Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltumwandlung
Leitsatz (amtlich)
Die „Zillmerung” von Lebensversicherungsverträgen, mit denen eine Versorgungszusage im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach dem BetrAVG abgesichert wird, ist unzulässig, weil sie u. a. gegen das zwingende gesetzliche Gebot der Umwandlung in eine den umgewandelten Entgeltansprüchen „wertgleiche Anwartschaft” auf Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3. BetrAVG) verstößt. Damit ist auch die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien rechtsunwirksam.
Eine „Zillmerung” verstößt des Weiteren gegen die zum 01.01.2005 neu und verbessert geregelte Portabilität der Betriebsrentenansprüche (§ 4 BetrAVG nF) und, zumal bei einer rein arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, gegen die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (zuletzt B. v. 15.02.2006, NJW 2006, S. 1783 f) und des BGH (etwa U. v. 12.10.2005, NJW 2005, S. 3559 f) zu den Grenzen der Zulässigkeit einer „Zillmerung” von Lebensversicherungsverträgen.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 2 Ziff. 3, Abs. 1 S. 3, § 1a Abs. 4 S. 2, § 1b Abs. 5, §§ 4, 17 Abs. 3; BGB § 307
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Urteil vom 19.09.2006; Aktenzeichen 5 Ca 499/06) |
Tenor
I.Auf die Berufung der Klägerin wird dasEndurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom19. September 2006 – 5 Ca 499/06 – in den Ziffern 1. und 2. abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.591,00 (in Worten: fünftausendfünfhunderteinundneunzig Euro) EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.11.2005 zu bezahlen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer mit der beklagten (ehemaligen) Arbeitgeberin abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung geltend.
Die, ausweislich der vorgelegten Unterlagen, am 00.00.1975 geborene Klägerin war im Zeitraum vom 01.10.1991 bis 30.04.2005 bei der Beklagten beschäftigt, nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zuletzt seit dem Jahr 2001 als Automobilverkäuferin, wobei sie ab diesem Jahr ein Grundgehalt von 2.000,– EUR brutto/Monat zzgl. Nutzung eines Geschäftswagens erhalten habe.
Unter dem 07.03.2002 unterzeichneten die Parteien eine „Vergütungsvereinbarung (Ergänzung zum Arbeitsvertrag)” (Anl. K1, Bl. 6/7 d. A.), nach der das der Klägerin zustehende Grundgehalt mit Wirkung ab 01.04.2002 um 178,– EUR monatlich gekürzt wurde und die Beklagte die gekürzten Gehaltsanteile der „N. Versorgungskasse e. V.” zuzuwenden hatte, die ihrerseits der Klägerin als Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG eine Versorgungszusage zu erteilen hatte – wie durch diese mit Schreiben vom 01.05.2002 (Anl. K2, Bl. 8 d. A.) geschehen –. Die „N. Versorgungskasse e. V.” schloss als Versicherungsnehmerin zur Deckung der der Klägerin erteilten Versorgungszusage mit der „N. Lebensversicherung AG” eine Rückdeckungsversicherung über eine Altersversorgung ab einem Alter der Klägerin von 65 Jahren (nach 38-jähriger Versicherungsdauer) mit einer jährlichen Altersrente von 5.060,– EUR ab, mit der Klägerin als „hauptversicherter Person” (siehe auch den zuletzt vorgelegten „Antrag Rentenversicherung” ebenfalls vom 07.03.2002, Bl. 122/123 d. A.). Der Abschluss dieser Vereinbarungen kam unter Vermittlung der „E. Versicherungsvermittlung GmbH” zustande, deren Sitz sich unstreitig in den „Räumlichkeiten der Beklagten” befindet.
Zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens am 30.04.2005 waren aufgrund der Entgeltumwandlung seitens der Klägerin 35 monatliche Zahlungen von je 178,– EUR, insgesamt 6.230,– EUR, erfolgt/von der Beklagten weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 30.06.2005 (Anl. K3, Bl. 9/10 d. A.) teilte die „N. Versorgungskasse e. V.” der Klägerin mit, dass zur Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten bestünden – in gleicher Weise wie bisher, auch im Rahmen einer Entgeltumwandlung, bei einem neuen Arbeitgeber, Beitragsfreistellung der Versicherung bis zum vereinbarten Leistungsendalter unter Reduzierung der jährlichen Rente auf 45,– EUR, Weiterführung der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung als privater Rentenversicherung und Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf sie – wobei der vorhandene Versicherungswert in Höhe von 639,– EUR einkommenssteuerpflichtig sei – oder Auszahlung des vorhandenen Wertes der zur Versorgungszusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung im Rahmen der Abfindungsregelungen nach § 3 BetrAVG in Höhe von 639,– EUR abzüglich einer Verwaltungsgebühr oder auch Stilllegung der Versorgung, mit jeweils näheren Modalitäten. Nach ihren Ausführungen ebenfalls in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zuletzt habe die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagiert, worauf die „...