Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitverlängerung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit nach § 9 TzBfG.
Normenkette
TzBfG § 9
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 03.11.2010; Aktenzeichen 4 Ca 753/10) |
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.11.2010 – 4 Ca 753/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf Vollzeit zu erhöhen sowie Schadensersatz für die unterbliebene Verlängerung der Arbeitszeit seit Januar 2007.
Der am 1951 geborene Kläger ist seit dem 15.10.1990 bei der Beklagten beschäftigt und aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13.03.1992 seit dem 01.04.1992 in der Zentralredaktion „Nachrichten” des d Programms mit der Hälfte der für die Nachrichtenredaktion üblichen tariflichen Wochenarbeitszeit tätig. Zwischen dem 18.11.1998 und dem 31.12.2006 stockten die Parteien die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers aufgrund 11 befristeter Verträge auf zunächst 75 % und seit 01.07.2004 bis 31.12.2006 auf Vollzeit auf. Die dagegen vom Kläger erhobene Entfristungsklage wurde durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 02.09.2009 (7 AZR 233/08) rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 19.11.2005, 15.12.2005 sowie 23.02.2006 hat der Kläger ab 01.01.2007 eine unbefristete Aufstockung seiner halben Planstelle auf künftig 75 oder sogar 100 % begehrt. Mit Schreiben vom 13.06.2006 bewarb sich der Kläger auf eine volle Planstelle in der /Nachrichtenredaktion. Mit Schreiben vom 14.10.2006 teilte er auf ein Angebot der Beklagten mit, die derzeitige halbe Planstelle mit einer halben Stelle bei D in der Chefredaktion aufzustocken, dass sich für ihn wegen seiner beiden knapp 4 Jahre alten Kinder das Pendeln zwischen zwei Abteilungen, Schicht- und regulären Dienstzeiten schlecht koordinieren lasse. Er beantrage auch deshalb, seine halbe Planstelle in den Nachrichten unbefristet um zumindest 25 % aufzustocken. Mit Schreiben vom 24.10.2006 teilte die Beklagte dem Kläger in Kenntnisnahme, dass er die aufgezeigte Alternative in der Chefredaktion bei D nicht annehmen möchte, mit, dass innerhalb der Programmdirektion keine Möglichkeit zur Arbeitszeitaufstockung über den 31.12.2006 hinaus bestehe.
Für die Nachrichtensendungen der Beklagten arbeiten derzeit 13 fest Angestellte und rund 20 freie Mitarbeiter. Die Mitarbeiterin H, die bis Ende 2006 durch den Kläger im Rahmen der Aufstockung seines Arbeitszeitvolumens vertreten wurde, ist mit Wirkung zum 01.01.2007 nicht in die Nachrichtenredaktion zurückgekehrt. Außerdem schied zum Jahresende 2009 die Mitarbeiterin B W ebenfalls aus der Nachrichtenredaktion aus. Beide Stellen wurden nicht neu besetzt.
Auf die von der Beklagten betriebsintern ausgeschriebenen Stellen (013/07 vom 02.08.2007, 023/08 vom 16.09.2008, 032/08 vom 06.11.2008, 039/08 vom 11.12.2008, 029/09 vom 29.07.2009 (Bl. 42 – 47 d. A.)) wird verwiesen. Der Kläger hat sich auf diese Stellen nicht beworben.
Mit Schreiben vom 08.12.2009 erklärte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten nochmals vorsorglich eine unbefristete Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 100 % der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf unbefristete Verlängerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf die volle tarifliche Arbeitszeit bei im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen mit Wirkung zum 01. Januar 2007 anzunehmen;
hilfsweise:
festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihm durch Nichtannahme seines Angebotes auf Verlängerung der Arbeitszeit entstehenden Schaden zu ersetzen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 102.749,92 EUR brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozenten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2010 zu bezahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 106 – 117 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, am 01.01.2007 seien bei der Beklagten entsprechende freie Arbeitszeitkontingente, die ihm hätten übertragen werden können, vorhanden gewesen. Er hätte, nachdem die von ihm vertretene Mitarbeiterin H Anfang 2007 nicht in die Nachrichtenredaktion zurückgekehrt sei, auf der dadurch frei gewordenen halben Planstelle eingesetzt werden können. Soweit sich die Beklagte für die Beschäftigung von freien Mitarbeitern auf ihre Rundfunkfreiheit beruft, sei dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, einschließlich der Entscheidung im Vorprozess nicht geeignet die Aufstockungsansprüche des Klägers auszuschließen. Die Aufstockung seinerseits gefährde die Rundfunkfreiheit nicht. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die programmgestaltende Tätigkeit des Klägers in der Nachrichtenreaktion von keiner großen Intensität sei. Es bestehe keine Notwendigkeit aus Gründen des Innovationsbe...