Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Referenzentgelts eines Oberarztes unter Berücksichtigung des für Überstunden während Rufbereitschaft gezahlten Entgelts. Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Leitsatz (amtlich)
Das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt ist in das Referenzentgelt gem. § 22 TV Ärzte/VKA einzubeziehen.
Normenkette
TV Ärzte/AVK § 22; TV-Ärzte/AVK § 27 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 25.11.2014; Aktenzeichen 8 Ca 403/14 Ö) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 25. November 2014 - 8 Ca 403/14 Ö - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern.
Der Kläger trat auf der Grundlage eines schriftlichen Dienstvertrages mit Wirkung vom 1. Juni 2002 als Oberarzt in die Dienste der beklagten Stadt. Gem. § 3 des Dienstvertrages vom 11. April 2002 richtet sich das Vertragsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 (BAT) und den diesen ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
Die Vorschriften des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA) haben, soweit von Interesse, folgenden Wortlaut:
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 7
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
§ 9
Sonderformen der Arbeit
(5) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 7 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
§ 10
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) 1Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(8) 1Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regemäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
§ 11
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde
a) für Überstunden |
15 v.H., |
b) für Nachtarbeit |
15 v.H., |
c) ... |
|
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 5Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt.
§ 22
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 7 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 27, § 28 und § 30 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile wer...