Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung als Schadensersatz bei unterlassener Urlaubsgewährung ohne vorherige Aufforderung
Leitsatz (amtlich)
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubes nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, nicht nur dann, wenn sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Untergangs des originären Urlaubsanspruchs mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat, sondern bereits dann, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Arbeitnehmer von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten hat. Denn mit dem Untergang des Urlaubsanspruchs wird seine Erfüllung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), so dass der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 - 21 Sa 221/14 (DB 2014, 2114 - 2116, Juris).
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 1, 4; EGRL 88/2003 (Arbeitszeitrichtlinie); GG Art. 5 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 283 S. 1, § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 Sätze 1, 3; TVöD § 26 Abs. 1 S. 6; EGRL 88/2003 Art. 7 Fassung: 2003-11-04
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 13.11.2014; Aktenzeichen 13 Ca 7172/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.11.2014 - 13 Ca 7172/14 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit 01.08.2001 befristet als Wissenschaftler angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2013. Auf dieses Anstellungsverhältnis fanden die Vorschriften des TVöD Anwendung. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers betrug zuletzt € 5.089,23.
Der Projektleiter der Theoriegruppe sandte einer Reihe von Mitarbeitern, u.a. auch dem Kläger, eine E-Mail vom 16.05.2013 (Bl. 49 d. A.) des Inhalts, dass er von der Personalabteilung gebeten worden sei, alle Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass Urlaub nach Vertragsende nicht ausgezahlt bzw. an einen neuen Arbeitgeber transferiert werden könne. Urlaub, der nicht während der Vertragslaufzeit genommen werde, verfalle automatisch. Entsprechendes wurde nochmals auf einer Informationsveranstaltung für die Beschäftigten der Theoriegruppe am 18.09.2013 mitgeteilt, allerdings nahm der Kläger an dieser Veranstaltung nicht persönlich teil. Mit Schreiben vom 23.10.2013, welches der Kläger nach eigenen Angaben Anfang November 2013 erhielt, wurde er darauf hingewiesen, dass sein Vertrag mit Ablauf des 31.12.2013 ende. Außerdem wurde er gebeten, noch vorhandene Urlaubstage bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einzubringen (Bl. 50 d. A.).
In der Folge nahm der Kläger am 15.11.2013 sowie am 02.12.2013 zwei Urlaubstage. Ausweislich der Gehaltsabrechnung für Dezember 2013 (Bl. 26 d. A.) hatte der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 51 Resturlaubstage. Dieser Umfang des Resturlaubs ist unstreitig.
Unter dem 23.12.2013 (Anlage K 7) verfasste der Kläger ein Schreiben zur Abgeltung seines Resturlaubs von 51 Tagen. Dies sandte er nach seinen Angaben per E-Mail noch am 23.12.2013 an den Beklagten. Von Montag, den 23.12.2013 bis über den Jahreswechsel hinaus war das Institut des Beklagten geschlossen. Mit Schreiben vom 10.01.2014 (Bl. 28 d. A.) lehnte der Beklagte den Antrag auf Urlaubsabgeltung ab mit der Begründung, der Kläger hätte seinen Urlaub im Hinblick auf das bekannte Arbeitsvertragsende am 31.12.2013 rechtzeitig einbringen müssen. Daraufhin erhob der Kläger unter dem 25.06.2014, eingegangen beim Arbeitsgericht München am selben Tag, Klage.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, er habe einen Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Er habe aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse seinen Urlaub vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses in natura nicht nehmen können. Die E-Mail vom 16.05.2013 habe er nicht erhalten. Die Abgeltung habe er noch im Jahr 2013 beantragt. Urlaub sei abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden könne. Der gesetzliche Verfall des Urlaubs zum 31.12. gelte nicht mehr für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Nach Aufgabe der Surrogationstheorie durch das Bundesarbeitsgericht folge der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr dem strengen Fristenregime, das für den originären Urlaubserteilungsanspruch gelte. Die völlige Aufgabe der Surrogatstheorie habe zur Folge, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr einen auf eine finanzielle Vergütung gerichteten r...