Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 20.08.1997; Aktenzeichen 1 Ca 24/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.08.1997 – 1 Ca 24/97 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer anteiligen tariflichen Jahresleistung für das Jahr 1996.
Der am 09.03.1959 geborene Kläger ist verheiratet und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 30.10.1989 war er bei der Beklagten aufgrund eines Einstellungsschreibens vom 26.10.1989 (Bl. 27 d.A.) als Produktionsarbeiter im Werk S. bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 37,5 Stunden zu einem tariflichen Monatslohn von zuletzt 4.500,– DM brutto beschäftigt. Im Einstellungsschreiben vom 26.10.1989 (Bl. 27 d.A.), auf das Bezug genommen wird, ist im übrigen auf die Bestimmungen des Tarifvertrages der Chemischen Industrie Bezug genommen worden.
Aufgrund einer Eignungs-Nach-Untersuchung des Werksarzt-Zentrums H.-E.-R. e.V. vom 29.05.1996 wurde festgestellt, daß aufgrund einer chronischen Erkrankung des Klägers ein Heben oder Tragen von Gegenständen über 50 kg vermieden werden müsse, sollte es nicht zur Verschlimmerung des Krankheitsbildes kommen. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 30.08.1996 (Bl. 19 d.A.) das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.10.1996. Im Kündigungsschreiben ist auf die ärztliche Bescheinigung vom 29.05.1996 Bezug genommen und darüber hinaus geführt worden, daß der Kläger wegen andauernder Leistungsminderung nicht mehr in der Lage sei, seine arbeitsvertraglichen Pflichten als Produktions- und Lagerarbeiter nachzukommen, da zu seinen wesentlichen Aufgaben das Ansetzen von Fettstoffmischungen und damit das Umgehen mit Einzelemballagen mit einem Gewicht von bis zu 50 kg gehöre.
Gegen die Kündigung vom 30.08.1996 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Hagen – 1 Ca 501/96 -. Der Kündigungsrechtsstreit endete mit folgendem, im Gütetermin beim Arbeitsgericht vom 11.11.1996 abgeschlossenen Vergleich:
Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Beschäftigungsverhältnis durch ordentliche Kündigung seitens der Beklagten mit Schreiben vom 30.08.1996, zugegangen am selben Tage, am 31.10.1996 fristgerecht beendet worden ist.
Die Kündigung ist durch betriebliche Erfordernisse bedingt. Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Klägers sind nicht vorhanden.
- Die Beklagte zahlt an den Kläger als Kündigungsabfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSChG 15.750,– DM brutto gleich netto (in Worten: fünfzehntausendsiebenhundertfünzig Deutsche Mark).
- Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Im Gütetermin vom 11.11.1996 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich auf einen aus Sicht des Klägers noch nicht erfüllten Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung hingewiesen; der Vertreter der Beklagten erwiderte darauf sinngemäß, die einschlägigen tariflichen Bestimmungen nicht zu kennen, sofern der Tarifvertrag eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten vorsehe, werde diese erfüllt.
Mit Schreiben vom 11.12.1996 (Bl. 4 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung der tariflichen Jahresleistung für das Jahr 1996 in Höhe von 10/12 eines Monatseinkommens geltend.
Da die Beklagte die begehrte Zahlung nicht vornahm, erhob der Kläger am 14.01.1997 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe 10/12 der tariflichen Jahresleistung für das Jahr 1996 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über Jahresleistung vom 09.03.1995 zu. Dies ergebe sich bereits daraus, daß nach dem Vergleich vom 11.11.1996 das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet worden sei. Aufgrund des Vergleichstextes sei es der Beklagten verwehrt, sich auf eine ursprünglich als personenbedingt erklärte Kündigung zu berufen. Sinn der Vergleichsregelung sei es gewesen, nicht einen verkappten Kündigungsschutzprozeß an anderer Stelle durchführen zu müssen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.750,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger aufgrund der Bestimmungen des Tarifvertrages über Jahresleistung kein Anspruch zustehe, weil das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.10.1996 beendet worden sei. Die Kündigung sei auch nicht aus betriebsbedingten Gründen, sondern aus personenbedingten Gründen ausgesprochen worden. Dies ergebe bereits das Kündigungsschreiben sowie die Klageerwiderung der Beklagten im Kündigungsschutzprozeß. Der gewählte Vergleichstext stehe dem nicht entgegen. Die Formulierung, die Kündigung sei durch betriebliche Erfordernisse bedingt gewesen, sei auf ausdrücklichen Vorschlag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gewählt worden, um dem Kläger keine Schwierigkeiten beim Arbeitsamt zu bereiten. Auch bei einer personenbedingten Kündigung hätte der Kläger Anspr...