Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberdarlehen. Ausschlußfrist. Betriebsübergang. Schriftformklausel. Rückzahlung von Arbeitgeber-Darlehen. § 15 MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel, §§ 613 a, 127 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 15 des MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel, der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” einer Ausschlußfrist unterwirft, erfaßt grundsätzlich keine Rückzahlungsansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen. Derartige Ansprüche gehören grundsätzlich auch nicht zu den Rechten aus dem Arbeitsverhältnis, die nach § 613 a BGB bei Betriebsübergang auf den Erwerber übergehen.

2. Die Vereinbarung eines Arbeitgeberdarlehens wird nicht von einer arbeitsvertraglichen Schriftformklausel erfaßt, die sich auf „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages” bezieht.

 

Normenkette

MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel § 15; BGB §§ 613a, 127

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 23.08.2000; Aktenzeichen 2 Ca 5694/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.08.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 2 Ca 5694/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Arbeitgeber-Darlehen. Kläger ist der Konkursverwalter der Fa. D. KG, über deren Vermögen am 31.07.1998 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden ist. Er hat behauptet, der Beklagte, der als Angestellter in leitender Stellung bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt war, habe von dieser bzw. ihrer Rechtsvorgängerin aufgrund mündlicher Absprachen zwei Darlehen erhalten: eines im Jahre 1988 in Höhe von 25.000,– DM (Darlehen 88), ein weiteres im Jahre 1996 dadurch, daß ein vom ihm geschuldeter Kaufpreis für den Kauf einer Kücheneinrichtung in eine Darlehensschuld in Höhe von 26.902,18 DM umgewandelt worden sei (Darlehen 96). Zur Begründung hat sich der Kläger darauf berufen, daß dem Beklagten ausweislich seiner Gehaltsabrechnungen ab Januar 1990 monatlich 150,– DM – nach Darstellung des Klägers auf das Darlehen 88 – und ab 1996 zusätzliche 250,– DM – nach Darstellung des Klägers auf das Darlehen 96 – einbehalten worden sind. Die von ihm reit 35.785,39 DM errechnete Restschuld hat der Kläger mit Schreiben vom 20.07.1999 (Bl. 23) gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Vorliegend fordert er davon einen Teilbetrag in Höhe von 8.000,– DM – nämlich die monatlichen Raten von (150,– DM + 250,– DM =) 400,– DM für die 20 Monate von November 1998 bis Juni 2000.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.000,– DM nebst Zinsen (i.e.: Bl. 165) zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die beiden Darlehensverträge bestritten. Der Gehaltsabzug in Höhe von 150,– DM sei mit Rücksicht auf das ihm überlassene Firmenfahrzeug erfolgt, der Abzug von 250,– DM wegen einer von der Arbeitgeberin finanzierten Lebensversicherung. Zwar habe er Anfang 1988 von der Arbeitgeberin Ware gekauft; die Kaufpreisforderung sei jedoch vereinbarungsgemäß durch Verrechnung mit seinen jährlichen Prämienansprüchen getilgt worden. Hilfsweise hat der Beklagte Rechtseinwendungen erhoben: Darlehensansprüche seien jedenfalls nach dem MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW (§ 15) verfallen. Außerdem sei der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert, weil der Betrieb der Gemeinschuldnerin per 31.07.1998 – unstreitig – auf die Fa. M. übergegangen und diese dadurch seine Arbeitgeberin geworden sei Schließlich würden mündliche Darlehensvereinbarungen nicht der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Schriftform entsprechen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter und greift die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung an. Zudem wiederholt er seine Rechtseinwendungen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er bestreitet die Anwendbarkeit des MTV und verweist darauf, daß die Einbehaltung der Darlehensrückzahlungsrate jahrelang unter dem ausdrücklichen Verwendungszweck „Darlehen” erfolgt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an den Kläger Darlehensraten in Höhe von 400,– DM monatlich für die 20 Monate von November 1998 bis Juni 2000 zu zahlen:

I. Dem Beklagten sind von seiner Arbeitgeberin die beiden Darlehen in Höhe von 25.000,– DM (Darlehen 88) und 26.902,18 DM (Darlehen 96) mit den entsprechenden Rückzahlungsvereinbarungen gewährt worden.

1) Für das Darlehen 88 steht das aufgrund der Urkundenlage fest. Noch aus der Gehaltsabrechnung 12/97 (Bl. 200), die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge