Entscheidungsstichwort (Thema)
Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts
Leitsatz (amtlich)
Allein der Umstand, dass in einem Unternehmen der Anteil an Frauen in Führungspositionen in den letzten Jahren stark abgenommen hat und nunmehr sowohl deutlich unter dem deutschen Durchschnitt als auch unter dem Frauenanteil im betreffenden Unternehmen allgemein liegt, ist noch kein ausreichendes Indiz, das eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt.
Normenkette
BGB § 611; AGG §§ 15, 22; ZPO § 890
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen 20 Ca 7270/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom13.11.2007 – 20 Ca 7270/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin mit ihren hilfsweise gestellten Anträgen auf Auskunft und Zahlung von Schadenersatz (Ziff. I. 5 und I. 6 der Berufungsanträge) nicht durchgedrungen ist. Im Übrigen wird die Revision für die Klägerin nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Leiterin der Rechtsabteilung oder jedenfalls als Abteilungsleiterin zu beschäftigen, ferner um die von der Klägerin begehrte Unterlassung, sie einem Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene zu unterstellen und zu behaupten, sie sei einem Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene, insbesondere dem Leiter der Rechtsabteilung, unterstellt, um die beantragte Androhung von Ordnungsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung und schließlich um hilfsweise geltend gemachte Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 01.09.1997 als Juristin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 01.01.2005 ist unter anderem bestimmt, dass sie zum 01.01.2005 die Teamleitung Business Affairs übernommen hat und in dieser Funktion direkt an den Chief Operatoring Officer (COO) berichtet. Der Arbeitsvertrag des Arbeitskollegen G. wurde ebenfalls zum 01.01.2005 in gleicher Weise geändert. Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2005, sie bestätige nochmals schriftlich, dass die Klägerin ab 01.12.2005 als Senior Director Business Affairs für die Firma tätig sein werde. In dieser Funktion berichte sie direkt an den Chief Operating Officer (COO). Insoweit ändere sich der Arbeitsvertrag der Klägerin. Alle übrigen Bestimmungen, sofern sie hier nicht angesprochen würden, behielten weiterhin ihre Rechtswirksamkeit. Die Klägerin erklärte sich hiermit einverstanden. Der Arbeitskollege G. erhielt mit Wirkung zum 01.12.2005 eine gleichlautende Vertragsänderung.
Die Beklagte ging aus einem Joint Venture der B. GmbH und der S. GmbH im Jahre 2005 hervor. Bei der Rechtsvorgängerin B. GmbH wurde die Abteilung „Legal & Business Affairs” von Herrn Gi. geleitet, an den laut einem Organigramm vom März 2004 die Klägerin und Herr G. berichteten (Bl. 126 d. A.). Im Zuge des Joint Venture bzw. der Verschmelzung der Gesellschaften („merger”) wurde Herr Gi. zum COO (Chief Operating Officer) ernannt. Er war nach einem Organigramm von September 2005 (Bl. 127 d. A.) in dieser Position für die Abteilung Legal & Business Affairs verantwortlich, für die im genannten Organigramm keine Leitungsperson ausgewiesen ist. Mit E-Mail vom 15.09.2006 teilte der Geschäftsführer der Beklagten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit, Herr Gi. verlasse das Unternehmen. Die Bereiche Vertrieb, Finanzen, Business & Legal Affairs, Distribution und Marktforschung berichteten bis auf Weiteres direkt an ihn. Dies geschah im Folgenden auch so. In einem Organigramm vom 31.01.2007 (Bl. 16 d. A.) ist die direkte Unterstellung der Organisationseinheit Legal & Business Affairs unter den CEO, den genannten Geschäftsführer, ausgewiesen und die Führungsposition dieser Einheit durch Nennung des Namens der Klägerin und ihres Kollegen G. kenntlich gemacht. Diese Organigrammseite ist die erste Seite einer weiter ausdifferenzierten Organigrammdarstellung vom 31.07.2007, in der die Details zu den einzelnen Abteilungen auf weiteren Seiten hinterlegt worden sind. Auf Seite 16 dieses Organigramms (Bl. 83 d. A.) ist die Leitung der Einheit „Legal & Business Affairs” keiner Person zugeordnet. Die Klägerin und ihr Kollege G. werden als der – nicht besetzten – Leitung „Legal & Business Affairs” nachgeordnete Senior Directors ausgewiesen, denen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachgeordnet sind, im Falle der Klägerin sechs Personen.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 05.03.2007 an den Geschäftsführer der Beklagten und bat ihn, über ihre Bitte, ihr die alleinige Leitung der Rechtsabteilung zu übertragen, zu entscheiden. Am 05.04.2007 schrieb die Beklagte die Stelle „Leitung Legal & Business Affairs (m/w)” aus. Im dritten Absatz ist unter der Überschrift „Unsere Anforderungen” formuliert: „Sie sind Volljurist und …”. Die Ausschreibung erfolgte während des Ur...