Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung nach Tatigkeitsmerkmalen, BAT

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit therapeutischer Zusatzausbildung in einer Erziehungsberatungsstelle die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe III BAT/VKA – Sozial – und Erziehungsdienst – erfüllt, nachdem er die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach dem PsychThG erlangt hat.

 

Normenkette

BAT § 22; Anlage 1a zum BAT/VKA – Sozial- und Erziehungsdienst: Vergütungsgruppe III Fallgruppe 8; PsychThG §§ 1, 12; SGB VIII §§ 27-28

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 13.04.2000; Aktenzeichen 5 Ca 707/99 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen 4 AZR 486/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.04.2000 – 5 Ca 707/99 E – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitsgegenstandes wird auf 15.590,88 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers, nachdem diesem die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilt worden ist.

Der Kläger ist staatlich anerkannter Sozialpädagoge und als solcher auf Grund des Arbeitsvertrags vom 22.06.1982 (Bl. 139) seit dem 01.08.1982 zu tariflichen Bedingungen in der Erziehungsberatungsstelle des Beklagten tätig. Seine Arbeitszeit beträgt zur Zeit 30 Stunden pro Woche. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zuzüglich der Zulage nach Fußnote II zur Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT.

Während seiner Tätigkeit hat der Kläger folgende Zusatzqualifikationen erworben.

  • Familientrainingsmöglickeiten zum Ausgleich psychosozialer Belastungen
  • Therapie bei Essstörungen von Kindern und Jugendlichen
  • Neurolinguistisches Programmieren (NLP)
  • Familienzentrierte Kindertherapie
  • Trennungs- und Scheidungsberatung
  • dreijährige Zusatzausbildung in analytisch-systemischer Familientherapie

Die zuletzt genannte Zusatzausbildung erfolgte berufsbegleitend in den Jahren 1990 – 1993.

Der Erziehungsberatungsstelle des Beklagten obliegt die erzieherische und psychotherapeutische Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Eltern nach den §§ 27, 28 SGB VIII (KJHG). Auf den Jahresbericht 1997/1998 (Bl. 79 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Das Team besteht aus vier Diplompsychologen, dem Kläger und einer Konziliarärztin. Die Tätigkeitsbeschreibung von Januar 1992 beschreibt die Tätigkeit des Klägers wie folgt:

1.

Fallbezogene Arbeit

%

1.1

Durchführung von Erstgesprächen mit Ratsuchenden

5

1.2

Durchführung einer Diagnosephase

5

1.3

Durchführung von Kindergarten-, Schul- und Hausbesuchen

5

1.4

Therapeutische Arbeit mit Kindern in Gruppen

14

1.5

Therapeutische Arbeit mit einzelnen Kindern und Jugendlichen

8

1.6

Beratung und Therapie mit Eltern, Elternteilen und ganzen Familien

18

1.7

Trennungs- und Scheidungsberatung

9

1.8

Nachbetreuung von Kindern und Jugendlichen, die in Heimen oder psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht waren

5

1.9

Erstellung von schriftl. Berichten zum Therapie- bzw. Beratungsverlauf (nur nach Entbindung von der Schweigepflicht durch die Ratsuchenden und auf Anforderung anderer Institutionen)

1

1.10

Teilnahme und Mitarbeit bei den Fallbesprechungen im interdisziplinären Team

5

1.11

Teilnahme und Mitarbeit bei den fallbezogenen Supervisionssitzungen im interdisziplinären Team

2

77 %

2.

Fallübergreifende Arbeit

2.1

Präventive Maßnahmen (z. B. Durchführung von Elternabenden oder öffentlichen Veranstaltungen zu fachspezifischen Themen)

2

2.2

Öffentlichkeitsarbeit zu den Arbeitsbereichen und Aufgaben der Beratungsstelle (z. B. Vorträge und Elternabende; Erarbeitung von Informationsmaterialien)

2

2.3

Erstellung der Jahresstatistik und des Jahresberichts

2

2.4

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen auf fachlicher Ebene (z. B. Durchführung von themenspezifischen Veranstaltungen)

1

2.5

Durchführung offener Angebote in der Beratungsstelle (z. B. offene Sprechstunde oder offene Spielstunde)

2

2.6

organisatorische Arbeiten zur Ermöglichung der fachbezogenen Arbeit (z. B. Überblick, Auswahl und Kauf von Materialien und Literatur; Terminplanung und Terminabsprachen etc.)

3

2.7

Teilnahme und Mitarbeit an den Organisationsbesprechungen des interdisziplinären Teams

2

2.8

stetige berufliche Fort- und Weiterbildung durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen bzw. durch Literatur Studium

3

2.9

Teilnahme und Mitarbeit an regionalen Tagungen und fachbezogenen Arbeitstreffen der Dachorganisation der Erziehungsberatungsstellen Niedersachsen sowie der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft Helmstedt

1

18 %

3.

Praktikantenausbildung

3.1

Verantwortliche Anleitung der Absolventen der Fachhochschule für Sozialwesen im Anerkennungsjahr

4

3.2

Anleitung von Praktikanten verschiedener Fachrichtung während Kurzzeitpraktika

1

100 %

Im Oktober/November 1998 übergab der Kläger dem Leiter der Erziehungsberatungsstelle den Vordruck: Nachweis für die Voraussetzu...

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