.960,40 DM (1.690,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Kosten für Übernachtung mit Vollpension im Tagungshotel betrug 199,00 DM pro Person und Tag. Übernachtete der Schulungsteilnehmer nicht in dem Tagungshotel, hätte eine Tagespauschale von 65,00 DM entrichtet werden müssen. Sie enthielt die Vormittags- und Nachmittagspausen sowie ein Mittagessen.
Auf Grund einer Vereinbarung über den Austausch von Fahrvergünstigungen zwischen der D. und regionalen Eisenbahnen (FDE-Vereinbarung), die die Arbeitgeberin mit einbezieht, kann die Arbeitgeberin u. a. auch für ihre Betriebsratsmitglieder zu Schulungszwecken Freifahrtscheine erhalten, so dass diese öffentliche Verkehrsmittel kostenlos benutzen können.
Die Arbeitgeberin hat die Freistellung der Beteiligten zu 3) und 4) zu der i -Schulung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Veranstaltung sei im Vergleich zu der gewerkschaftlicher Schulungsträger zu teuer; Gleiches gelte für die Hotelkosten. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, er könne nicht auf eine gewerkschaftliche Schulungsveranstaltung verwiesen werden, weil deren Moderation tendenzbezogen sei. Vergleichbare Seminare anderer privater Anbieter seien nicht preiswerter als das i -Seminar. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 10.05.2001 dem Freistellungsantrag für die Zeit vom 09.07. bis 13.07.2001 stattgegeben, nachdem die Beteiligten zu 3) und 4) erklärt hatten, dass sie auf die Kosten der zusätzlichen Übernachtung für den Anfahrtstag (Sonntag, 08.07.2001) verzichteten.
Mit Schreiben vom 02.07.2001 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, das gleiche Seminar finde auch in Köln statt (vom 07.10. – 12.10.2001). Es bestehe daher kein dienstliches Interesse, Freifahrtscheine für das Seminar auf Usedom zur Verfügung zu stellen. Auch würden Mehrkosten für das private Seminar im Vergleich zu den Kosten gewerkschaftlicher Schulungsträger nur dann übernommen, wenn der Betriebsrat schriftlich geltend mache, dass ideologische Vorbehalte gegen gewerkschaftliche Schulungsveranstaltungen beständen. Mit Schreiben vom 04.07.2001 bat der Betriebsrat d...