Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen einer Rückgruppierung hinsichtlich des Laufs der Stufenlaufzeit im Geltungsbereich des TVöD VKA
Leitsatz (amtlich)
Bei Rückgruppierungen im Geltungsbereich des TVöD VKA beginnt die Stufenlaufzeit mit der Neueingruppierung neu zu laufen.
Normenkette
TVöD VKA § 16; TVöD VKA § 17
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 21.05.2015; Aktenzeichen 8 Ca 5343/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 - 8 Ca 5343/14 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob für die Klägerin, die einer Rückgruppierung zugestimmt hat, die Stufenlaufzeit in der neuen Vergütungsgruppe neu zu laufen beginnt oder die bereits in der höheren Vergütungsgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit angerechnet wird.
Die Klägerin ist seit dem 15.05.2009 Arbeitnehmerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD in der Fassung VKA anwendbar. Die Klägerin war zunächst in die Entgeltgruppe S 14 eingruppiert. Dort begann die Stufenlaufzeit der Stufe 3 am 01.05.2010. Der nächste Stufenaufstieg wäre im Falle der Bewährung in der Arbeitsaufgabe zum 01.05.2014 erfolgt.
Zum 15.04.2013 wurde die Klägerin einvernehmlich zum Gesundheitsamt versetzt. Nach Neubewertung erhält sie auf dieser Stelle Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12. Die Beklagte berechnete die Stufenlaufzeit der Stufe 3 ab dem 15.04.2013. Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse zum 01.05.2014 die Stufe 4 der Entgeltgruppe S 12 erreichen.
Zur Rückgruppierung sieht § 17 Abs. 4 TVöD VKA lediglich vor, dass die in einer höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe beibehalten wird. Für die Tarifbeschäftigten des Bundes ist in § 17 Abs. 5 S. 4 TVöD BUND ausdrücklich geregelt, dass die zurückgelegte Stufenlaufzeit aus der höheren Entgeltgruppe in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet wird.
Die Klägerin legt die Regelungen des TVöD dahingehend aus, dass auch für Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber die zurückgelegte Stufenlaufzeit bei einer Rückgruppierung erhalten bleiben muss.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass§ 16 Abs. 3 TVöD VKA die Grundentscheidung zum jeweiligen Neubeginn der Stufenlaufzeit enthalte. Damit fange im Falle der Rückgruppierung die Stufenlaufzeit mit der neuen Eingruppierung neu an zu laufen. Dass dies bei der Rückgruppierung anders als bei der Höhergruppierung nicht ausdrücklich noch einmal erwähnt wurde, sei unschädlich.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015- Az. 18 Ca 5343/14 - abzuändern und,
- festzustellen dass die Klägerin ab dem 1. Mai 2014 in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst einzugruppieren ist,
- die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 235,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 235,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist unter anderem darauf, dass die Stufenlaufzeitanrechnung aus den Regelungen für die Beschäftigten des Bundes gerade nicht auf die Beschäftigten der Arbeitgeber des VKA übertragen werden könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der zur Tarifauslegung geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist fristgerecht und zulässig, aber sie ist nicht begründet.
Die Auslegung von § 16 TVöD VKA sowie § 17 Abs. 4 TVöD ergibt, dass die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 für die Klägerin nach ihrer Rückgruppierung in die Entgeltgruppe S 12 mit dem 15.04.2013 neu zu laufen begonnen hat.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 -AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43).
Ausgehend vom Wortlaut kann zunächst festgestellt werden, dass es für eine Anrechnung der ...