Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Kündigungserklärung;. Kündigungsfrist. Sonn- und Feiertage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine „fristgerechte” Kündigung” zum „1. Januar 2001” kann als Kündigung zum 31.12.2000 ausgelegt werden, wenn im betroffenen Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine Kündigung zum Monatsende gilt.

2. § 193 BGB ist auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 193

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 15.03.2001; Aktenzeichen 4 Ca 10824/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.03.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 4 Ca 10284/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO).

Die Parteien – nämlich die beklagte GmbH und der ab Oktober 1991 bei ihr als Techniker beschäftigte Kläger – streiten um eine Jahressonderzahlung („Jahresleistung”), die nach ihrem Arbeitsvertrag pro Jahr in Höhe eines Monatsgehalts (zuletzt 6.226,00 DM) anfallen, im Austrittsjahr aber „bei Eigenkündigung” entfallen sollte. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 20.11.2000 „fristgerecht zum 1. Januar 2001” und hat deshalb gemeint, das Jahr 2000 sei nicht das „Austrittsjahr”, weshalb für dieses Jahr die Jahresleistung zu zahlen sei. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 23.11.2000 als Kündigung zum 31.12.2000.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter und meint, seine Kündigung habe als solche zum 15.01.2001 gewertet werden müssen. Aus § 193 BGB folge zudem, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf des 02.01.2001 habe beendet werden können, da der 31.12.2000 ein Sonntag und der 01.01.2001 ein Feiertag gewesen sei. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung unter Anführung von Rechtsansichten.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für das Jahr 2000 keinen Anspruch auf die Jahresleistung. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:

Die Eigenkündigung des Klägers hat zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Jahre 2000 geführt – nämlich mit dem 31.12.2000. Seine Kündigung „zum 1. Januar 2001” ist so auszulegen, wie sich aus folgendem ergibt:

In der Rechtssprache ist die Angabe „zum ≪Datum≫” mehrdeutig, je nachdem ob ein „einschließlich” oder ein „ausschließlich” mitgedacht wird. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass das erklärte Datum einen Anfang und ein 24 Stunden später folgendes Ende hat; eine Frist, die an seinen Anfang, der zugleich das Ende des Vortages bildet, heranreicht, rechtfertigt in der Vorstellung vieler die Formulierung „zum”. Es kommt deshalb vor, dass jemand, der zum Ende des 1. Quartals ausscheiden will, „zum 1. April” kündigt.

Ist der Text mehrdeutig, sind zu seiner Auslegung andere Auslegungskriterien zu Hilfe zu nehmen. Zu diesen zählt die Vermutung, dass der Urheber einer Willenserklärung im Zweifel das rechtlich Zulässige will. Rechtlich zulässig war hier eine Kündigung zum 31.12.2000 oder zum 31.01.2001, denn laut Arbeitsvertrag sollten „die gesetzlichen Kündigungsfristen beiderseits” gelten (Zf. 11 Abs. 2). Die „gesetzliche” Frist für eine Arbeitgeberkündigung, die auch für den Kläger gelten sollte („beiderseits”), endet stets mit dem Letzten eines Monats, wenn das Arbeitsverhältnis wie hier zwei Jahre oder länger bestanden hat (§ 622 Abs. 2 BGB). Damit wäre zwar an sich eine Kündigung zum Ende des Monats Januar oder eines noch späteren Monats denkbar; sie kann aber nicht das Auslegungsergebnis sein: Diese Termine liegen dem erklärten Willen wesentlich ferner, während eine Auslegung sich darum zu bemühen hat, dem Willen des Erklärenden so nahe wie möglich zu kommen (§ 133 BGB). Zudem zeigt das sich anschließende Verhalten des Klägers, der bereits am 28.12.2000 seine Arbeitspapiere haben wollte, dass es seinem Willen fernlag, noch einen ganzen Monat oder gar länger zu arbeiten.

Ergibt damit die Auslegung eine Kündigung zum Ablauf des 31.12.2000, so führt auch § 193 BGB nicht zu einem späteren Ende des Arbeitsverhältnisses: Die Vorschrift macht zu dieser Frage überhaupt keine Aussage, weil sie nicht den Fristablauf behandelt, sondern Termine zur Abgabe einer Willenserklärung oder zur Bewirkung einer Leistung. Zudem ist die Vorschrift auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BAG, Urteil vom 05.03.1970 – 2 AZR 112/69 – in AP Nr. 1 zu § 193 BGB).

Ob die Kündigung, wenn sie eindeutig zum Ablauf des 01.01.2001 gewollt und erklärt worden wäre, einen Arglisteinwand der Beklagten rechtfertigen würde, braucht nach Vorstehendem nicht mehr entschieden zu werden. Immerhin spricht dafür, dass andernfalls der Kläger aus einem gesetzes- und ver...

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