Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 28.01.1999; Aktenzeichen 1 Ca 411/98 E) |
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 28.01.1999 – 1 Ca 411/98 E – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin
Die Klägerin ist seit mehreren Jahren als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Fach Musik an der Universität O. beschäftigt. Zunächst erhielt sie eine Vergütung nach Semesterwochenstunden. In einem Vorprozeß begehrte die Klägerin Zahlung eines Entgelts nach Vergütungsgruppe II a BAT. Durch Urteil vom 06.02.1996 entschied das Landesarbeitsgericht (Az. 13 Sa 2404/94 E), daß der Klägerin (und weiteren Kolleginnen und Kollegen) Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zusteht.
Mit Schreiben vom 20.05.1998 teilte das beklagte Land der Klägerin u. a. mit:
„Durch Urteil des Arbeitsgerichtes Oldenburg/Landesarbeitsgerichtes Hannover bin ich verpflichtet worden, Ihnen Vergütung nach VergGr. II a BAT zu gewähren, und zwar wegen eines Verstoßes gegen den in § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz normierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Verstoß wurde darin gesehen, daß insbesondere hier Beschäftigte sogenannten Vollzeitbeschäftigte, die nach Feststellung des Gerichts ebenfalls überwiegend Instrumentalunterricht erteilen, in VergGr. II a BAT eingruppiert sind.
Diesen Beschäftigten habe ich nun mir Wirkung vom 1. Juni 1998 Aufgaben nach § 65 NHG übertragen; danach ist Instrumentalunterricht in Form von Einzel- bzw. Gruppenunterricht nur noch im Umfang von 2 LVS zu leisten.
Nach alledem ist der Rechtsgrund für die Zahlung einer Vergütung, die von der außertariflichen Eingruppierung abweicht, entfallen. Die erforderliche Korrektur wird mit Wirkung vom 1. Juni 1998 vorgenommen.”
Die Klägerin erhält nunmehr eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV a BAT.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die einseitige Vertragsänderung durch das beklagte Land stelle sich als unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Darüber hinaus stehe die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts einer Änderung der Vertragsbedingungen entgegen. Das beklagte Land sei daher verpflichtet, die Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Juni 1998 bis Dezember 1998 in Höhe von insgesamt 5.477,28 DM nachzuzahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
- das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 2.053,98 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den verbleibenden Nettobetrag seit 01.09.1998 zu zahlen;
- das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin weiter 3.423,30 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den verbleibenden Nettobetrag seit 01.01.1999 zu zahlen;
- festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 20.05.1998 unwirksam ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat behauptet, die Instrumentallehrer, auf die sich die Klägerin in dem Vorprozeß berufen habe, um einen Verstoß gegen § 2 BeschFG nachzuweisen, seien entweder aus dem Landesdienst ausgeschieden oder erteilten seit dem 01.06.1998 keinen oder zumindest keinen für das Arbeitsverhältnis mehr prägenden Instrumentalunterricht. Teilweise sei ihnen die Stellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach § 65 NHG übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sachvorbringens des beklagten Landes wird insoweit auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.11.1998 verwiesen. Es werde bestritten, daß die Klägerin eine einem abgeschlossenen Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule entsprechende Lehrtätigkeit ausübe. Die zu leistende Tätigkeit beschränke sich vielmehr auf die Vermittlung der Fähigkeiten und Kenntnisse zum Spielen eines Instrumentes, sie bestehe lediglich in der Vermittlung rein technisch-handwerklicher Qualifikationen.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, im Falle der Klägerin sei eine einseitige Rückgruppierung im Wege des Direktionsrechts zulässig. Aufgrund der Unwirksamkeit der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung habe lediglich ein Anspruch auf die jeweils übliche Vergütung bestanden und nicht etwa auf die einmal zu einem bestimmten Zeitpunkt als üblich anzusehende Vergütung. Jedenfalls sei man aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer „korrigierenden Rückgruppierung” berechtigt gewesen.
Durch Urteil vom 19.01.1999 hat das Arbeitsgericht den Klageanträgen entsprochen, dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 5.477,28 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Schreiben des beklagten Landes vom 20.05.1998 habe die bestehende Verpflichtung, weiterhin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen, unberührt gelassen. Die gerichtlich festgelegte übliche Vergütung sei an die Stelle der unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG ursprünglich vereinbarten Vergütung getreten. Das beklagte Land ...