Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber darf im Rahmen billigen Ermessens die Versetzung eines Schulhausmeisters an eine andere Schule darauf stützen, dass der an der bisherigen Schule tätige Schulhausmeister (aus verständlichen Gründen) nicht bereit ist, eine schulnahe Hausmeisterwohnung zu bewohnen.
Normenkette
BGB § 315
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 08.06.1999; Aktenzeichen 1 Ca 183/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 08.06.1999 – 1 Ca 183/99 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte anordnen durfte, daß der Kläger in Zukunft seinen Dienst als Hausmeister in einer anderen als der bisherigen Schule verrichtet.
Wegen der Darstellung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die Widergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 53 bis 55 d. A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist: Der Anfahrtsweg des Klägers zu der P. ist ungefähr 2 Kilometer länger als zu der Schule …. Die ablehnende Stellungnahme des Personalrats vom 23. Februar 1999 (Bl. 27 bis 29 d. A.) ist allein vom Personalratsvorsitzenden unterschrieben. Diese Stellungnahme zu dem Antrag des Personalamts der Beklagten vom 10. Februar 1999 (Zugang am gleichen Tag) ist am 24. Februar 1999 beim Personalamt der Beklagten eingegangen. Zuvor hatte der Personalrat unter urschriftlicher Rückgabe des Antragsschreibens unter dem 19. Februar 1999 (Eingang beim Personalamt der Beklagten 22. Februar 1999) mitgeteilt, dass der Maßnahme nicht zugestimmt werde.
Die Parteien haben sich im einstweiligen Verfügungsverfahren 1 Ga 3/99 am 23. März 1999 darauf geeinigt, dass eine Umsetzung des Klägers an die Berufsbildenden Schulen V/Technikerschule bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren zurückgestellt wird.
Die Kammer nimmt ferner Bezug auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 19./21. Januar 1982 (Bl. 10 d. A.) sowie auf den Arbeitsvertrag zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten vom 15. März/23. April 1982 (Bl. 11/12 d. A.); die Ehefrau des Klägers ist als Raumpflegerin in der IGS … beschäftigt worden und ab 11. Januar 1982 als ständige Hausmeistervertreterin eingesetzt worden.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08. Juni 1999 der am 25. März 1999 eingegangenen Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Umsetzungsverfügung vom 05. März 1999 zurückzunehmen und den Kläger weiterhin als Hausmeister in der IGS … zu beschäftigen; die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt, den Streitwert hat es auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Inhalt der Umsetzungsverfügung überschreite den der Beklagten zustehenden Rahmen des Ermessens zur einseitigen Bestimmung der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung. Das Interesse des Klägers an einer Weiterbeschäftigung an seinem bisherigen Arbeitsplatz überwiege das gegenläufige Interesse der Beklagten. Die von dieser vorgetragenen dienstlichen oder betrieblichen Umstände seien nicht derart gewichtig, dass die auf Seiten des Klägers eintretende Beeinträchtigung seiner privaten Lebensumstände dahinter zurücktreten müsse. Der Kläger müsste nach über 17-jähriger Tätigkeiten an der IGS … für die verbleibenden restlichen Jahre seiner Lebensarbeitszeit die Schule wechseln, sich in ein neues Arbeitsumfeld einarbeiten und einen erheblichen längeren Anfahrweg in Kauf nehmen. Es komme hinzu, dass er nicht mehr wie bisher mit seiner Ehefrau zusammen ein Schulobjekt betreuen könnte und daher auch die Möglichkeit einer flexibeleren Zeiteinteilung entfalle. Es müsse auch berücksichtigt werden, aus welchem konkreten Anlass die Beklagte die Versetzung verfügt habe. Dabei müsse beachtet werden, dass die Beklagte vom Kläger nicht verlangen könne, dass dieser die Dienstwohnung beziehe. Dies sei nämlich im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden. Die Argumente, mit denen der Kläger den Bezug der Dienstwohnung ablehne, seien nachvollziehbar. Im übrigen sei es höchst zweifelhaft, ob durch die Anwesendheit eines Hausmeisters in der Dienstwohnung die Schule gegen Straftaten besser abgesichert sei.
Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen, die das Arbeitsgericht zu seinem Ergebnis haben gelangen lassen, wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 55 bis 58 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses hier am 06. Juli 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 27. Juli beim Berufungsgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 25. August 1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 24. August 1999 (Bl. 67 bis 70 d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2000 (Bl. 99 bis 102 d. A.) weiter; die Kammer nimmt auf den Inhalt dieser Schriftsätze...