Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Urteil vom 07.01.1999; Aktenzeichen 1 Ca 516/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 7. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine von der Beklagten mit Schreiben vom 17. August 1998 zum 31. März 1999 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung.
Die Klägerin war als Erzieherin in einem Internat mit wöchentlich 35 Stunden und einer Vergütung von DM 3.660,00 DM brutto beschäftigt. Die Klägerin ist am 26. November 1951 geboren, verheiratet und zur Zeit der Kündigung für ein Kind, seit September 1998 wieder für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Ihr Arbeitsverhältnis besteht seit dem 1. Juli 1978.
Hintergrund der Kündigung ist ein Personalüberhang an Erzieherinnen in den Kindertageseinrichtungen der Beklagten, den diese zum 1. April 1999 auf 2.284,08 Wochenstunden prognostiziert hat. Wegen der Ermittlung des Personalbedarfs im einzelnen wird auf die erstinstanzlich vorgelegte Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.1998 (Blatt 66 bis 75 d. A.) Bezug genommen. In die zu treffende Sozialauswahl hat die Beklagte die in den Internaten beschäftigten Erzieherinnen als vergleichbar mit einbezogen, was von der Klägerin als fehlerhaft gerügt wird.
Die Beklagte hat der Sozialauswahl die Dienstvereinbarung vom 23. Januar 1998 (Blatt 76 – 79 d. A.) zugrunde gelegt. Diese sieht unter Nr. 3 eine Bewertung der Sozialkriterien nach Punkten vor. Danach ist die Beschäftigungszeit je vollem Beschäftigungsjahr mit einem Punkt, die Unterhaltsverpflichtung für einen Ehegatten und für jedes Kind mit je drei Punkten zu berücksichtigen und das Lebensalter nach folgender Staffelung:
bis zu 20 Jahren |
0 |
Punkte |
bis zu 30 Jahren |
1 |
Punkt |
bis zu 40 Jahren |
3 |
Punkte |
bis zu 50 Jahren |
6 |
Punkte |
bis zu 57 Jahren |
8 |
Punkte |
über 57 Jahren |
10 |
Punkte. |
Unter Nr. 4 heißt es: „Um die vorhandene Altersstruktur nicht zu verschlechtern, kann der Arbeitgeber unter den vergleichbaren Beschäftigten Altersgruppen analog Punkt 3. II bilden, in denen jeweils prozentual entsprechend dem Gesamtvolumen der erforderlichen Maßnahmen und der Anzahl der Beschäftigten in der jeweiligen Altersgruppe abgebaut wird.”
Die Beklagte hat dargestellt (besonders anschaulich im Anhörungsschreiben an den Personalrat, Seite 7, Blatt 94 d. A.), daß sie sich entschlossen hat, zum Abbau des Überhangs von 2.284,08 Stunden zunächst alle Erzieherinnen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7, die im Umfang von 30, 32 und 33 Wochenstunden beschäftigt waren, mit Ausnahme der Schwerbehinderten und Unkündbaren zu entlassen. Zum Abbau des verbleibenden Überhangs von 2.005,08 Wochenstunden seien unter der Hauptgruppe der mit 35 Wochenstunden beschäftigten Arbeitnehmerinnen Altersgruppen entsprechend der Altersstufung der Dienstvereinbarung gebildet worden. Von diesen 105 Arbeitnehmerinnen seien 57 zur Kündigung auserwählt worden, nämlich drei von sechs Arbeitnehmerinnen der Altersgruppe bis 30 Jahren, 15 von 27 Arbeitnehmerinnen der Altersgruppe bis 40 Jahren, 27 von 50 Arbeitnehmerinnen, 11 von 20 Arbeitnehmerinnen der Altersgruppe bis 57 Jahren und eine von zwei Arbeitnehmerinnen der Altersgruppe über 57 Jahren. Von den 50 Arbeitnehmerinnen der Gruppe der bis 50jährigen (Vergleichsgruppe 02 der Personalliste, Blatt 81/82 d. A.) hat die Beklagte unter Auslassung der Schwerbehinderten und Personalratsmitglieder die 27 Arbeitnehmerinnen mit weniger als 36 Punkten einschließlich der Frau … mit 36 Punkten gekündigt. Die Klägerin steht in der Liste an siebzehnter Stelle mit 32 Punkten.
Die Beklagte hat die Zustimmung ihres Personalrates zu der Kündigung mit Schreiben vom 16. Juli 1998 (Anlage A 5 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 11.11.1998, Blatt 88 bis 99 d. A.) beantragt. Der Personalrat hat keine Stellungnahme abgegeben.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Berechnung des Personalüberhangs durch die Beklagte als fehlerhaft gerügt. Auch sei die Nichteinbeziehung der Erzieherinnen in der … zu beanstanden, da diese trotz anderer Eingruppierung mit ihr vergleichbar seien. Auch innerhalb der von der Beklagten gebildeten Gruppe seien jedenfalls die ungekündigten Arbeitnehmerinnen …, und … weniger schutzwürdig. Außerdem fehle es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates.
Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit Urteil vom 7. Januar 1999 die Klage abgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht sinngemäß ausgeführt: Die unternehmerische Entscheidung zur Personalreduzierung sei als solche nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den Personalüberhang an Erzieherinnen rechnerisch nachvollziehbar dargelegt (Blatt 31 bis 40 d. A.) Demgegenüber sei der Vortrag der Klägerin, bei richtiger Rechnung seien 1.700, wenn nicht gar 1.950 Wochenstunden er...