Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsausstattung. Sachmittel. Computer
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat muss zur Ausfüllung seines Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Erforderlichkeit von Arbeitsmitteln (hier Computer) auch Überlegungen anstellen, wieviel Arbeitszeit erforderlich ist, um die vom Arbeitgeber in Papierform handschriftlich gegebenen Informationen erstmals in den Computer einzugeben. Spricht für das gewünschte Arbeitsmittel nur eine erhöhte Bequemlichkeit bei der Erledigung der Betriebsratsarbeit ist der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats überschritten und Erforderlichkeit nicht gegeben.
Normenkette
BetrVG § 40
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Beschluss vom 15.02.2001; Aktenzeichen 1 BV 44/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.02.2001 – 1 BV 44/00 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der antragstellende Betriebsrat begehrt vom Arbeitgeber die zur Verfügungstellung eines Personalcomputers mit Drucker und erforderlicher Software, eines Telefaxgerätes und eines Kopierers als Sachmittel für die Betriebsratsarbeit.
Der Antragsteller wurde als gemeinsamer Betriebsrat für 31 Filialen mit durchschnittlich 113 Mitarbeitern im Bereich T. gebildet. Das Betriebsratsbüro befindet sich in B. bei T. Die Vorsitzende des Betriebsrates ist gleichzeitig die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats, der bei der Beklagten eingerichtet ist. Das Gesamtbetriebsratsbüro befindet sich in P. in der Nähe von M. Die Betriebsratsvorsitzende ist insgesamt von der Arbeit freigestellt, wobei sich diese Freistellung teilweise auf ihre Betriebsratstätigkeit, teilweise auf ihre Tätigkeit als Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats bezieht. Ihr steht ein Laptop mit Drucker zur Verfügung. Ein Kopierer befindet sich im Gesamtbetriebsratsbüro sowie unmittelbar neben der Verkaufsstelle, der die freigestellte Betriebsratsvorsitzende regelmäßig zugeordnet ist. Vom Sitz des Betriebsrats aus ist der nächste Kopierer sechs Kilometer entfernt.
Der Betriebsrat hat dargelegt, dass er die geforderten Sachmittel wie folgt einsetzen möchte: Der Computer diene zur schnelleren und besseren Personalverwaltung. Mit ihm könne die Ist-Besetzung und die Zeiterfassung besser überprüft werden. Eine Aushilfenkartei geführt werden, die Zeitpläne besser kontrolliert werden und die Urlaubsplanung besser durchgeführt werden. Insbesondere beabsichtigt der Betriebsrat die handschriftlich geführten
Zeiterfassungsnachweise und die Arbeitszeit- und Pausenpläne für sämtliche Mitarbeiter im Tabellenprogramm in den Computer einzugeben, um dann besser kontrollieren zu können, ob der Ist-Zustand vom Planzustand abweicht, insbesondere ob die einzelnen Arbeitszeiten eingehalten oder überschritten werden und hierdurch Mitbestimmungsrecht und Betriebsvereinbarungen tangiert werden. Hinsichtlich des Telefaxgerätes vertritt der Betriebsrat die Ansicht, dass dieses erforderlich sei, um mit Prozessbevollmächtigten zu kommunizieren. Die Filialen selbst sind nicht mit Telefaxgeräten ausgestattet. Der Kopierer werde benötigt, um unter anderem Einladungen zu kopieren. Bereits erstinstanzlich wurde der Betriebsrat darauf hingewiesen, dass die Darlegung der Erforderlichkeit nicht dadurch erfolgen kann, dass lediglich eine effektivere Arbeitsbewältigung durch die gewünschten Sachmittel erreicht wird. Das Arbeitsgericht Siegburg hat den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.02.2001 – 1 BV 44/00 – aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller folgende Sachmittel zur Verfügung zu stellen: Ein Personalcomputer mit Drucker und erforderlicher Software, ein Telefaxgerät, einen Kopierer.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde der Antragsteller nochmals darauf hingewiesen, dass zur Abwägung im Rahmen der Erforderlichkeit auch Überlegungen angestellt werden müssen, wie viel Arbeitszeit konkret durch die Benutzung der geforderten Sachmittel eingespart wird und wie viel Arbeitszeit aufgewendet werden muss, um die gewünschten Tabellen zu erstellen und Eingaben in den PC zu machen.
Entscheidungsgründe
II. Die fristgerechte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dabei ist der Antrag dahin auszulegen, dass die nähere Spezifikation der dem Grunde nach benannten Sachmittel dem Arbeitgeber verbleiben soll und solche Sachmittel auszuwählen sind, die mittlerer Art und Güte entsprechen. Mit dieser Auslegung ist der Antrag bestimmt genug, um der Zwangsvollstreckung zugänglich zu sein. Er ist allerdings nicht begründet. Der Anspruch des Betriebsrates kann sich nur auf § 40 Abs. 2 BetrVG ergeben.
Dabei ergibt sich aus der Neufassung des § 40 Abs. 2, in dem nunmehr ausdrücklich Informations- und Kommunikationstechnik mit aufgenommen wurde nicht, dass für diese technischen Betriebsmittel die ...