Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 31.03.2000; Aktenzeichen 9 (5) Ca 5446/99 d)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2002; Aktenzeichen 4 AZR 745/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 31.03.2000 – 9 (5) Ca 5446/99 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 16.10.1967 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) nebst Änderungen und Ergänzungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Seit dem 17.12.1980 ist der Kläger FH-Ingenieur für physikalische Technik. Seit dem 01.07.1996 ist er als Ingenieur/Ausbildungsleiter in der Zentralabteilung Forschungsreaktoren und kerntechnische Betriebe (ZFK-ZFR) der Beklagten tätig. Zum 11.08.1997 wurde er als Ausbildungsleiter durch das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt und ist seitdem in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 Teil 1 der Anlage 1 a Allgemeiner Teil BAT eingruppiert. Die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 15.10.1998/23.06.1999 enthält u.a. folgende Angaben:

„4. Hauptaufgabe der Stelle (Zielsetzung)

Planung, Durchführung, Koordination und Kontrolle aller Maßnahmen zur laufenden Fachkundeerhaltung des verantwortlichen Reaktorschichtpersonals[1].

Vermittlung von fach- und anlagenspezifischen Kenntnissen zur Vorbereitung des neu eingestellten R.-Schichtpersonals auf schriftliche und mündliche Prüfungen.

Durchführung der regelmäßigen Betriebs- und Sicherheitsbelehrungen

5.2 Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (Fachwissen, Rechtsvorschriften, Dienstanweisungen, Richtlinien etc) bzw. Erfahrungswissen

  • Umfassende Kenntnisse des Betriebshandbuches (BHB) und Notfallhandbuches (NHB)
  • Kenntnisse in Fachenglisch zur Nutzung des eruopäischen und außereuropäischen Regelwerks
  • besonderes Einfühlungsvermögen und Fähigkeit zur Mitarbeiter-Motivierung
  • Kenntnis der Organisationsstrukturen deutscher/europäischer Forschungsreaktoren
  • Anlagenkenntnisse des Forschungsreaktors
  • Strahlenschutztauglichkeit …”

Wegen der weiteren Einzelheiten der Tätigkeitsbewertung wird auf Bl. 24-34 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte zahlt den als Beauftragte für Kernbrennstoffe, Gruppenleiter Elektroversorgungsanlage, Gruppenleiter Maschinentechnik der Reaktorwartung, Gruppenleiter Beckenanlage und Wasseraufbereitung und Bereichssicherheitsbeauftragter beschäftigten Mitarbeitern jeweils eine Vergütung nach BAT II a.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er seit dem 01.01.1999 in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 8 Teil 1 Allgemeiner Teil BAT entsprechend eines Antrags seines Institutsleiters vom 07.01.1999 eingruppiert ist und die monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 699,00 DM brutto für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2000 begehrt. Der Kläger hat behauptet, die zu seinem Dienstposten existierende Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 15.10.1998/23.06.1999 (Blatt 24 ff. d. A.) entspreche nicht seinen ausgeübten Tätigkeiten. Zudem sei ihm anlässlich seiner Versetzung im Juli 1996 eine Vergütung nach BAT II a zugesagt worden. Von den Beteiligten des Vorstellungsgesprächs am 10.05.1996 sei dies noch als selbstverständlich hingenommen worden, da die Schichtleiter nach dieser Vergütungsgruppe vergütet worden seien. Diese fünf Mitarbeiter übten mindestens eine dem Kläger gleichwertige Tätigkeit aus. Auch sein Vorgänger, Herr, sei im Übrigen nach BAT II a vergütet worden und habe noch eine Zulage in Höhe der Differenz zu der Vergütungsgruppe BAT I erhalten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, insoweit sei eine Ungleichbehandlung gegeben, zumal er auf dem Organisationsplan der Beklagten eigenständig aufgeführt werde und die Leiter der anderen Organisationseinheiten nach BAT II a vergütet würden. Im Übrigen hat der Kläger gemeint, die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale ergebe sich auch aus der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Forschungsreaktorpersonal des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 16.2.1994, nach deren Ziffer 2.1.4 Ausbildungsleiter wegen der Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Anlage hinsichtlich der Anforderungen an ihre Fachkunde und sonstigen Führungskräfte gleichzusetzen sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.489,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.03.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger auszuübenden Tätigkeit entspreche nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 8 Teil 1 allgemeiner Teil BAT und hierzu auf die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 15.10.1998/23.06.1999 verw...

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