Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Urlaubsentgelts eines Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung im laufenden Kalenderjahr

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß §§ 23, 29 des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) wird während des Erholungsurlaubes das Gehalt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile weitergezahlt.

Ein Arbeitnehmer, der vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 in Teilzeit an fünf Arbeitstagen und ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Vollzeit an fünf Arbeitstagen beschäftigt war und seinen während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Jahresurlaub in dem Zeitraum der Vollzeitbeschäftgung in Anspruch nimmt, steht Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschätigung zu.

§§ 23, 29 TV-BA und § 11 BUrlG sind nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Urlaubsentgelt abschnittsweise und orientiert an den Wochenstunden im Verhältnis zur tarifvertraglich geregelten Vollzeitbeschäftigung zu berechnen ist.

 

Normenkette

Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit §§ 23, 29; BUrlG §§ 1, 11, 3, 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1; TV-BA § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1; RL 81/1997/EG Anhang § 4 Nr. 2 Fassung: 1997-12-15; RL 88/2003/EG Art. 7 Abs. 1 Fassung: 2003-11-04

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Entscheidung vom 06.09.2017; Aktenzeichen 4 Ca 166/17 Ö)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.11.2018; Aktenzeichen 9 AZR 349/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 6. September 2017 - Ö - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 227,49 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2000 als Berater für akademische Berufe bei der Beklagten in B-Stadt beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2000 zugrunde (Bl. 6, 7 d. A.).

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: TV-BA) Anwendung. Darin heißt es u.a. (Bl. 20 f. d. A.):

"...

§ 23

Bemessungsgrundlage für die Gehaltsfortzahlung

(1) In den Fällen der Gehaltsfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1, 29, § 30 und § 32 werden das Gehalt nach § 16 Abs. 1 und 3 sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Gehaltsfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), die Leistungsbezahlung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 16 Abs. 2, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 25 Abs. 2 und 3.

...

§ 29

Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Gehalts (§ 23 Abs. 1). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.

Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

..."

Der Kläger war in der Zeit vom 01. Februar 2016 bis zum 30. Juni 2016 in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 33 Stunden pro Woche an fünf Arbeitstagen beschäftigt. Anschließend war er vom 01. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 in Vollzeit (39 Wochenstunden) an fünf Arbeitstagen pro Woche beschäftigt. Seit dem 01. Januar 2017 befindet er sich wieder in Teilzeit.

Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2016 (Bl. 60, 61 d. A.), in dem sie die Arbeitszeit des Klägers auf die eines Vollbeschäftigten erhöht hatte, u. a. darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung der aus der Zeit vor Änderung der Arbeitszeit verbleibende Urlaubsanspruch in Höhe von 12,5 Tagen bei Inanspruchnahme im neuen Urlaubsabschnitt zu einer Überzahlung des Gehalts führen werde.

Im Rahmen seiner Vollzeitbeschäftigung nahm der Kläger am 5. August 2016, vom 4. Oktober bis zum 14. Oktober 2016, sowie am 14., 22. und 23. Dezember 2016 Urlaub. Das Urlaubsentgelt für diese Urlaubstage zahlte die Beklagte zunächst auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stund...

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