Leitsatz (amtlich)

Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

Normenkette

EFZG 1996 § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1; MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen § 17 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 14.05.1997; Aktenzeichen 2 Ca 213/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.05.1997 – 2 Ca 213/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Parteien sind Mitglied der Parteien des Manteltarifvertrags Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen vom 28.08.1991 (MTV) der zum 31.12.1994 gekündigt ist. In ihrem Arbeitsvertrag vom 01.11.1995 haben die Parteien den Manteltarifvertrag in Bezug genommen.

Die Klägerin ist seit dem 01.11.1995 als Küchenhilfe beschäftigt. Sie war arbeitsunfähig erkrankt vom 21.10. – 04.11.1996, vom 08.11. – 16.11.1996, vom 23. – 31.12.1996 und 22 Arbeitstage im Januar 1997. Die Beklagte zahlte an die Klägerin für die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage lediglich 80 % ihres Entgeltes. Die Klägerin begehrt die restlichen 20 % ihres Entgeltes. Die rechnerisch unstreitigen Beträge für Oktober 1996 in Höhe von DM 153,46 brutto und für November 1996 in Höhe von DM 222,94 brutto hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.01.1997 und die rechnerisch gleichfalls unstreitigen Beträge für Dezember 1996 in Höhe von DM 128,22 brutto und für Januar 1997 in Höhe von DM 313,42 brutto mit Schreiben vom 24.03.1997 vergeblich geltend gemacht.

Ihre Klage,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 376,40 brutto und DM 441,64 brutto nebst 4 % Zinsen seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen,

hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 14.05.1997 kostenpflichtig abgewiesen.

Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen, das der Klägerin am 04.09.1997 zugestellt worden ist und gegen das sie Montag, den 06.10.1997 Berufung eingelegt hat, die sie am letzten Tag der bis zum 20.01.1998 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Die Klägerin greift das Urteil aus den in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 19.01.1998 wiedergegebenen Gründen an. Auf die Berufungsbegründungsschrift wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils ihrer Klage stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf ihre Berufungserwiderung vom 12.03.1998 wird gleichfalls Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung (§§ 64 Abs. 2 und 6, 66 Abs. 1 Satz 1 und 4 ArbGG, 222 Abs. 2, 518, 519 ZPO) ist unbegründet, denn die Klage ist unbegründet.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der gekündigte, aber nachwirkende Manteltarifvertrag (§ 4 Abs. 5 TVG) zumindest kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Die Klägerin hat die Klageansprüche innerhalb der Ausschlußfrist des § 23 Abs. 1 MTV formgerecht geltend gemacht. Sie stehen ihr in der Sache jedoch nicht zu. Die Klägerin hat für die streitbefangenen Zeiträume gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz in der Fassung vom 25.09.1996 (EFZG) lediglich einen Anspruch in Höhe von 80 % ihres Entgeltes. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). § 17 Nr. 2 MTV gibt ihr keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %, weil er keine eigenständige Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthält. Die erkennende Kammer folgt damit den Urteilen der 10. Kammer vom 14.01.1999 (10 Sa 1817/97, Revisionsaktenzeichen 5 AZR 117/99), der 9. Kammer vom 17.02.1999 (9 Sa 289/98) und der 4. Kammer vom 08.03.1999 (4 Sa 2246/97) des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen.

Die gesetzliche Absenkung der Entgeltfortzahlung auf 80 % zum 01.10.1996 sollte nach den Gesetzesmaterialien nicht in bestehende tarifliche Ansprüche eingreifen. Voraussetzung für einen tariflichen Anspruch auf 100 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle ist aber, daß der Tarifvertrag nicht nur eine deklaratorische Mitteilung der Gesetzeslage enthält, sondern eine eigenständige, konstitutive Regelung der Entgeltfortzahlung. Das bedarf der Auslegung. Nach der Rechtsprechung der für Kündigungsrechtsstreite zuständigen Senate des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich lediglich um eine deklaratorische Wiedergabe der Gesetzeslage, wenn die gesetzlichen Vorschriften in Bezug genommen werden oder wenn die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert in einem umfangreichen Tarifvertrag übernommen werden, es sei denn, der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung ist gleichwohl im Tarifvertrag erkennbar geworden (z. B. Urteil vom 14.02.1996 – 2 AZR 166/95 – AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie). Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (z. B. Urteile vom 16.06.1998 – 5 AZR 67/97, 638/97 und 728/97) folgt im wesentlichen dieser Rechtsprechung, ist jedoch der Ansicht, daß bei wortgleicher oder inhaltsgleicher Wie...

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