Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang - Fortsetzungsanspruch nur gegen den Betriebserwerber - Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein etwaiger, aus § 613a iVm § 242 BGB abzuleitender Fortsetzungsanspruch ist nur gegen den Erwerber, nicht aber gegen den veräußernden Konkursverwalter zu richten.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Konkursverwalter ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Tatsache des Betriebsübergangs zwar nicht von dem Konkursverwalter aber von dritter Seite erfährt.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 408/00.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 17.08.1999 - 6 Ca 790/99 - wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird hinsichtlich der Abweisung des Antrags zu 2) zugelassen.
Tatbestand
Der bei der früheren Gemeinschuldnerin seit dem 04.03.1991 beschäftigte Kläger hat sich mit der am 19.02.1999 eingegangenen Klage unter Berufung auf § 613 a BGB gegen eine von dem Beklagten nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle am 28.01.1999 ausgesprochene Kündigung zum 31.03.1999 gewandt und die Feststellung begehrt, daß ihm gegen die Konkursmasse eine Masse Schuld in Höhe von 6.767,04 DM zusteht.
Der Beklagte hat zur Frage der Kündigung behauptet, mit Zustimmung des damaligen Vergleichsverwalters hätten die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Mitte Dezember 1988 entschieden, den Betrieb zum 28.02.1999 stillzulegen und die Betriebstätigkeit ab sofort schrittweise zu reduzieren. Dementsprechend habe der Beklagte nach Konkurseröffnung allen Mitarbeitern noch im Dezember 1998 gekündigt, den Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. In der Zwischenzeit seien zwar Verkaufsverhandlungen geführt worden, einen ernsthaften Übernahmeinteressenten habe es bis Ende Januar 1999 aber nicht gegeben. Erst auf einen neuerlichen Kontakt vom 18.02.1999 hin sei dann im Zeitraum vom 18. bis 22.02.1999 in einem wahren Verhandlungsmarathon mit der Firma R. Einigkeit über die (Teil-) Übernahme zum Stichtag zum 28.02.1999 erfolgt. Die Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche sei berechtigt.
Den mit der Klageschrift geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag hat der Kläger im Termin vom 16.07.1999 zurückgenommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 150 bis 154 d. A. verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 11.10.1999 zugestellte Urteil hat er am 11.11.1999 eingelegt und diese am 02.12.1999 begründet.
Er meint weiterhin, der Beklagte könne nicht zur Reduzierung der Lohnkosten einseitig unbezahlte Freistellung zu Lasten der B wählen, um so dann auch noch den Kläger darauf zu verweisen, daß er während der Zeit der Freistellung seinen Urlaub abgegolten erhalten hat.
Darüber hinaus sei von der örtlichen Presse schon am 13.03.1999 mitgeteilt worden, daß die Firma der Gemeinschuldnerin mit einem verringerten Arbeitnehmerbestand weitergeführt werde. Daraus folge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Wiedereinstellungsanspruch zu Gunsten des Klägers ab 28.02.1999, zumindest habe der Beklagte den Kläger über den Betriebsübergang informieren müssen. Bei Angebot der Wiedereinstellung für die Monate März bis November 1999 (ab Dezember 1999 arbeitet der Kläger unstreitig für die Nachfolgefirma zu einer monatlichen Bruttovergütung von 4.200,00 DM) hätte er einen monatlichen Nettolohnanspruch von 2.370,00 DM gehabt, hiervon abzuziehen sei das gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 52,01 DM kalendertäglich.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, daß dem Kläger gegen die Konkursmasse eine
Massenschuld in Höhe von 6.767,04 DM gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 3
Konkursordnung zusteht
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für
die Zeit von März 1999 bis einschließlich November 1999 in Höhe
von 8.280,00 DM zu zahlen.
hilfsweise
festzustellen, daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in der
oben geltend gemachten Art gegen die Konkursmasse zusteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, daß die Vertreter der Firma R. ihr Interesse an einem Erwerb von Teilen des beweglichen Anlagevermögens davon abhängig gemacht hätten, daß lediglich 12 Mitarbeiter der zum Stichtag der Anschlußkonkurseröffnung 56 Arbeitskräfte zählende Arbeitnehmerschaft der Gemeinschuldnerin übernommen würden. Die Firma habe ihn aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß ein Restbestand von 44 Mitarbeitern wirksam gekündigt worden sei. Auch angesichts des erheblich reduzierten Auftragsbestandes sei es bereits unter dem 29.12.1998 - dem Stichtag der Anschlußkonkurseröffnung - erforderlich gewesen, neben dem Kläger insgesamt 21 weitere Mitarbeiter von ihren weiteren Arbeitsleistungen unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche freizustellen. Für diese Arbeitskräfte sei schon zu dieser Zeit kein ausreichender A...