Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Nachschubeinheit eines Luftwaffengeschwaders als Materialdisponentin

 

Leitsatz (amtlich)

In der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 TV EntgO Bund sind Materialdisponenten eingruppiert, die auftragsgebundenes Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen anfordern. Danach ist es weder erforderlich, dass der Materialdisponent das für den Auftrag notwendige Material selbst bestimmt, noch dass er über einen Entscheidungsspielraum bei der Anforderung von Material verfügt.

 

Normenkette

TVG § 1; TVöD § 12; TV EntgO Bund; TVöD § 12 Abs. 2 S. 2; TV-EntgO Bund § 3 Abs. 1-2, 4; TV-EntgO Bund Anlage 1 Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschn. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Entscheidung vom 16.06.2016; Aktenzeichen 1 Ca 1857/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 - 1 Ca 1857/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Sachbearbeiterin in der Nachschubeinheit eines Luftwaffengeschwaders tätig ist.

Die 1977 geborene Klägerin nahm bei der Beklagten am 01.09.1993 eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Bundeswehr auf, die sie am 25.06.1996 erfolgreich beendete. Zum 26.06.1996 stellte die Beklagte sie als vollbeschäftigte Angestellte in der Nachschubstaffel des Jagdgeschwaders 73 in L. ein. Gemäß Arbeitsvertrag vom 19.06.1996 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O (Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitsvertrag sieht eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe VIII BAT-O vor.

Die Beklagte beschäftigte die Klägerin als Nachschubbuchführerin C in der Teileinheit ZTBÜ-AR (Zentrale Bestandsübersicht - Abgesetzter Rechner). Nach der Tätigkeitsdarstellung vom 01.07.1996 hat die Klägerin als Nachschubbuchführerin C die eingehenden Belege auf Anforderungsberechtigung und die Richtigkeit der Ausfüllung zu überprüfen, sie zu buchen und Materialdispositionen durchzuführen. Ab dem 01.04.2003 hieß der Dienstposten "Materialnachweisbearbeiter C / ZtBü-Ar Verb".

Nach einer Beschäftigungszeit von drei Jahren, d. h. zum 26.06.1999, gruppierte die Beklagte die Klägerin aufgrund des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VII (Fallgruppe 2) BAT-O um. Diese Vergütungsgruppe wurde mit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 5 TVöD übergeleitet.

Vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 vertrat die Klägerin den Materialnachweisfeldwebel und erhielt aufgrund dessen eine persönliche Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Im Zuge der Einführung des Datenverarbeitungssystems SASPF (Standard-Anwendung-Software-Produkt-Familie) besuchte die Klägerin vom 19.11. bis 05.12.2012 den Lehrgang "Materialdispositionsfeldwebel".

Zum 01.10.2013 erstellte die Beklagte anlässlich einer Änderung der Dienstpostennummern und im Hinblick auf die technischen Veränderungen am Arbeitsplatz mit Datum vom 15.04.2014 für die Klägerin die folgende Tätigkeitsdarstellung:

"...

...

Bezeichnung des Dienstpostens nach ODP/OSP

MatNachwBearb C ZTBV

3.

Aufgabenbeschreibung

Die Arbeitnehmerin führt im Verband das Buchungsgeschäft in den Bereichen Nachweis, Disposition, Lagerung und Materialüberwachung von Versorgungsgütern aller Art sowie Datenanalysen durch.

Gleichfalls ist die Arbeitnehmerin für das ordnungsgemäße Führen des IT-Bestandsverzeichnisses und die erforderlichen Nachweise im Verband verantwortlich.

Zur Erledigung der Tätigkeit sind umfassende Fachkenntnisse der logistischen Vorschriften, Erlasse und Weisungen erforderlich. Ferner die fachliche Anlernung / Einweisung in den DV-Verfahren.

4.

Organisatorische Zuordnung der/des Angestellten innerhalb der Organisationseinheit (Gruppe, Arbeitsgebiet, Abteilung usw.), Unterstellungsverhältnisse, Vorgesetzter, Fachvorgesetzter

Die Arbeitnehmerin ist dem StffChef der Nsch-/TrspStff TaktLwG 73 "S" o.V.i.A. und im Rahmen ihrer Aufgaben fachlich dem Leiter Nachschublenkung o.V.i.A. unterstellt.

Weiterhin untersteht sie im Rahmen ihrer Aufgaben fachlich dem TE-Fhr Materialdisponent o.V.i.A..

5.

Aufgaben- und Personalstruktur der Organisationseinheit

In der Teileinheit sind neben der Arbeitnehmerin, zwei Materialdispositionsfeldwebel, vier ZTBN Materialdispositionsunteroffiziere, zwei Materialbewirtschaftungsbearbeiter C und ein weiterer Materialbewirtschaftungsbearbeiter C ZTBV

6.

Vorgesetztenbefugnisse: ...

- keine -

7.

Sonstige Befugnisse (z. B. Unterschrifts-, Anordnungs-, Feststellungsbefugnis)

Buchungsberechtigung im urkundlichen Bestandnachweis gemäß Rollencontainer SASPF bzw. IT-BV

8.

...

9.

Beschreibung der Tätigkeiten und sonstigen Tatsachen, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen, in dem d...

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