Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Annahmeverzugsklage bei arbeitsvertraglicher Freistellung zum Ausgleich von Überstundenausgleich im Leiharbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass geleistete Überstunden durch Freistellung unter Vergütungsfortzahlung ausgeglichen werden, kann der Arbeitgeber während der Gewährung des Freizeitausgleichs nicht nach § 615 BGB in Annahmeverzug geraten. Das gilt auch im Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers im Sinne von § 1 AÜG, selbst wenn der Arbeitgeber ohne die Gewährung des Freizeitausgleichs keine Gelegenheit gehabt hätte, den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu verleihen.
Normenkette
AÜG §§ 1, 11 Abs. 4; BGB § 615; AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; BGB § 615 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Entscheidung vom 01.07.2015; Aktenzeichen 3 Ca 236/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14) die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 25.386,89 Euro brutto verurteilt hat nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 267,84 Euro seit dem 11.02.2011,
auf weitere 817,92 Euro seit dem 11.03.2011,
auf weitere 982,62 Euro seit dem 12.04.2011,
auf weitere 991,89 Euro seit dem 11.05.2011,
auf weitere 776,68 Euro seit dem 11.06.2011,
auf weitere 1.003,20 Euro seit dem 12.07.2011,
auf weitere 1.128,60 Euro seit dem 11.08.2011,
auf weitere 1.107,70 Euro seit dem 13.09.2011,
auf weitere 317,68 Euro seit dem 11.10.2011,
auf weitere 370,70 Euro seit dem 11.11.2011,
auf weitere 556,20 Euro seit dem 13.12.2011,
auf weitere 1.174,20 Euro seit dem 11.05.2012,
auf weitere 480,20 Euro seit dem 12.06.2012,
auf weitere 1.022,40 Euro seit dem 11.07.2012,
auf weitere 1.327,20 Euro seit dem 11.08.2012,
auf weitere 1.262,24 Euro seit dem 11.09.2012,
auf weitere 1.090,74 Euro seit dem 11.10.2012,
auf weitere 212,66 Euro seit dem 13.11.2012,
auf weitere 569,38 Euro seit dem 11.12.2012,
auf weitere 582,60 Euro seit dem 14.05.2013,
auf weitere 754,60 Euro seit dem 11.06.2013,
auf weitere 398,48 Euro seit dem 11.07.2013,
auf weitere 257,20 Euro seit dem 11.09.2013,
auf weitere 1.607,50 Euro seit dem 11.10.2013,
auf weitere 1.157,40 Euro seit dem 12.11.2013,
auf weitere 1.671,80 Euro seit dem 11.12.2013,
auf weitere 234,70 Euro seit dem 14.01.2014,
auf weitere 1.708,96 Euro seit dem 13.05.2014,
auf weitere 854,48 Euro seit dem 11.06.2014,
auf weitere 699,12 Euro seit dem 11.06.2014;
2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen;
3. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14), soweit es die Klage abgewiesen hat, an den Kläger weitere 872,58 Euro brutto zuzüglich 139,36 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf
auf 382,07 Euro seit dem 11.06.2011,
auf weitere 118,32 Euro seit dem 11.11.2011,
auf weitere 184,09 Euro seit dem 11.11.2011,
auf weitere 19,76 Euro seit dem 11.05.2012,
auf weitere 188,10 Euro seit dem 12.06.2013,
auf weitere 119,60 Euro seit dem 11.03.2014,
4. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
5. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte 65/100 und im Übrigen der Kläger;
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im beendeten Arbeitsverhältnis um Zahlungsansprüche. Der Kläger verlangt im Kern eine bessere Vergütung für die Einsatzzeiten bei fremden Arbeitgebern unter dem Gesichtspunkt des "equal-pay" und zwar sowohl hinsichtlich des Grundlohns als auch hinsichtlich diverser Zuschläge (Überstundenzuschläge, Feiertagszuschläge, Sonntagszuschläge). Außerdem verlangt er die Auszahlung der Arbeitsstunden, die in das Stundenkonto eingestellt wurden, weil die Vereinbarung zum Führen des Stundenkontos unwirksam gewesen sei. Schließlich steht die Bezahlung von Entgelt für die letzten Wochen der Zusammenarbeit sowie für Urlaubsabgeltung in Streit, hier berühmt sich der Beklagte der Vorschusszahlung. Außerdem verlangt der Kläger Schadensersatz wegen nicht gewährtem oder nur unwirksam gewährtem Urlaubs aus zurückliegenden Jahren. Letztlich macht der Kläger aus unterschiedlichsten Gesichtspunkten noch mehrere kleinere Einzelbeträge gegen den Beklagten geltend.
Der Betrieb des Beklagten beschäftigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.
Die Parteien des Rechtsstreits waren mehrfach durch Arbeitsverhältnisse mit dazwischenliegenden Unterbrechungszeiten letztlich seit Februar 2001 miteinander verbunden. Im Streitzeitraum (Januar 2011 bis Mitte Mai 2014) arbeit...