Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Telefaxgerät für den Betriebsrat
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat hat nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu beschließen, welche Sachmittel für seine Arbeit erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Zu Sachmitteln zählen nach § 40 Abs. 4 n.F. BetrVG Gerate der Informations- und Kommunikationstechnik. Es gilt das Prinzip der Äquivalenz der Mittel.
Nicht zu beanstanden ist der Beschluss eines aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrats, der ein Telefaxgerät zu seiner ausschließlichen Nutzung beansprucht, wenn im Betrieb insgesamt 6 Geräte vorhanden sind und eine Kommunikation über Telefax zum betrieblichen Standard gehört. Aus Gründen der Vertraulichkeit kann er in aller Regel nicht auf die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Gerätes des Arbeitgebers verwiesen werden. Das gilt zumal dann, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber regelmäßig in Rechts- und Regelungsstreitigkeiten auseinandersetzen und aus diesem Grund kurzfristige Korrespondenz zu Rechtssekretären, Rechtsanwälten oder Mitgliedern von Einigungsstellen erforderlich sein kann.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Beschluss vom 13.11.2001; Aktenzeichen 12 BV 10/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.11.2001 – 12 BV 10/01 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Telefaxgerät zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Zurverfügungstellung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Nutzung des antragstellenden Betriebsrats, dem 7 Mitglieder angehören.
Im Betrieb der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) sind ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Ihre Muttergesellschaft ist Gesellschafterin einer Reihe weiterer P. Handels GmbH & Co. Kommanditgesellschaften. Der Betrieb in A. ist der Region Mitte zugeordnet, zu der weiter die Betriebe der rechtlich selbständigen Schwesterunternehmen in W., B., Br., Ba., L., V. und A. gehören. Für diese Unternehmen ist kein Konzernbetriebsrat gebildet.
Die Kommunikation zwischen der in V. ansässigen Geschäftsleitung und dem Betriebsrat I. A. erfolgt über Telefax sowie durch Aushändigung der Post über die vor Ort ansässige Geschäftsleitung in I. A..
Bis Mitte Juli 2001 benutzte der Betriebsrat das Telefaxgerät in der Telefonzentrale des Betriebes. Eingehende Telefaxschreiben, die für den Betriebsrat bestimmt waren, wurden im Eingangsbereich der Telefonzentrale in ein Betriebsratsfach gelegt. Daneben stehen dem Betriebsrat 5 weitere Telefaxgeräte jederzeit zur Mitbenutzung zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 23.07.2001, auf das inhaltlich Bezug genommen wird, beantragte der Betriebsrat aufgrund entsprechender Beschlusslage bei der Arbeitgeberin die Zurverfügungstellung eines eigenen Telefaxgerätes. Die Arbeitgeberin lehnte den Antrag ab.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm ein Telefaxgerät zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 13.11.2001 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG seien Informations- und Kommunikationstechniken nur in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn ein Telefaxgerät heutzutage zur üblichen Büroausstattung gehöre, bestehe ein Anspruch auf ausschließliche Zurverfügungstellung eines Telefaxgerätes nur dann, wenn dieses zur Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlich sei. Dies könne weder für die innerbetriebliche Kommunikation angenommen werden, weil der Betrieb auf einem einheitlichen Gelände untergebracht sei und es insoweit keiner Telefax-Kommunikation bedürfe, noch erforderten die Kontakte des Betriebsrats zu außerbetrieblichen Stellen ein eigenes Telefaxgerät. Der Betriebsrat könne jedes der 6 im Betrieb befindlichen Telefaxgeräte mitbenutzen. Dabei sei die notwendige Vertraulichkeit bei der Informationsübermittlung durch folgende Vorkehrungen sicherzustellen. Bei der Absendung von Telefaxschreiben habe der Betriebsrat die Möglichkeit, den Absendevorgang durch ein Betriebsratsmitglied mit vornehmen zu lassen. Bei eingehenden Telefaxschreiben könne er um telefonische Ankündigung der Telefaxschreiben bitten und das übermittelte Schreiben durch ein Betriebsratsmitglied abholen lassen. Sollte das Büro nicht besetzt sein, bestünde weiterhin die Möglichkeit der Eilpost. Schließlich bestünde kein begründeter Verdacht, dass an den Betriebsrat gesendete Telefaxschreiben von Arbeitgeberseite oder anderen Betriebsangehörigen unterdrückt bzw. nicht an den Betriebsrat herausgegeben worden seien. Die Behauptung des Betriebsrats, ein an ihn M...